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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 413) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei – SächsAPOPol)

Vom 3. August 2015

Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. August 2017

Auf Grund

1.
des § 30 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) und
2.
des § 17 Absatz 4 des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), der durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) neu gefasst worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt Ausbildung, Studium und Prüfung für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Polizei für die

1.
zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und
2.
erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2.

(2) Darüber hinaus wird der Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geregelt.

§ 2
Ziel der Ausbildung und des Studiums

1Ziel der Ausbildung und des Studiums ist es, handlungskompetente Beamte in der Fachrichtung Polizei auszubilden und sie zu befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben ihrer Laufbahn rechtskonform, bürgernah, konfliktmindernd sowie selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen. 2Es soll insbesondere die Fähigkeit zum Erkennen von sicherheitsrelevanten Entwicklungen und zum problemorientierten Denken entwickelt und vertieft werden.

§ 3
Einstellung in die Fachrichtung Polizei

(1) In einen Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Bewerber, die die zweite Staatsprüfung in einem für die Fachrichtung Polizei förderlichen Studienfach bestanden und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden. 2Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.

(3) Die Altersgrenze der Absätze 1 und 2 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) 1Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Altersgrenzen in den Absätzen 1 und 2 zulassen. 2Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ist dem Höchstalter nach den Absätzen 1 und 2 für die Betreuung je Kind ein Zeitraum von bis zu drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.

(5) 1Jeder Bewerber nimmt vor seiner Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. 2Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem Sporttest, einem Gruppen- und Einzelgespräch sowie der polizeiärztlichen Untersuchung. 3Die Tests werden in der angegebenen Reihenfolge absolviert. 4Der vorangegangene Test muss bestanden sein, um an dem sich anschließenden Test teilzunehmen. 5Nach Abschluss des gesamten Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnis getroffen.2

§ 3a
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
für Angehörige der Wachpolizei

Für Angehörige der Wachpolizei, die nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 663), in der jeweils geltenden Fassung, als Anwärter in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei übernommen werden, findet § 3 Absatz 5 keine Anwendung.3

Teil 2
Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 4
Ausbildungs- und Modulplan

(1) Die Ausbildungsbehörde für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 legt im Rahmen dieser Verordnung Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung, insbesondere der Ausbildungsfächer, der Prüfungen, der Ausbildungsabschnitte und der Praktika, die Praktikumsstellen sowie die Formblätter für die Praktikumspläne, die Praktikumsnachweise und die Durchführung und Bewertung der Praktika (Ausbildungsplan) fest.

(2) 1Die Studienbehörde für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 legt im Rahmen dieser Verordnung Inhalt, Umfang und Gliederung des Studiums, insbesondere der Module (Modulplan), der Modulprüfungen und Leistungsnachweise, der Studienabschnitte und der Praktika, die Praktikumsstellen sowie die Formblätter für die Praktikumsnachweise und die Bewertung der Praktika fest. 2Die Lehr- und Lernziele, Unterrichtsinhalte und -methoden werden im Curriculum festgeschrieben. 3Der Senat der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) ist zum Curriculum anzuhören. 4Zur Umsetzung des Curriculums und zur Konkretisierung der Lehr- und Prüfformen verabschiedet der Senat für jeden Studiengang ein Modulhandbuch, in dem auch die Modulkoordinatoren festgelegt werden. 5Das Modulhandbuch wird dem Staatsministerium des Innern zur Kenntnis gegeben.

(3) 1Ausbildungs- und Modulplan bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. 2Ausbildungs- und Studienbehörde können Ausführungsregelungen treffen. 3Ausbildungs- und Modulplan sind zu Beginn der Ausbildung und des Studiums durch die Ausbildungs- und Studienbehörde bekannt zu machen.

