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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II

Vollzitat: Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Zweiten Ausbildungsabschnitt und die Zweite Staatsprüfung für Lehrer an Förderschulen
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II – APO-FS II)

Vom 23. Mai 1995

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Zweiter Ausbildungsabschnitt

§ 1
Ziel der Ausbildung

Auszubildende für den Beruf des Lehrers an Förderschulen sollen die pädagogischen, insbesondere die sonderpädagogischen, und die fachdidaktischen Einsichten, Erfahrungen und Fertigkeiten, die sie während des Studiums an der Universität oder Hochschule erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, daß sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrer an Förderschulen in den studierten Fachrichtungen wahrnehmen können.

§ 2
Dauer des Zweiten Ausbildungsabschnittes

(1) Der Zweite Ausbildungsabschnitt beginnt einmal jährlich mit dem ersten Schultag im Schuljahr und dauert vier Unterrichtshalbjahre.

(2) Zeiten einer anderen gleichwertigen Ausbildung, die für die Ausbildung im Zweiten Ausbildungsabschnitt förderlich sind, können vom Staatsministerium für Kultus teilweise angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.

(3) Der erste Teil des Zweiten Ausbildungsabschnittes (§ 3 Abs. 2) verlängert sich einmal um ein Unterrichtshalbjahr, wenn nach der Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule durch den Leiter des Seminars für Lehrer an Förderschulen (§ 12 Abs. 4) oder des Schulleiters (§ 13 Abs. 3) nicht verantwortet werden kann, daß der Auszubildende im zweiten Teil des zweiten Ausbildungsabschnittes selbständig unterrichtet. Das Oberschulamt trifft die Feststellung der Verlängerung des Zweiten Ausbildungsabschnittes.

(4) Das Oberschulamt kann den Zweiten Ausbildungsabschnitt auf Antrag bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit oder Schwangerschaft um die erforderliche Zeit verlängern, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt. Notwendige Verlängerungszeiten dürfen zusammen zwei Unterrichtshalbjahre nicht überschreiten.

(5) Der Zweite Ausbildungsabschnitt verlängert sich um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um zwei Unterrichtshalbjahre, wenn der Auszubildende die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wenn die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, sofern der Auszubildende nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 entlassen wird.

§ 3
Gliederung des Zweiten Ausbildungsabschnittes

(1) Der Zweite Ausbildungsabschnitt ist in zwei Teile gegliedert.

(2) Der erste Teil dauert zwei Unterrichtshalbjahre (erstes und zweites Unterrichtshalbjahr) und dient der Einführung der Auszubildenden in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit. Er umfaßt die Ausbildung am Staatlichen Seminar für das Lehramt an Förderschulen (Seminar) und an den Förderschulen (zwei sonderpädagogische Fachrichtungen), denen der Auszubildende zugewiesen ist.

(3) Der zweite Teil dauert zwei Unterrichtshalbjahre (drittes und viertes Unterrichtshalbjahr). Er dient der weiteren Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an den Förderschulen und enthält begleitende Veranstaltungen des Seminars.

§ 4
Zulassungsvoraussetzung

(1) Zum Zweiten Ausbildungsabschnitt wird zugelassen, wer

1.
über die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis verfügt;
2.
ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Universität oder einer anderen Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit einer der Prüfungen nach Nummer 3 Buchst. a, b oder c abschließen, berechtigt;
3.
a)
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen nach der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Verordnung vom 4. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 157), bestanden hat;
 
b)
außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung für den Lehrerberuf bestanden hat, die vom Staatsministerium für Kultus als der unter Buchstabe a genannten Prüfung gleichartig und gleichwertig anerkannt wurde;
 
c)
einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten gleichartigen und gleichwertigen anderen Studienabschluß nachweist;
4.
nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Zweiten Ausbildungsabschnitt und die Ausübung des Lehrerberufes besitzt oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verfügt.

(2) Wurde die in Absatz 1 Nr. 3 genannte Prüfung oder wurden Teile dieser Prüfung mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann die Zulassung von einem Kolloquium abhängig gemacht werden, in dem der Bewerber nachzuweisen hat, daß er die für eine erfolgreiche Ableistung des Zweiten Ausbildungsabschnittes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus. Bei Nichtbestehen kann das Kolloquium frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.

