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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Ausbildungsplatzprogramm 1999

Vollzitat: Förderrichtlinie Ausbildungsplatzprogramm 1999 vom 27. Oktober 1999 (SächsABl. S. 952)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Durchführung des Programms des Bundes und des Freistaates Sachsen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze für nicht vermittelte Bewerber aus Sachsen im Rahmen des „Ausbildungsplatzprogramms 1999“
(Förderrichtlinie Ausbildungsplatzprogramm 1999)

Vom 27. Oktober 1999

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie nach den §§ 23, 34 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ersten Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), und der zu den §§ 23, 34 und 44 SäHO ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze 1999 vom 30. April 1999 Fördermittel für die Durchführung zusätzlicher Ausbildungsmaßnahmen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung oder Mittelzuweisung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
 
Trotz der vielfältigen Bemühungen der Wirtschaft und der Arbeitsämter ist am Ende des Vermittlungsjahres 1998/99 ein Defizit an besetzbaren betrieblichen Berufsausbildungsplätzen zu erwarten.
Um für das Ausbildungsjahr 1999/2000 das Ausbildungsstellenangebot zu erhöhen, gewährt der Freistaat Sachsen aus Landesmitteln, aus Mitteln des Bundes und aus Mitteln der Europäischen Union, die dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesen wurden, Zuschüsse für maximal 3 916 Ausbildungsplätze für Bewerber, die noch unmittelbar vor Beginn der Maßnahme bei der Bundesanstalt für Arbeit für das Vermittlungsjahr 1998/99 gemeldet und noch nicht vermittelt sind.
Vorgesehen ist die Förderung der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) oder einer schulischen Berufsausbildung, die zu einem Berufsabschluss nach Landes- oder Bundesrecht führt, für die aus Sicht der Wirtschaft ein Bedarf an geschulten Arbeitskräften oder eine Übernahme in eine betriebliche Ausbildung prognostiziert werden kann.
Für folgende Maßnahmen kann eine Förderung erfolgen:
 
I.
Betriebsnahe Ausbildung
 
I.-A
„Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1999“
(„GISA 99“)
 
I.-B
Kombination „Berufsgrundbildungsjahr – Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1999“ („BGJ – GISA 99“)
 
II.
Vollzeitschulische Ausbildung
 
II.-A
in Krankenpflegeberufen mit dreijähriger Regelausbildungsdauer
 
II.-B
in Gesundheitsfachberufen an medizinischen Berufsfachschulen in Trägerschaft von Krankenhäusern
I.
Betriebsnahe Ausbildung
I.-A
„Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1999“/(„GISA 99“)
1
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger für Ausbildungsmaßnahmen in der „GISA 99“ sind der Berufsbildungsverein Leipzig e. V., der IHK/HWK Ausbildungsverbund Dresden e. V. und die Ausbildungsring Südwestsachsen/Chemnitz-Plauen-Zwickau GmbH (im folgenden Ausbildungsvereine genannt) nach dieser Richtlinie.
2
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Förderung in der „GISA 99“ erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
2.1
Als Teilnehmer an den hier geförderten Ausbildungsmaßnahmen kommen nur Jugendliche in Betracht, die
 
ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
 
bei der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 16. August 1999 und unmittelbar vor Beginn der Maßnahme als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1999/2000 gemeldet sind,
 
sich vor Beginn der Maßnahme grundsätzlich weder in einer schulischen, betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme – außer berufsvorbereitende Maßnahmen oder absolviertes Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) – befunden haben,
 
