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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren bei den Bundeswettbewerben der Schulen JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA, JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren bei den Bundeswettbewerben der Schulen JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA, JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe im Freistaat Sachsen vom 17. Juli 2015 (MBl. SMK S. 253), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren bei den Bundeswettbewerben der Schulen JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA, JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe im Freistaat Sachsen
(VwV FinanzReg-JTFO/JTFP)

Vom 17. Juli 2015

I.
Allgemeines

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Teilnahme und das Abrechnungsverfahren der Wettkämpfe in den Bundeswettbewerben der Schulen JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA, JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe im Freistaat Sachsen. Dienstreisen der von der Schulleitung beauftragten Mannschaftsbetreuer für die teilnehmenden Schulmannschaften genehmigt der Schulleiter unter Verwendung der Formulare „Meldebogen/Teilnehmerliste“ und „Reisekostenerstattung für eintägige Veranstaltungen“, die in der Schuljahresbroschüre „Schulsport in Sachsen“ veröffentlicht werden.

II.
Kostenerstattung für teilnehmende Schulmannschaften

1.
Fahrtkosten der Schulmannschaften
Soweit nicht der Veranstalter für die Kosten aufkommt, werden den an den Bundeswettbewerben der Schulen JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA, JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS und an gleichgestellten schulsportlichen Wettbewerben teilnehmenden Schulmannschaften nach Ausnutzung aller Möglichkeiten von Ermäßigungen die entstandenen Fahrtkosten wie nachfolgend dargelegt erstattet. Dies gilt auch für die durch die Schulleitung beauftragten Mannschaftsbetreuer. Hierfür ist das Formular „Reisekostenabrechnung für eintägige Veranstaltungen“ zu verwenden.
2.
Nutzung öffentlicher Beförderungsmittel
Beim Kauf der Fahrkarten sind die finanziell günstigsten Bedingungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Bus und Bahn zu wählen. Bei der Benutzung der Deutschen Bahn AG wird dabei auf die jeweils gültige, in der Schuljahresbroschüre „Schulsport in Sachsen“ veröffentlichte, Vereinbarung für Gruppenfahrten 2. Klasse zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und der Deutschen Bahn AG verwiesen.
3.
Nutzung privater Beförderungsmittel
Liegen triftige Gründe vor, welche die Benutzung der Deutschen Bahn AG sowie von Bussen und Privatbahnen ausschließen (zum Beispiel zeitlich ungünstige oder keine Zugverbindung an den Wettkampfort) besteht die Möglichkeit, private Fahrzeuge (zum Beispiel von Lehrern oder beauftragten volljährigen Betreuern) mit Genehmigung des Schulleiters einzusetzen beziehungsweise private Unternehmen mit dem Schülertransport zu beauftragen. Der jeweilige triftige Grund ist bei der Reisekostenabrechnung anzugeben.
 
a)
Private Kraftfahrzeuge
Bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges mit Genehmigung des Schulleiters wird eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.
 
b)
Sonstige private Beförderungsmittel
Die Fahrtkosten des kostengünstigsten Angebotes werden erstattet. Der Antragsteller ist verpflichtet, dies zu ermitteln, indem er sich 3 Angebote von Unternehmen zum Schülertransport einholt. Auf dem Formular „Reisekostenabrechnung für eintägige Veranstaltungen“ wird durch Schulleitervermerk die sachliche Richtigkeit bestätigt.
4.
Übernachtung von Schulmannschaften
Ist eine rechtzeitige An- oder Abreise zum oder vom Wettkampfort nicht möglich, werden nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde die Übernachtungskosten in Höhe der Jugendherbergskosten entsprechend der gültigen Preisliste des Sächsischen Landesverbandes des Deutschen Jugendherbergswerkes erstattet.
5.
Teilnahme von Schulmannschaften am Bundesfinale
Das Staatsministerium für Kultus entsendet entsprechend der zentralen Ausschreibung der Bundeswettbewerbe JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA und JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS die Landessiegermannschaften zu den Bundesfinalveranstaltungen. Für diese Mannschaften wird seitens der Deutschen Schulsportstiftung als Veranstalter ein Eigenanteil pro Schüler für Unterkunft/Vollverpflegung/An- und Abreise zum Wettkampfort und zur Wettkampfstätte erhoben. Die genaue Höhe des Eigenanteils wird in der jährlich erscheinenden Schulsportbroschüre veröffentlicht.
Der Gesamtbetrag pro Schulmannschaft ist von einer damit beauftragten Person bis 14 Tage vor Reiseantritt mittels vorgedrucktem Überweisungsträger zu zahlen und der Beleg bei der Akkreditierung vorzulegen.
6.
Teilnahme an ISF-Weltmeisterschaften der Schulen
Die Internationale Schulsport Föderation (ISF) führt jährlich in verschiedenen Sportarten ISF-Weltmeisterschaften der Schulen durch. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Qualifikation über den Bundeswettbewerb der Schulen JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA. Qualifiziert sich eine sächsische Schulmannschaft mit einem Sieg beim Bundesfinale der entsprechenden Sportart/Wettkampfklasse, erfolgt die Anmeldung zur ISF-Weltmeisterschaft der Schulen durch das Staatsministerium für Kultus. Die Anmeldung erfolgt nicht, wenn die für diesen Wettkampf im jeweils gültigen Einzelplan 05 eingestellten Mittel nicht ausreichen. Für diese Mannschaften wird seitens des Staatsministeriums für Kultus ein Eigenanteil pro Schüler für Unterkunft, Vollverpflegung sowie An- und Abreise zum internationalen Wettkampf gemäß ISF-Statuten in Höhe von 12,00 Euro pro Tag erhoben.