§ 5
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten Ausbildungsabschnitt ist jeweils spätestens am 1. März des betreffenden Jahres bei dem Oberschulamt einzureichen, in dessen Bezirk das Staatliche Seminar für das Lehramt an Förderschulen (Seminar) liegt, dem der Bewerber zugewiesen zu werden wünscht. Das Staatsministerium für Kultus kann einen anderen Termin bestimmen.

(2) Für den Zulassungsantrag ist der bei den Oberschulämtern erhältliche Vordruck zu verwenden. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten;
2.
ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit;
3.
das Zeugnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2;
4.
das Zeugnis über die Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3;
5.
eine Erklärung des Bewerbers, ob er bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen Zweiten Ausbildungsabschnitt oder Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet hat;
6.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst;
7.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden von Kindern;
8.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist;
9.
ein Nachweis einer Untersuchung nach §§ 47, 48 Bundesseuchengesetz in der zur Zeit gültigen Fassung und ein gesundheitliches Zeugnis aus neuester Zeit über seine körperliche Eignung(Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch einen Amtsarzt.

Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen.

(3) Das Oberschulamt kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.

(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) vorliegen, das nicht älter als drei Monate ist. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Oberschulamt zu beantragen.

§ 6
Zulassung

(1) Das Staatsministerium für Kultus bestimmt das Seminar, dem der Bewerber im Falle seiner Zulassung zuzuweisen ist und die Unterrichtsfächer (Ausbildungsfächer), in denen er aufgrund seines fachwissenschaftlichen Abschlusses ausgebildet werden soll.

(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Oberschulamt, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt.

(3) Es weist den Bewerber im Benehmen mit dem Leiter des Seminars der Schule zu, an der er schulpraktisch auszubilden ist. In Einzelfällen kann vom Staatsministerium für Kultus die Schule, an der ein Bewerber schulpraktisch auszubilden ist, bestimmt werden.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 4 genannten Voraussetzungen oder die in § 5 geforderten Unterlagen nicht vorliegen oder aufgrund der Verordnung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (ZuVBDVO) vom 12. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung die Zulassung nicht möglich ist.

(5) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber den Zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu dem ihm bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer ihm vom Staatsministerium für Kultus eingeräumten Nachfrist antritt.

(6) Durch die Zulassung zum Zweiten Ausbildungsabschnitt erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im Schuldienst des Freistaates Sachsen.

§ 7
Ausbildungsleiter

Ausbildungsleiter ist der Leiter des Seminars. Er ist für die gesamte Ausbildung verantwortlich.

§ 8
Ausbildungsverhältnis

(1) Der zum Zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassene Bewerber wird als Auszubildender in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis eingestellt.

(2) Der Zweite Ausbildungsabschnitt und das Ausbildungsverhältnis enden mit Ablauf des Tages, an dem dem Auszubildenden schriftlich mitgeteilt wird, daß er die Zweite Staatsprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden hat.

(3) Der Auszubildende soll entlassen werden, wenn

1.
nach einmaliger Verlängerung des ersten Teils des Zweiten Ausbildungsabschnittes nicht verantwortet werden kann, daß der Auszubildende im zweiten Teil des Zweiten Ausbildungsabschnittes selbständig unterrichtet (§ 2 Abs. 3);
2.
der Zweite Ausbildungsabschnitt infolge Erkrankung um mehr als zwei Unterrichtshalbjahre verlängert werden müßte;
3.
die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt;
4.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 9
Vorgesetzte

(1) Der Präsident des Oberschulamtes ist Vorgesetzter in bezug auf die dienstlichen Verhältnisse des Auszubildenden.

(2) Der Leiter des Seminars ist unmittelbarer Vorgesetzter des Auszubildenden. Die Fachbereichsleiter und Lehrbeauftragten (Ausbilder) am Seminar, die Schulleiter, denen der Auszubildende zugewiesen ist, und die den Lehramtsanwärter betreuenden Mentoren sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Seminars.