noch keinen landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss haben,
 
nicht über eine Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügen.
2.2
Ausbildende sind die Ausbildungsvereine. Die Ausbildungsvereine haben einen Berufsausbildungsvertrag mit dem Teilnehmer abgeschlossen und dieser ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung für die Berufsbildung zuständigen Stelle eingetragen oder liegt bei der zuständigen Stelle zur Eintragung vor.
2.3
Die Ausbildung beginnt im Zeitraum vom 30. September 1999 bis spätestens 1. Februar 2000.
2.4
Die Ausbildung beginnt grundsätzlich mit einer überbetrieblichen Ausbildungsphase.
2.5
Die Ausbildungsvereine schließen Kooperationsverträge mit den überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen ab und gewährleisten, dass die Teilnehmer in geeignete Ausbildungsbetriebe übergeleitet werden. Die Auswahl geeigneter Kooperationspartner obliegt den Ausbildungsvereinen.
2.6
Die überbetriebliche Ausbildung soll in gewerblich-technischen Berufen 40 Wochen und in den übrigen Berufen 22 Wochen nicht überschreiten, wobei einer Woche rechnerisch fünf Unterweisungstage zugrunde gelegt werden. Dabei kann die Wochenanzahl der überbetrieblichen Ausbildung bezogen auf die Regelausbildungszeit gesplittet werden.
2.7
Für Teilnehmer mit verkürzter Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses infolge Anrechnung eines bereits erfolgreich absolvierten Berufsgrundbildungsjahres – außer „BGJ-GISA 1998“ – ist zu beachten:
Die Teilnehmer erhalten einen Berufsausbildungsvertrag im Rahmen der „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1999“.
Die Teilnehmer können in der überbetrieblichen Ausbildungsphase einem Bildungsträger zugeordnet werden, der eine Teilnehmergruppe in dem entsprechenden Beruf in der „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1998“ führt. Die Teilnehmer werden in den Ausbildungsablauf dieser Gruppe eingeordnet.
Dabei soll die überbetriebliche Phase in gewerblich-technischen Berufen 25 Wochen und in den übrigen Berufen 15 Wochen nicht überschreiten, wobei einer Woche rechnerisch fünf Unterweisungstage zugrunde gelegt werden. Die Wochenanzahl der überbetrieblichen Ausbildung kann bezogen auf die verbleibende Regelausbildungszeit gesplittet werden.
Die finanzielle und statistische Abrechnung dieser Förderfälle ist in jedem Fall im Rahmen der „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1999“ vorzunehmen.
3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt. Nur der Zuschuss zu den Sach- und Verwaltungsausgaben gemäß I.-A. Nr. 3.3 Buchstabe b wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Die Zuwendung ist zweckgebunden und darf nur für die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsstellen in der „GISA 99“ für nicht vermittelte Bewerber und die dafür im Zeitraum vom 1. August 1999 bis 31. Dezember 2003 verursachten Ausgaben verwendet werden.
3.3
Die Ausbildungsvereine erhalten einen Zuschuss:
 
a)
als Anschubfinanzierung zu ihren für die Anlaufphase der „GISA 99“ als notwendig anerkannten Ausgaben zur Erweiterungsausstattung und zu Ausgaben für Bewerberlogistik sowie zu Personalausgaben,
 
b)
zu den in den überbetrieblichen Ausbildungsphasen als notwendig anerkannten Personalausgaben (ein Ausbilder auf 20 Teilnehmer) sowie als Pauschbetrag zu den Sach- und Verwaltungsausgaben,
 
c)
zu den als notwendig anerkannten Ausgaben für ausbildungsbegleitende Betreuung und Koordinierung (nach einem Zuwendungsschlüssel von einem Betreuer/Koordinator auf 60 Teilnehmer) über einen Zeitraum von 110 Wochen, wobei der Verteilerschlüssel den Ausbildungsvereinen obliegt,
 
d)
zu ihren als notwendig anerkannten Ausgaben für die Teilnehmerverwaltung,
 
e)
zu einem dem Teilnehmer vom Ausbildungsverein zu gewährenden Zuschuss zum Lebensunterhalt einschließlich der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge (RV, KV, AV, PV) sowie der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
 
f)
zu den als unbedingt notwendig anerkannten und gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben für Arbeitsschutzbekleidung und Werkzeug, soweit diese nicht von Dritten bereits erstattet wurden,
 
