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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Bewilligung von Zuwendungen für Investitionen und Strukturmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Bewilligung von Zuwendungen für Investitionen und Strukturmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG vom 6. März 2015 (SächsABl. S. 463)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Bewilligung von Zuwendungen für Investitionen und Strukturmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG

Vom 6. März 2015

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Bewilligung von Zuwendungen für Investitionen und Strukturmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG vom 8. August 2013 (SächsABl. S. 894), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905), wird wie folgt geändert:

1.
Der Ziffer I Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Ziffer III wird wie folgt gefasst:
 
„III.
Zuwendungsempfänger
 
1.
Träger von Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes können Zuwendungen erhalten. Neben dem Träger der Einrichtung kommt auch der zur Finanzierung der Maßnahme nach Ziffer II wirtschaftlich Verpflichtete (zum Beispiel Eigentümer) in Betracht, sofern sich die beantragte Maßnahme unmittelbar zugunsten der Einrichtung nach § 3 Absatz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes auswirkt.
Zuwendungsempfänger können dabei sein:
 
 
a.
Landkreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen;
 
 
b.
juristische Personen des öffentlichen Rechts;
 
 
c.
juristische Personen des Privatrechts.
 
2.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. März 2015

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 14, S. 463
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. April 2015