§ 10
Pflichten des Auszubildenden

Der Auszubildende ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12 Abs. 1) und der Förderschule, der er zugewiesen ist (§ 13), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

§ 11
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind die Seminare und die Förderschulen des Freistaates Sachsen. In Ausnahmefällen können die Förderschulen des Freistaates Sachsen durch staatlich anerkannte Förderschulen in freier Trägerschaft ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft das Staatsministerium für Kultus.

(2) An einer Ausbildungsstätte dürfen nur so viele Auszubildende ausgebildet werden, wie es sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung für die Auszubildenden und Schüler vereinbaren läßt.

§ 12
Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Leiter des Seminars und den Ausbildern. Sie umfaßt Veranstaltungen:

1.
in Sonderpädagogik mit Pädagogischer Psychologie (in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen);
2.
in Grundschuldidaktik oder in Didaktik und Methodik des studierten Faches der Mittelschule;
3.
im Schulrecht, Dienstrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation.

(2) Der Auszubildende wird in seiner Ausbildung von den für ihn zuständigen Ausbildern betreut. Sie besuchen ihn im Unterricht, besprechen mit ihm die besuchten Unterrichtsstunden und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren.

(3) Unterrichtsbesuche beim einzelnen Auszubildenden durch die für ihn zuständigen Ausbilder sind bis vier Wochen vor Beginn der Prüfungslehrproben in der entsprechenden sonderpädagogischen Fachrichtung möglich.

(4) Spätestens einen Monat vor Ende des ersten Teils des Zweiten Ausbildungsabschnittes entscheidet der Leiter des Seminars, ob dem Auszubildenden nach seinen Leistungen am Seminar und bei den Unterrichtsbesuchen sowie nach den Festsetzungen des Schulleiters selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, teilt der Leiter des Seminars dies dem Oberschulamt, dem Prüfungsamt, dem Schulleiter sowie dem Auszubildenden mit.

§ 13
Ausbildung an der Förderschule

(1) Die Ausbildung wird vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Leiter des Seminars geregelt und überwacht. Der Schulleiter beauftragt im Benehmen mit dem Leiter des Seminars für das Ausbildungsfach einen entsprechend befähigten Lehrer mit der fachlichen Beratung und Betreuung des Auszubildenden und einen Lehrer mit der Einführung in die Aufgaben eines Klassenlehrers. Für das gewählte Ausbildungsfach sind nach Notwendigkeit weitere Lehrer mit der Betreuung des Auszubildenden zu betrauen. Der Auszubildende hat in Klassen verschiedener Förderschulen entsprechend seiner sonderpädagogischen Fachrichtungen begleiteten Ausbildungsunterricht zu erteilen.

(2) Während des ersten Teils des Zweiten Ausbildungsabschnittes hat der Auszubildende wöchentlich in der Regel bis zu zwölf Unterrichtsstunden zu besuchen und dabei zunehmend unter Anleitung zu unterrichten (begleiteter Ausbildungsunterricht) sowie an sonstigen Veranstaltungen der Förderschule teilzunehmen. Im ersten Teil des Zweiten Ausbildungsabschnittes ist der Auszubildende vom Schulleiter in Schulkunde auszubilden. Der Schulleiter kann diese Aufgabe seinem zuständigen Vertreter übertragen.

(3) Der Schulleiter stellt spätestens sechs Wochen vor Ende des ersten Teils des Zweiten Ausbildungsabschnittes fest, ob dem Auszubildenden selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, teilt er dies dem Leiter des Seminars mit. Kann dem Auszubildenden selbständiger Unterricht übertragen werden, erstellt der Schulleiter eine schriftliche Bewertung über die Tätigkeit in der Ausbildungsschule. Zu bewerten sind die Leistungen unter Berücksichtigung der schulkundlichen Kenntnisse und das Verhalten des Auszubildenden während der schulpraktischen Ausbildung. Die Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule ist dem Oberschulamt und dem Leiter des Seminars zuzusenden. Sie ist dem Auszubildenden auszuhändigen und mit ihm zu besprechen.

(4) Wird der Auszubildende in der Ausbildung einer anderen Förderschule zugewiesen, übersendet der Schulleiter, dem der Auszubildende zuerst zugewiesen wurde, die Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule dem Schulleiter, dem der Auszubildende im weiteren Verlauf der Ausbildung zugewiesen wird.