g)
zu den als notwendig anerkannten Ausgaben für Prüfungs- und Einschreibgebühren, Materialien und Werkzeuge für Zwischen-und Abschlussprüfungen sowie gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchungen.
3.4.
In der Maßnahme „GISA 99“ ergeben sich die Höchstbeträge für die einzelnen Ausgabearten aus den Anlagen 1 bis 4.
4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1
Vorrangig sind Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr oder Berufsvorbereitungsjahr oder eine andere berufsvorbereitende Maßnahme des Arbeitsamtes absolviert haben.
4.2
Die Ausbildungsvereine übergeben den Arbeitsämtern in ihrem Bezirk das Stellenangebot in seiner Gesamtheit, gegliedert nach Arbeitsamtsbezirken.
4.3
Von den örtlich zuständigen Arbeitsämtern werden den Ausbildungsvereinen die Bewerber, die die notwendigen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllen, zur Besetzung der eingerichteten oder einzurichtenden Maßnahmen mitgeteilt. Die Aufteilung der förderbaren Plätze richtet sich grundsätzlich nach einem vom Landesarbeitsamt berechneten Indikator, der wichtige Einflussfaktoren auf die aktuelle Lehrstellensituation berücksichtigt.
4.4
Werden Ausbildungsstellen, die durch die Ausbildungsvereine angeboten werden, vom Bewerber wiederholt abgelehnt, so enden die Bemühungen der Ausbildungsvereine, dem Bewerber eine Ausbildungsstelle anzubieten. Der Ausbildungsverein teilt dies dem örtlich zuständigen Arbeitsamt mit.
4.5
Die Ausbildungsvereine haben zu gewährleisten, dass umgehend nach Vertragsabschluss das zuständige Arbeitsamt über das Vermittlungsergebnis informiert wird.
4.6
Die Ausbildungsvereine bestätigen im Antrag, dass für alle Teilnehmer, für die ein Zuschuss beantragt wird, ein Vermittlungsvorschlag der Berufsberatung sowie eine Erklärung des Bewerbers (Anlage TN) vorliegt.
4.7
Die Ausbildungsvereine führen – beginnend zum 1. Oktober 1999 – eine monatliche Statistik bezüglich der Teilnehmer der Ausbildung über Zugang, Bestand und Abbruch getrennt nach Berufsgruppen und Geschlecht. Diese Statistik ist jeweils mit Stand 25. jeden Monats zu Beginn des Folgemonates im Original dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und in Kopie dem zuständigen Regierungspräsidium zuzusenden.
4.8
Für die Überleitung der Teilnehmer nach der überbetrieblichen Ausbildungsphase in die betriebliche Ausbildungsphase kommen grundsätzlich nur solche Betriebe in Betracht, die bereits Ausbildungsverträge zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossen haben. Dabei soll die Anzahl der GISA-Lehrlinge die der eigenen Lehrlinge im Betrieb grundsätzlich nicht überschreiten. Ausnahmen sind im Einzelfall zu begründen. Ziel während der gesamten Ausbildung ist die Übernahme des Teilnehmers in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis.
4.9
Die Organisation der ausbildungsbegleitenden Betreuung und Koordinierung obliegt den Ausbildungsvereinen. Hierbei ist nach Möglichkeit verstärkt mit Honorarkräften zu arbeiten.
4.10
Bei Abbruch der Ausbildung durch einzelne Teilnehmer endet die Förderung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Abbruchs.
I.-B
Kombination „Berufsgrundbildungsjahr – Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1999“ („BGJ – GISA 99“)
1
Zuwendungs-/Zuweisungsempfänger
 
Die im schulischen Ausbildungsabschnitt „Berufsgrundbildungsjahr“ erforderlichen Mittel für die Einrichtung der zusätzlichen Plätze werden gemäß I.-B., Nr. 3.3 und 3.4 dieser Richtlinie dem jeweils zuständigen Regionalschulamt über das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) zugewiesen.
Dem SMK werden die erforderlichen Mittel nach schriftlicher Anforderung durch das SMWA zugewiesen.
Zuwendungsempfänger für den dualen Ausbildungsabschnitt „Gemeinschaftsinitiative Sachsen“ sind die Ausbildungsvereine gemäß I.-A., Nr. 1. nach dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungs-/Zuweisungsvoraussetzungen
 
Die Förderung in der „BGJ-GISA 99“ erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
2.1
Als Teilnehmer an den hier geförderten Ausbildungsmaßnahmen kommen nur Jugendliche in Betracht, die
 
ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
 
bei der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 16. August 1999 und unmittelbar vor Beginn der Maßnahme als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1999/2000 gemeldet sind,
 
sich vor Beginn der Maßnahme grundsätzlich weder in einer schulischen, betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme (außer berufsvorbereitende Maßnahmen) befunden haben,
 