III.
Kostenerstattung für Schulsportbeauftragte, Sportartbeauftragte, Schieds- und Kampfrichter sowie Wettkampfhelfer

1.
Aufwandsentschädigung für Schulsportbeauftragte und Sportartbeauftragte
Die Schulsportbeauftragten der Landesfachverbände in jeder Sportart können pro Schuljahr bis zu 400 Euro, die Sportartbeauftragten der Sächsischen Bildungsagentur bis zu 300 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten. Die Festsetzung dieser Aufwandsentschädigung erfolgt gemäß Nachweis der durchgeführten Schulsportveranstaltungen durch die Referenten für Schulsport der Sächsischen Bildungsagentur.
2.
Vergütung für die Vorbereitung und Durchführung der Wettkämpfe
Für die Vorbereitung und Durchführung der schulsportlichen Wettkämpfe gelten folgende Vergütungssätze, die durch den Wettkampfleiter nach Beendigung des Wettkampfes gemäß Abrechnungsformular ausgezahlt werden:
Vergütungssätze
lfd. Buchstabe Zeiteinheit Betrag in Euro
a) Wettkampfleiter beziehungsweise Kampf- und Schiedsrichter
bis zu 3 Zeitstunden 10 Euro
von mehr als 3 bis 7 Zeitstunden 15 Euro
von mehr als 7 Zeitstunden 20 Euro
Werden zu den Wettkämpfen Lehrkräfte eingesetzt, erhalten sie keine Vergütung, wenn der Wettkampf in ihre Dienstzeit einschließlich des Sportkoordinatorentages fällt. Lediglich die notwendige Vorbereitungszeit kann durch den Wettkampfleiter gemäß den Vergütungssätzen honoriert werden.
b) Wettkampfhelfer
bis zu 3 Zeitstunden 5 Euro
von mehr als 3 bis 7 Zeitstunden 8 Euro
von mehr als 7 Zeitstunden 10 Euro
3.
Fahrtkostenerstattung für Schulsportbeauftragte und Sportartbeauftragte
Den Schulsportbeauftragten der Landesfachverbände sowie den Sportartbeauftragten der Sächsischen Bildungsagentur werden Fahrtkosten der 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel (Deutsche Bahn, Bus, Straßenbahn, et cetera) sowie bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes erstattet. Dies gilt auch für die Teilnahme an Organisationsveranstaltungen sowie Dienstberatungen zur Vorbereitung der Wettkämpfe und erfolgt über die Sächsische Bildungsagentur.
4.
Erstattung sonstiger unabweisbarer Kosten
Die bei der Vorbereitung und Durchführung der schulsportlichen Wettkämpfe anfallenden unabweisbaren Kosten werden nach Absprache und gegen Nachweis durch die Sächsische Bildungsagentur erstattet. Dies trifft besonders auf notwendige Telefongebühren (ohne Grundgebühr) sowie Porto und Bürobedarf zu. Auf den Nachweisen sind die beschafften Gegenstände detailliert anzugeben. Kosten für Einrichtungs- und/oder Ausstattungsgegenstände werden nicht erstattet.

IV.
Abrechnungsverfahren

Die Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur sind für die Abrechnung aller Wettkämpfe in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie für die Erstattung der Kosten der am Landesfinale teilnehmenden Schulmannschaften ihres Regionalbereiches zuständig. Organisationskosten für die Landesfinalveranstaltungen werden durch die ausrichtende Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur übernommen. Alle Abrechnungen erfolgen mit Abrechnungsformularen, die über den Formularservice des Sächsischen Bildungsservers zur Verfügung gestellt werden.
Für die Abrechnung des Landesfinales Skilanglauf ist das Staatsministerium für Kultus zuständig.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren beim Bundeswettbewerb JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe des Freistaates Sachsen vom 2. Juni 2009 (MBl. SMK S. 243), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895), außer Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2015

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2015 Nr. 8, S. 253
    Fsn-Nr.: 5574-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. August 2015