(5) Während des zweiten Teils des Zweiten Ausbildungsabschnittes hat der Auszubildende in seinem Ausbildungsfach in der Regel zwölf Wochenstunden zu unterrichten, wobei der selbständige Unterricht in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrages mindestens zehn Stunden umfassen soll.

(6) Der Schulleiter erstellt zwei Monate vor Ende des Zweiten Ausbildungsabschnittes eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Auszubildenden in der Ausbildungsschule. Zu bewerten sind die Leistungen unter Berücksichtigung der schulkundlichen Kenntnisse und das Verhalten des Auszubildenden während des zweiten Teils des Zweiten Ausbildungsabschnittes. Die Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule schließt mit einer Note nach § 21. Die Note „ausreichend“ oder eine bessere Note ist ausgeschlossen, wenn die Lehrfähigkeit im Ausbildungsfach als nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Die Bewertung ist dem Prüfungsamt und dem Leiter des Seminars zuzusenden.

§ 14
Organisation und Inhalte der Ausbildung

Einzelheiten der Organisation und der Inhalte der Ausbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

Zweiter Abschnitt
Zweite Staatsprüfung

§ 15
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt beim Staatsministerium für Kultus (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit dort nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 16
Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Angehörige der Kultusverwaltung, die die Befähigung als Lehrer an Förderschulen besitzen, und andere Personen bestellt werden, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.

(2) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen und die Prüfungslehrproben und benennt den Zweitprüfer für die schriftliche Arbeit.

(3) Jeder Prüfungsausschuß für eine Prüfungslehrprobe besteht aus zwei Prüfern, einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer. In Ausnahmefällen, zum Beispiel an Schulen für geistig Behinderte, kann das Prüfungsamt dem Klassenlehrer die Anwesenheit an der Prüfungslehrprobe gestatten.

(4) Jeder Prüfungsausschuß für die mündlichen Prüfungen besteht aus zwei oder drei Prüfern, einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und je nach fachlicher Notwendigkeit aus einem oder zwei weiteren Prüfern.

(5) Die schriftliche Arbeit wird von dem Fachbereichsleiter, der das Thema vergeben hat, und dem nach Absatz 2 benannten Zweitprüfer beurteilt und bewertet.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(7) Der Leiter des Prüfungamtes, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes haben das Recht, bei der Prüfung anwesend zu sein. Die Leiter der Staatlichen Seminare haben das Recht, bei der Prüfung der Auszubildenden ihres Seminares anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 17
Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfaßt

1.
die Prüfungslehrproben (§ 18),
2.
die mündlichen Prüfungen (§ 19),
3.
die schriftliche Arbeit (§ 20).

Als Bestandteil der Prüfung gilt auch die Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule durch den Schulleiter, dem der Auszubildende im zweiten Teil des Zweiten Ausbildungsabschnittes zugewiesen ist (§ 13 Abs. 6).

§ 18
Prüfungslehrproben

(1) Der Auszubildende hat im vierten Unterrichtshalbjahr in seinen studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen unter Berücksichtigung des studierten Faches der Mittelschule oder der Grundschule je eine Prüfungslehrprobe abzulegen.

(2) Für die Prüfungslehrproben nach Absatz 1 wählt der Ausbilder im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und im Benehmen mit dem Leiter der Schule, der der Auszubildende zugewiesen ist, die Termine und die Themen aus. Das Thema soll der jeweiligen Unterrichtseinheit entnommen werden.

(3) Das Thema einer Prüfungslehrprobe ist dem Auszubildenden schriftlich bekanntzugeben. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe des Themas und dem der Prüfungslehrprobe müssen drei Werktage liegen.

(4) Der Auszubildende hat für jede Lehrprobe einen Lehrprobenentwurf anzufertigen. Er fügt den Lehrprobenentwürfen für den Vorsitzenden und den Ausbilder die schriftliche Versicherung bei, daß er die Lehrprobenentwürfe selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und daß alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind.

(5) Im Anschluß an die Prüfungslehrprobe erhält der Auszubildende Gelegenheit, zum Ablauf der Unterrichtsstunde aus seiner Sicht Stellung zu nehmen.