noch keinen landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss haben,
 
nicht über eine Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügen.
2.2
Ausbildende im Berufsgrundbildungsjahr sind die Beruflichen Schulzentren. Zur Sicherung der fachpraktischen Ausbildung ist bei Bedarf mit überbetrieblichen Ausbildungszentren der Kammern und/oder freien Bildungsträgern zusammenzuarbeiten. Dies ist zwischen dem zuständigen Regionalschulamt und den einbezogenen überbetrieblichen Ausbildungszentren der Kammern und/oder freien Bildungsträgern vertraglich zu vereinbaren.
Ausbildende im dualen Ausbildungsabschnitt „Gemeinschaftsinitiative Sachsen“ sind die Ausbildungsvereine gemäß I.-A. Nr. 1. Die Ausbildungsvereine schließen dazu einen Berufsausbildungsvertrag mit den Teilnehmern ab, welcher in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach Berufsausbildungsgesetz oder Handwerksordnung zuständigen Stelle einzutragen ist.
2.3
Die Ausbildungsvereine schließen mit den Teilnehmern der „BGJ-GISA 99“ vor Ausbildungsbeginn, aber spätestens bis 15. Oktober 1999, einen Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung der Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres im Rahmen der „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1999“ ab.
2.4
Die Ausbildung in der „BGJ – GISA 99“ beginnt im Zeitraum vom 1. September 1999 bis spätestens 15. Oktober 1999.
Der vollzeitschulische Ausbildungsabschnitt „Berufsgrundbildungsjahr“ endet mit Schuljahresende, das heißt zum 31. Juli 2000. Der unmittelbare Anschluss des dualen Ausbildungsabschnittes „Gemeinschaftsinitiative Sachsen“ zum 1. August 2000 ist zu sichern.
2.5
Der duale Ausbildungsabschnitt beginnt auch in dieser kombinierten Maßnahme grundsätzlich mit einer überbetrieblichen Ausbildungsphase.
2.6
Die zuständigen Regionalschulämter sichern die Eingliederung der Teilnehmer in die zusätzlich eingerichteten BGJ-Klassen bei den entsprechenden Beruflichen Schulzentren.
Die Ausbildungsvereine sichern die Eingliederung der Teilnehmer mit Beginn des dualen Ausbildungsabschnitts in die überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen und gewährleisten, dass die Teilnehmer in geeignete Ausbildungsbetriebe übergeleitet werden.
2.7
Die überbetriebliche Ausbildung soll in den gewerblich-technischen Berufen 25 Wochen und in den übrigen Berufen 15 Wochen nicht überschreiten, wobei einer Woche rechnerisch fünf Unterweisungstage zugrunde gelegt werden. Dabei kann die Wochenanzahl der überbetrieblichen Ausbildung bezogen auf die verbleibende Regelausbildungszeit gesplittet werden.
3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung/Mittelzuweisung
3.1
Die Zuweisung der Mittel an die für die beteiligten Beruflichen Schulzentren zuständigen Regionalschulämter für Personal- und Sachausgaben wird über das SMK als begrenzter Betrag je Förderfall vorgenommen, wenn zur Schaffung der zusätzlichen Plätze überbetriebliche Ausbildungszentren der Kammern und/oder Ausbildungseinrichtungen freier Bildungsträger einbezogen werden.
Die Zuwendung an die Ausbildungsvereine wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt. Nur der Zuschuss zu den Sach- und Verwaltungsausgaben gemäß I.-A., Nr. 3.3, Buchstabe b wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Die Mittel sind zweckgebunden und dürfen nur für die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in der „BGJ – GISA 99“ für nicht vermittelte Bewerber und die dafür im Zeitraum vom 1. August 1999 bis 31. Dezember 2003 verursachten Ausgaben verwendet werden.
3.3
Die Höhe der Mittelzuweisung beträgt maximal 1 400 DM pro zusätzlich geschaffenem Platz im Berufsgrundbildungsjahr.
Die Ausbildungsvereine erhalten einen Zuschuss gemäß Festlegung unter I.-A., Nr. 3.3, Buchstabe a bis g nach dieser Richtlinie.
3.4
In der Maßnahme „BGJ-GISA 99“ ergeben sich die Höchstbeträge für die einzelnen Ausgabearten aus den Anlagen 5 bis 7.
4
Sonstige Zuwendungs-/Zuweisungsbestimmungen
4.1
Vorrangig sind Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert haben.
4.2
