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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Leistungsprämien

Vollzitat: VwV Leistungsprämien vom 6. Juli 2021 (SächsABl. S. 990), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Prämien für besondere Leistungen an Beschäftigte
(VwV Leistungsprämien)

Vom 6. Juli 2021

I.
Geltungsbereich

1.
Für eine besondere Leistung kann Beschäftigten des Freistaates Sachsen, die dem Geltungsbereich des
 
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung
 
Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung,
 
Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) vom 20. Februar 2007, in der jeweils geltenden Fassung oder
 
Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 18. Dezember 2007, in der jeweils geltenden Fassung
 
unterfallen, eine außertarifliche Leistungsprämie gewährt werden.
2.
Nummer 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind (außertariflich Beschäftigte), mit Ausnahme von außertariflich Beschäftigten als
 
a)
Leiter von Behörden,
 
b)
Abteilungsleiter in obersten Dienstbehörden und
 
c)
stellvertretende Leiter von Behörden, soweit sie mindestens ein außertarifliches Entgelt in Anlehnung an die Besoldungsgruppe B 4 erhalten.
 
Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer von Staatsbetrieben sind Leiter beziehungsweise stellvertretende Leiter einer Behörde im Sinne der Regelung. Für den Fall, dass diese die Geschäftsführung oder Stellvertretung nicht allein wahrnehmen, sondern diese zum Beispiel für die fachlichen und kaufmännischen Bereiche getrennt ist, gilt der Ausschluss auch für die jeweiligen Bereichsleiter.

II.
Bemessung

1.
Die Leistungsprämie kann
 
a)
bei Beschäftigten nach Abschnitt I Nummer 1 bis zur Höhe der jeweiligen Endstufe der für die/den Beschäftigten jeweils maßgeblichen Entgeltgruppe,
 
b)
bei Beschäftigten nach Abschnitt I Nummer 2 bis zum jeweiligen für die/den Beschäftigten maßgeblichen Höchstbetrag der Regelung zur außertariflichen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten in Tätigkeiten oberhalb der Entgeltgruppe 15 TV-L
 
gewährt werden.
2.
Bemessungsgrundlage im Sinne der Nummer 1 ist die Eingruppierung oder außertarifliche Entgeltvereinbarung im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie.
3.
Die Gewährung der Leistungsprämie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. In begründeten Einzelfällen ist auch eine Honorierung von länger zurückliegenden Leistungen nicht ausgeschlossen. Die Höhe der Leistungsprämie ist entsprechend dem Grad der erbrachten Leistung zu bemessen.
4.
Aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrages nach Nummer 1.
5.
Werden innerhalb eines Jahres an Beschäftigte mehrere Leistungsprämien gewährt, ist die Höchstgrenze pro Leistungsgrund jeweils der Höchstbetrag nach Nummer 1.

III.
Auszahlung

1.
Die Leistungsprämie kann als Einmalbetrag oder in höchstens zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Entscheidung über die Zahlweise ist mit der Festsetzung der Leistungsprämie zu treffen. Die Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Steuern und Finanzen mit dem Tarifentgelt zu dessen Zahltag.
2.
Sofern bei einer Auszahlung der Leistungsprämie in monatlichen Teilbeträgen kein Anspruch auf Entgelt für einen oder mehrere Monate besteht oder das Arbeitsverhältnis endet, sollen Teilbeträge, die deswegen nicht mehr gewährt werden könnten, in einem Restbetrag zusammengefasst und für den letzten Monat mit Anspruch auf Entgelt ausgezahlt werden. Ein Aufschub soll nicht erfolgen.

IV.
Allgemeines und Verfahren

1.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht. Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
2.
Leistungsprämien können nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der einer bereits gewährten außertariflichen Leistungsprämie, der Abgeltung von Überstunden oder Mehrarbeit, der Verkürzung von Stufenaufstiegen, tariflicher Leistungszulagen oder Leistungsprämien, eines erhöhten außertariflichen Entgelts oder einer anderen erfolgsorientierten Leistung des Arbeitgebers zugrunde liegt. Durch eine Übertragung höherwertiger Tätigkeit wird die Vergabe einer Leistungsprämie nicht gehindert. Eine Leistungsprämie kann nicht aufgrund einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers gewährt werden, die bereits Grundlage der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit war.
3.
Leistungsprämien sind nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie bleiben bei der Bemessung von Jahressonderzahlung und Entgeltfortzahlung außer Betracht.
4.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Gewährung einer Leistungsprämie sollen die Vorgesetzten gehört werden. Die Begründung für die Gewährung einer Leistungsprämie ist aktenkundig zu machen; dabei ist die besondere Leistung im Einzelnen darzustellen. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Leistungsprämien vom 23. Juni 2015 (SächsABl. S. 1011), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 31. Dezember 2019 (SächsABl. S. S 352), außer Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 30, S. 990
    Fsn-Nr.: 243-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021