(6) Im unmittelbaren Anschluß an die Anhörung des Auszubildenden wird jede Prüfungslehrprobe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Auszubildenden und seines Lehrprobenentwurfs, mit einer Note nach § 21 bewertet. Einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

(7) Über den Verlauf jeder Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Name und Vorname des Prüfungsteilnehmers, Tag und Ort der Prüfung, die Besetzung des Prüfungsausschusses, die Inhalte der Prüfungslehrprobe, die Prüfungsnote und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von den Prüfern zu unterschreiben und dem Prüfungsamt zuzuleiten.

§ 19
Mündliche Prüfungen

(1) Mündlich geprüft werden:

1.
Sonderpädagogik mit Pädagogischer Psychologie unter besonderer Berücksichtigung der Diagnostik für die studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen. Die Prüfung dauert für jede studierte sonderpädagogische Fachrichtung etwa 30 Minuten und findet im vierten Unterrichtshalbjahr statt;
2.
Grundschuldidaktik oder Didaktik und Methodik des studierten Faches der Mittelschule. Die Prüfung dauert in jedem Fach etwa 30 Minuten und findet im vierten Unterrichtshalbjahr statt;
3.
Schulrecht, Dienstrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation. Die Prüfung dauert etwa 20 Minuten und kann im dritten oder vierten Unterrichtshalbjahr stattfinden.

(2) Jeder Auszubildende wird einzeln geprüft. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfungsausschuß besteht nicht.

(3) Die Leistungen des Auszubildenden werden unmittelbar im Anschluß an jede mündliche Prüfung beurteilt und nach § 21 bewertet. Einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

(4) Das Prüfungsamt kann mit Zustimmung des Auszubildenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses bis zu drei Auszubildende, die die Prüfung im gleichen Fach, jedoch nicht zum gleichen Prüfungstermin abzulegen beabsichtigen und am selben Seminar ausgebildet werden, als Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung.

(5) § 18 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung.

§ 20
Schriftliche Arbeit

(1) In der schriftlichen Arbeit soll der Auszubildende zeigen, daß er in der Lage ist, seine schulpraktischen Erfahrungen, seine pädagogischen und sonderpädagogischen Einsichten und seine fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf Fragen der Erziehung und des Unterrichts anzuwenden. Das Thema der Arbeit muß aus der Unterrichtstätigkeit des Auszubildenden hervorgehen.

(2) Dem Auszubildenden wird das Thema der schriftlichen Arbeit von einem vom Seminarleiter bestimmten Fachbereichsleiter nach seiner Bestätigung durch das Prüfungsamt innerhalb von drei Wochen nach Beginn des zweiten Teils des Zweiten Ausbildungsabschnittes bekanntgegeben. Vorschläge des Auszubildenden können berücksichtigt werden. Entspricht das Thema

nicht dem Zweck der schriftlichen Arbeit, so kann das Prüfungsamt die Vergabe eines anderen Themas verlangen.

(3) Der Auszubildende übergibt das Original und eine Mehrfertigung der maschinengeschriebenen Arbeit spätestens am ersten Ausbildungstag am Seminar des auf die Vergabe folgenden Ausbildungshalbjahres dem Leiter des Seminars. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Frist vom Prüfungsamt verlängert werden.

(4) Der Auszubildende fügt der Arbeit die schriftliche Versicherung bei, daß er die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht hat.

(5) Die schriftliche Arbeit wird vom Fachbereichsleiter, der das Thema vergeben hat, und von einem zweiten Prüfer beurteilt und nach § 21 bewertet. Weichen die Noten der Prüfer voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

(6) Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Für die einmalige Wiederholungsarbeit ist ein neues Thema zu stellen.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Note Bindestrich Beschreibung
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Zwischennoten in Form von halben Noten können für einzelne Prüfungsleistungen vergeben werden, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für diese Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
    sehr gut bis gut,
    gut bis befriedigend,
    befriedigend bis ausreichend,
    mangelhaft bis ausreichend,
    ungenügend bis mangelhaft.