Die Regionalschulämter übergeben den Ausbildungsvereinen im jeweiligen Regierungsbezirk das Angebot an zusätzlichen BGJ-Plätzen je Beruflichem Schulzentrum nach Berufsfeldern.
Die Ausbildungsvereine untersetzen diese Angebote mit konkreten Ausbildungsplätzen und übergeben das Gesamtangebot an zusätzlichen Ausbildungsplätzen (Maßnahmen I.-A. und I.-B.), gegliedert nach Arbeitsamtsbezirken, an die örtlich zuständigen Arbeitsämter.
4.3
Von den örtlich zuständigen Arbeitsämtern werden den Ausbildungsvereinen die Bewerber, die die notwendigen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllen, zur Besetzung der zusätzlichen Ausbildungsplätze mitgeteilt.
Aus den vermittelten Bewerbern, die die Voraussetzungen gemäß I.-B., Nr. 2.1 dieser Richtlinie erfüllen, werden gemeinsam durch die Ausbildungsvereine, die Beruflichen Schulzentren und die Regionalschulämter die geeigneten Teilnehmer für die „BGJ-GISA 99“ ausgewählt.
4.4
Werden Plätze in der „BGJ-GISA 99“, die durch die Vereine gemeinsam mit den Beruflichen Schulzentren und Regionalschulämtern angeboten werden, vom Bewerber wiederholt abgelehnt, so enden deren Bemühungen, dem Bewerber einen Platz in dieser Maßnahme anzubieten. Die Ausbildungsvereine teilen dies den örtlich zuständigen Arbeitsämtern mit.
4.5
Die Ausbildungsvereine haben zu gewährleisten, dass umgehend das örtlich zuständige Arbeitsamt über das Vermittlungsergebnis informiert wird.
4.6
Das für das Berufliche Schulzentrum zuständige Regionalschulamt bestätigt, dass für alle Teilnehmer, für die Mittel beantragt werden, ein Vermittlungsvorschlag der Berufsberatung, ein Vorvertrag mit dem jeweiligen Ausbildungsverein sowie eine Erklärung des Bewerbers (Anlage TN) vorliegt.
Der Ausbildungsverein bestätigt im Antrag, dass mit allen Teilnehmern, für die Zuschüsse beantragt werden, ein Vorvertrag abgeschlossen wurde und dass diese den schulischen Ausbildungsabschnitt innerhalb der Maßnahme „BGJ-GISA 99“ begonnen haben.
4.7
Die für die Beruflichen Schulzentren jeweils zuständigen Regionalschulämter führen – beginnend zum 1. September 1999 – eine monatliche Statistik bezüglich der Teilnehmer der „BGJ-GISA 99“ über Zugang, Bestand und Abbruch getrennt nach Berufsfeldern/Berufen und Geschlecht. Diese Statistik ist jeweils mit Stand 25. jeden Monats zu Beginn des Folgemonats im Original dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) und in Kopie dem jeweiligen Ausbildungsverein zuzusenden.
Das SMK übergibt dem SMWA monatlich eine zusammengefasste Statistik über die Anzahl der Teilnehmer der „BGJ-GISA 99“ in der zuvor genannten Form. Mit Beginn des dualen Ausbildungsabschnitts wird die Statistik entsprechend I.-A., Nr. 4.7 durch den jeweiligen Ausbildungsverein weitergeführt.
4.8
Für die Überleitung der Teilnehmer nach der überbetrieblichen Ausbildungsphase in die betriebliche Ausbildungsphase kommen grundsätzlich nur solche Betriebe in Betracht, die den Festlegungen nach I.-A., Nr. 4.8 dieser Richtlinie entsprechen.
4.9
Die Organisation der Betreuung der Teilnehmer und die Koordinierung im schulischen Ausbildungsabschnitt „Berufsgrundbildungsjahr“ innerhalb der Maßnahme „BGJ-GISA 99“ obliegt den Beruflichen Schulzentren.
Mit Übernahme der Teilnehmer in den dualen Ausbildungsabschnitt „Gemeinschaftsinitiative Sachsen“ innerhalb der Maßnahme „BGJ-GISA 99“ wird die Organisation der ausbildungsbegleitenden Betreuung der Teilnehmer und Koordinierung durch die Ausbildungsvereine übernommen.
4.10
Bei Abbruch der Ausbildung durch einzelne Teilnehmer endet die Förderung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Abbruchs.
II.
Vollzeitschulische Ausbildung
II.-A
Berufe in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege (dreijährige Ausbildung)
1
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger für Ausbildungsmaßnahmen in Berufen der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege sind die Ausbildungsvereine gemäß I.-A Nr. 1. nach dieser Richtlinie.
2
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
2.1
Als Teilnehmer an den hier geförderten Ausbildungsmaßnahmen kommen nur Jugendliche in Betracht, die
 
ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
 
bei der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 16. August 1999 und unmittelbar vor Beginn der Maßnahme als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1999/2000 gemeldet sind,
 
sich vor Beginn der Maßnahme grundsätzlich weder in einer schulischen, betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme – außer Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder absolviertes Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder absolviertes Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder absolviertes Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder absolvierte einjährige sozialpflegerische Berufsfachschule – befunden haben,
 
noch keinen landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss haben,
 
nicht über eine Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügen.
2.2
Träger der Ausbildung sind die Ausbildungsvereine. Sie haben einen Ausbildungsvertrag mit den Teilnehmern abgeschlossen gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 KrPflG.
2.3
Die Ausbildungsvereine delegieren die Ausbildung an staatlich anerkannte medizinische Berufsfachschulen in Trägerschaft von Krankenhäusern, die gemäß Krankenpflegegesetz ( KrPflG) die praktische und schulische Ausbildung mit allen Rechten und Pflichten durchführen.
Die Ausbildungsvereine schließen hierzu einen Delegierungsvertrag mit den Krankenhäusern als Träger der medizinischen Berufsfachschule ab. Mit Träger ist hierbei die Schulträgerschaft im Sinne des Schulgesetzes gemeint. Hierbei kann der Träger auch auf Ausbildungskapazitäten eines vertraglich mit ihm verbundenen Krankenhausausbildungsverbundes zurückgreifen.
2.4
Es werden nur zusätzliche Ausbildungsplätze in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege mit dreijähriger Regelausbildungsdauer gefördert.
Zusätzliche Plätze in diesen Berufen sind solche, die die festgelegte mögliche Ausbildungsplatzanzahl für die jeweilige medizinische Berufsfachschule entsprechend dem Krankenhausplan des Freistaates Sachsen übersteigen.
Es werden nur zusätzliche Plätze durch Aufstockung bereits bestehender Klassen gefördert.
2.5
Die Zusätzlichkeit der Plätze ist vom örtlich zuständigen Regionalschulamt zu bestätigen.
2.6
Die Ausbildung beginnt grundsätzlich am 1. September 1999.
3
Art und Umfang, Höhe der Förderung
3.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Die Zuwendung ist zweckgebunden und darf nur für die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in den Berufen der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege mit dreijähriger Regelausbildungszeit für nicht vermittelte Bewerber und die dafür im Zeitraum vom 1. August 1999 bis 31. Dezember 2003 verursachten Ausgaben verwendet werden.
3.3
Die Ausbildungsvereine erhalten einen Zuschuss
 
a)
zu ihren als notwendig anerkannten Kosten der Teilnehmerverwaltung,
 
b)
als Pauschalbetrag zu den Sachausgaben in Höhe von 2 000 DM pro Teilnehmer und Ausbildungsjahr, der an den Träger der medizinischen Berufsfachschule weiterzuleiten ist,
 
c)
zu einem dem Teilnehmer zu gewährenden Zuschuss zum Lebensunterhalt einschließlich der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge (RV, KV, AV, PV) sowie der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
 
d)
zu den als notwendig anerkannten Ausgaben für Prüfungs- und Einschreibgebühren sowie gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsuntersuchungen.
3.4
In der Maßnahme „Ausbildung in Krankenpflegeberufen“ ergeben sich die Höchstbeträge für die einzelnen Ausgabearten aus der Anlage 8.
4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1
Vorrangig sind Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr oder Berufsvorbereitungsjahr oder eine berufsvorbereitende Maßnahme des Arbeitsamtes absolviert haben.
4.2
Um zu gewährleisten, dass nur nicht vermittelte Bewerber im Sinne der Richtlinie den zusätzlichen Ausbildungsplatz erhalten, erteilt der Schulträger dem Arbeitsamt einen Vermittlungsauftrag für ausbildungsplatzsuchende Jugendliche, die nach dem 16. August 1999 als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber bei der Bundesanstalt für Arbeit gemeldet waren.
4.3
Das Arbeitsamt vermittelt entsprechend des unter Nummer 4.2 genannten Vermittlungsauftrages an die medizinischen Berufsfachschulen. Der Träger der medizinischen Berufsfachschule trifft die Auswahl der Bewerber für die Ausbildungsplätze im Rahmen dieses Programms auf der Grundlage der Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes.
4.4
Der Träger der medizinischen Berufsfachschule vermittelt die geeigneten Bewerber an den für den Regierungsbezirk zuständigen Ausbildungsverein. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass Anlage S, ausgefüllt von der Berufsfachschule, über das zuständige Regionalschulamt an den zuständigen Ausbildungsverein weitergeleitet wird.
4.5
Der Träger der Berufsfachschule übergibt dem jeweiligen Ausbildungsverein für jeden Bewerber, für den ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden soll, den entsprechenden Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamtes. Vom Ausbildungsverein ist im Antrag zu bestätigen, dass für jeden TN, für den ein Zuschuss beantragt wird, ein entsprechender Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamtes vorliegt.
4.6
Gleichzeitig mit dem Ausbildungsvertrag ist der Delegierungsvertrag abzuschließen.
4.7
Im Delegierungsvertrag ist insbesondere mit dem Träger der medizinischen Berufsfachschule zu vereinbaren, dass über Nummer 3.3 hinausgehende Kosten (insbesondere für Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind) vom Träger der medizinischen Berufsfachschule zu tragen sind.
4.8
Jeder Teilnehmer hat eine „Erklärung des Bewerbers“ (Anlage TN) auszufüllen, die dem jeweiligen Ausbildungsverein übergeben werden muss.
4.9
Die Ausbildungsvereine haben zu gewährleisten, dass umgehend nach Vertragsabschluss das zuständige Arbeitsamt über das Vermittlungsergebnis informiert wird.
4.10
Der Ausbildungsverein hat – beginnend zum 1. September 1999 – eine monatliche Statistik bezüglich der Teilnehmer der Ausbildung zu führen über Zugang, Bestand und Abbruch getrennt nach Berufen und Geschlecht. Diese Statistik ist jeweils mit Stand zum 25. jeden Monats zu Beginn des Folgemonats im Original dem SMWA und in Kopie dem Regierungspräsidium zuzusenden.
4.11
Bei Abbruch der Ausbildung durch einzelne Teilnehmer endet die Förderung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Abbruchs. Der Schulträger hat jeden Abbruch umgehend schriftlich dem Ausbildungsverein mitzuteilen.
II.-B
Gesundheitsfachberufe
1
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist für Ausbildungsmaßnahmen in Gesundheitsfachberufen der Schulträger der medizinischen Berufsfachschule.
2
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
2.1
Als Teilnehmer an den hier geförderten Ausbildungsmaßnahmen kommen nur Jugendliche in Betracht, die
 
ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
 
bei der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 16. August 1999 und unmittelbar vor Beginn der Maßnahme als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1999/2000 gemeldet sind,
 
sich vor Beginn der Maßnahme grundsätzlich weder in einer schulischen, betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme, außer berufsvorbereitende Maßnahmen, befunden haben,
 
noch keinen landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss haben,
 
nicht über eine Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügen.
2.2
Ausbildende in Gesundheitsfachberufen sind medizinische Berufsfachschulen in Trägerschaft von Krankenhäusern.
2.3
Es werden nur zusätzliche Plätze in den Gesundheitsfachberufen Physiotherapeut/-in, Diätassistent/-in, mediz.-techn. Laborassistent/-in und mediz.-techn. Radiologieassistent/-in gefördert, für welche gute Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt prognostiziert werden können.
Zusätzliche Plätze in diesen Gesundheitsfachberufen sind solche, die die festgelegte mögliche Ausbildungsplatzanzahl entsprechend dem Krankenhausplan des Freistaates Sachsen übersteigen.
Es werden nur zusätzliche Plätze durch Aufstockung bereits bestehender Klassen gefördert.
2.4
Die Zusätzlichkeit der Plätze ist vom zuständigen Regionalschulamt zu bestätigen.
2.5
Die Ausbildung beginnt grundsätzlich am 1. September 1999.
3
Art und Umfang, Höhe der Förderung
3.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Die Förderung beginnt gleichzeitig mit dem Beginn der Ausbildung, frühestens jedoch am 1. September 1999 und endet nach der Regelausbildungsdauer, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003.
3.3
Die Schulträger erhalten einen Zuschuss in Höhe von 2 000 DM pro zusätzlich geschaffenem Ausbildungsplatz und Ausbildungsjahr als Pauschalbetrag zu den Sachausgaben gemäß Anlage 9.
4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1
Vorrangig sind Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr oder Berufsvorbereitungsjahr oder eine berufsvorbereitende Maßnahme des Arbeitsamtes absolviert haben.
4.2
Die Träger der medizinischen Berufsfachschulen stellen dem Teilnehmer einen Zulassungsbescheid aus.
4.3
Um zu gewährleisten, dass nur nicht vermittelte Bewerber im Sinne der Richtlinie den zusätzlichen Ausbildungsplatz erhalten, erteilt der Träger der medizinischen Berufsfachschule dem örtlich zuständigen Arbeitsamt einen Vermittlungsauftrag für ausbildungsplatzsuchende Jugendliche, die nach dem 16. August 1999 als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber bei der Bundesanstalt für Arbeit gemeldet waren.
4.4
Das Arbeitsamt vermittelt entsprechend des unter Nummer 4.3 genannten Vermittlungsauftrages an die medizinischen Berufsfachschulen.
Der Schulträger besetzt die Ausbildungsplätze im Rahmen dieses Programms auf der Grundlage der Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes.
4.5
Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass umgehend nach Vertragsabschluss das zuständige Arbeitsamt über das Vermittlungsergebnis informiert wird.
4.6
Dem Antrag muss für jeden Teilnehmer, für den ein Zuschuss beantragt wird, eine Erklärung des Bewerbers (Anlage TN) beiliegen.
4.7
Dem Antrag ist für jeden Teilnehmer, für den ein Zuschuss beantragt wird, ein entsprechender Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamtes beizulegen.
4.8
Der Schulträger hat dem zuständigen Regierungspräsidium – beginnend zum 1. September 1999 – eine monatliche Statistik über die Teilnehmer der Ausbildung vorzulegen über Zugang, Bestand und Abbruch getrennt nach Berufen und Geschlecht. Darüber hinaus hat der Schulträger jeden Abbruch eines Teilnehmers im Verlauf der Gesamtmaßnahme unter Angabe des Namens und des Berufs umgehend dem Regierungspräsidium mitzuteilen. Das Regierungspräsidium fasst die monatlichen Statistiken der Schulträger zusammen und übermittelt diese zu Beginn des Folgemonats dem SMWA.
4.9
Bei Abbruch der Ausbildung durch einzelne Teilnehmer endet die Förderung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Abbruchs.
5
Verfahren der Maßnahmen I und II
5.1
Antragsverfahren
 
I.-A   „GISA 99“
 
Antragsberechtigt sind die Ausbildungsvereine. Der Antrag ist mit entsprechendem Formblatt an das örtlich zuständige Regierungspräsidium zu richten.
 