§ 22
Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale gerundeten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:

1.
jede Prüfungslehrprobe eineinhalbfach;
2.
jede mündliche Prüfung in Grundschuldidaktik oder in Didaktik und Methodik des studierten Faches der Mittelschule einfach;
3.
jede mündliche Prüfung in Sonderpädagogik mit Pädagogischer Psychologie unter besonderer Berücksichtigung der Diagnostik für die studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen einfach;
4.
Schulrecht, Dienstrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht einfach;
5.
die schriftliche Arbeit zweifach;
6.
die Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule durch den Leiter der Förderschule (§ 13 Abs. 6) zweifach.

(3) Ein nach Absatz 2 errechneter Mittelwert von:

Mittelwert
Gesamtnotendurchschnitt Wertung
1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“;
1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote „gut bestanden“;
2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote „befriedigend bestanden“;
3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote „bestanden“.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird keine Gesamtnote ermittelt.

§ 23
Fernbleiben von der Prüfung

(1) Wenn der Auszubildende ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung insgesamt oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt das Prüfungsamt das Fernbleiben, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Auszubildende durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel verlangen. Bei Krankheit ist umgehend ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthalten muß, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Das Prüfungsamt kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Es bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muß spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

(3) Hat sich der Auszubildende in Kenntnis eines wichtigen Hinderungsgrundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann einem nachträglichen Antrag auf Nichtbewertung dieser Prüfungsleistung wegen dieses Grundes nicht stattgegeben werden.

§ 24
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Der Auszubildende wird von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er es unternimmt, das Ergebnis einer oder mehrerer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder die nach § 18 Abs. 4 oder § 20 Abs. 4 abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht. Erfolgt ein Ausschluß, so gilt die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen im ganzen als nicht bestanden. In minder schweren Fällen kann das Prüfungsamt die Prüfung in diesem Prüfungsteil oder die schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewerten. Auf die in den Sätze 1 bis 3 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn der Auszubildende nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, wird die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen und nach Absatz 1 verfahren. Dies gilt nicht, wenn seit der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Datum des Zeugnisses) mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Auszubildende die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden sind, so kann er die Zweite Staatsprüfung oder die entsprechenden Teilprüfungen einmal wiederholen. Gilt die Prüfung nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 als nicht bestanden, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsteile. Wird die Prüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, so kann das Prüfungsamt diese Prüfung innerhalb des laufenden Prüfungszeitraumes wiederholen lassen.

(2) Hat der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden, weil eine Prüfungslehrprobe (§ 18) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist, so ist über die Folgen des Absatz s 1 hinaus am Ende des verlängerten Zweiten Ausbildungsabschnittes eine neue Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule durch den Schulleiter zu erstellen, dem der Auszubildende zugewiesen ist. Für die Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

(3) Hat der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden, weil in der Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule durch den Schulleiter (§ 13 Abs. 6) die Note „ausreichend“ nicht erreicht worden ist, so ist am Ende des verlängerten Zweiten Ausbildungsabschnittes eine neue Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule durch den Schulleiter zu erstellen, dem der Auszubildende in dieser Zeit zugewiesen ist; für die Bewertung der Tätigkeit in der Ausbildungsschule gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. Die Wiederholung von Prüfungen nach Absatz 1 bleibt unberührt. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich außerdem auf die Prüfungslehrproben gemäß § 18 ohne Rücksicht auf die im ersten Prüfungsdurchgang erreichten Noten.

(4) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist der Prüfungsanspruch für Lehrer an Förderschulen erloschen.

§ 26
Erwerb der Lehrbefähigung, Prüfungszeugnis

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Auszubildende die Lehrbefähigung für den Unterricht an Förderschulen in den studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage zu dieser Verordnung, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. Im Zeugnis sind die Noten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. Bei der Gesamtnote ist in Klammern der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 auf eine Dezimale berechnete Mittelwert anzugeben.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lehrer an Förderschulen“ zu führen.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Auszubildende einen schriftlichen Bescheid.

§ 27
Anrechnung von Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen für den Zweiten Ausbildungsabschnitt oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für Lehrer an Förderschulen anrechnen.

(2) Soweit eine Anrechnung erfolgt, ist im Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen.

§ 28
Organisation der Prüfung

Einzelheiten der Organisation der Zweiten Staatsprüfung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 29
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.

Dresden, den 23. Mai 1995

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Hans Werner Wagner
Staatssekretär

Zeugnis

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 15, S. 174

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1993

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2005