I.-B   „BGJ-GISA 99“ – dualer Ausbildungsabschnitt
 
Antragsberechtigt für den dualen Ausbildungsabschnitt „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1999“ sind die Ausbildungsvereine. Der Antrag ist mit entsprechendem Formblatt an das örtlich zuständige Regierungspräsidium zu richten.
 
II.-A    Berufe in der Krankenpflege (dreijährige Ausbildung)
 
Antragsberechtigt sind die Ausbildungsvereine. Der Antrag ist mit entsprechendem Formblatt an das zuständige Regierungspräsidium zu richten.
 
II.-B    Gesundheitsfachberufe
 
Antragsberechtigt sind die Schulträger der medizinischen Berufsfachschulen. Der Antrag ist mit entsprechendem Formblatt über das zuständige Regionalschulamt an das zuständige Regierungspräsidium zu richten.
5.2
Bewilligungsverfahren
Über die Anträge in allen Maßnahmen mit Ausnahme des vollzeitschulischen Ausbildungsabschnittes in der „BGJ-GISA 99“ entscheidet das jeweils zuständige Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde.
5.3
Anordnungs- und Auszahlungsverfahren
I.-A    „GISA 99“
 
II.-A    Berufe in der Krankenpflege
 
I.-B    „BGJ-GISA 99“ – dualer Ausbildungsabschnitt
 
Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 1.3 der ANBest-P nach schriftlicher Mittelanforderung an den Antragsteller.
 
II.-B    Gesundheitsfachberufe
 
Die Zuwendung wird in Teilbeträgen quartalsweise auf Anforderung an den Antragsteller ausgezahlt.
5.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist durch die Ausbildungsvereine in den Maßnahmen I.-A , I.-B (dualer Ausbildungsabschnitt) und II.-A sowie durch die antragstellende medizinische Berufsfachschule in der Maßnahme II.-B gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Nummer 6 der ANBest-P zu erbringen.
Für die Anschubfinanzierung zur „GISA 99“ sowie Ausgaben für Arbeitsschutzbekleidung, Werkzeug, Prüfungs- und Einschreibgebühren sowie Gesundheitsuntersuchungen (Maßnahme I.-A und II.-A) ist ein ausführlicher Verwendungsnachweis mit Vorlage der Originalbelege zu erbringen. Im Übrigen wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
Ein Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum durchgeführte Ausbildung ist bis fünf Monate nach Abschluss der Ausbildung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ein Zwischennachweis ist jeweils einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
5.5
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, der Rückforderung und der Verzinsung der gewährten Zuwendung gilt § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in Verbindung mit § 1 Sächs. VwVfG , soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt ist.
5.6
Verfahren für den vollzeitschulischen Ausbildungsabschnitt – Berufsgrundbildungsjahr – in der Maßnahme „BGJ-GISA 99“
 
Zuständig für den vollzeitschulischen Ausbildungsabschnitt – Berufsgrundbildungsjahr – sind die für die beteiligten Beruflichen Schulzentren jeweiligen zuständigen Regionalschulämter. Die Mittel sind beim SMK mit Vorlage der unter I.-B, Nummer 4.6 genannten Unterlagen zu beantragen.
Die Mittelzuweisung erfolgt durch das SMK an die Regionalschulämter.
Dem SMK werden die erforderlichen Mittel nach schriftlicher Antragstellung durch das SMWA zugewiesen.
Die Verträge mit den überbetrieblichen Ausbildungszentren der Kammern (ÜAZ) und/oder freien Bildungsträgern dürfen durch die Regionalschulämter erst nach entsprechender Mittelzuweisung durch das SMK abgeschlossen werden. Die Nachweispflicht über die Inanspruchnahme der Mittel ist in diese Verträge aufzunehmen. Die Verwendung ist spätestens vier Monate nach Abschluss der Maßnahme gegenüber dem SMK nachzuweisen.
6
In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. August 1999 in Kraft.

Dresden, den 27. Oktober 1999

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär

Anlagen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 47, S. 952

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1999