§ 5
Bewertung der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die während der Ausbildung und des Studiums sowie die in der Prüfung erbrachten Einzelleistungen sind mit folgenden Punkten zu bewerten:

Bewertung
Note Notenstufe Punkte Beschreibung
Note Notenstufe Punkte Beschreibung
1 sehr gut 14,00
bis
15,00
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
2 gut 11,00
bis
13,99
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3 befriedigend 8,00
bis
10,99
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4 ausreichend 5,00
bis
7,99
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht
5 mangelhaft 2,00
bis
4,99
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6 ungenügend 0
bis
1,99
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) 1Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Klausuren von einem Korrektor bewertet. 2Bei Prüfungsklausuren, die mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sind, erfolgt eine Zweitkorrektur.

(3) 1Der Ersteller einer Klausur oder sonstigen Prüfung legt die Bewertungsgrundlagen fest. 2Sind Prüfungsklausuren von zwei Korrektoren zu bewerten und weichen die Bewertungen der Korrektoren um nicht mehr als drei Punktzahlen voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen als erreichte Punktzahl. 3Sie ist ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen genau zu ermitteln. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet, sofern die Korrektoren sich nicht auf Bewertungen einigen können, die höchstens drei Punktzahlen voneinander abweichen, der Prüfungsausschuss über die Punktzahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Prüfungsklausur und der vorliegenden Bewertungen der Korrektoren.

(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote am Ende der Zwischen- und der Laufbahnprüfung wird die Gesamtpunktzahl ohne Auf- oder Abrundung ermittelt. 2Die Gesamtpunktzahl wird den Noten nach Absatz 1 zugeordnet.

§ 6
Klausuren

(1) Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(2) Die Festlegung erlaubter Hilfsmittel obliegt dem Ersteller der Klausur.

(3) 1Die Klausuren sind mit einer Punktzahl zu bewerten. 2Die tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sowie Mängel und Fehler sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, schriftlich und nachvollziehbar darzulegen.

(4) 1Wesentliche Grundlagen für die Bewertung der Klausur sind Inhalt, Aufbau, die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung. 2Berücksichtigt werden daneben auch Rechtschreibung, Zeichensetzung, Form und Ausdruck. 3Bei erheblichen Mängeln nach Satz 2 kann die Punktzahl um bis zu drei Punkte herabgesetzt werden.

(5) 1Lösungsschemata und Bewertungsraster sind so zu gestalten, dass die Klausur durch Leistungspunkte bewertet werden kann. 2Die Umwandlung der Leistungspunkte des Bewertungsrasters in die Punktzahl erfolgt anhand der aus der Anlage ersichtlichen Tabelle.

(6) 1Wird eine Klausur aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2Bei Prüfungsklausuren hat dies durch den Prüfungsausschuss zu erfolgen.

§ 7
Praktikumsstellen

(1) Praktikumsstellen im Rahmen der Ausbildung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sind die Polizeidirektionen.

(2) 1Praktikumsstellen im Rahmen des Studiums für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 sind:

1.
die Polizeidirektionen,
2.
das Polizeiverwaltungsamt,
3.
das Landeskriminalamt,
4.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
5.
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und
6.
Polizeidienststellen des Bundes und der Länder sowie ausländische Polizeidienststellen.

2Praktikumsstellen sind auch Institutionen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, bei denen nach den Festlegungen der Studienbehörde das Praktikum durchgeführt werden kann.

§ 8
Praktika

(1) 1Der Ausbildungs- oder Studienbehörde obliegt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Praktika. Sie bestimmt für die Beamten die Praktikumsstelle im Einvernehmen mit dieser. 2Die Organisation und Koordinierung des Praktikums soll im engen Zusammenwirken zwischen Ausbildungs- oder Studienbehörde, Praktikumsstelle und den Beamten erfolgen.

(2) Die Praktikumsstellen erstellen für die Beamten einen Praktikumsplan und teilen jedem Beamten einen Praktikumsbetreuer zu, wobei ein Praktikumsbetreuer mehrere Beamte betreuen kann.

(3) Als Praktikumsbetreuer darf nur beauftragt werden, wer über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, nach seiner Persönlichkeit geeignet ist und die Befähigung für die entsprechende oder eine höhere Laufbahngruppe besitzt.

(4) 1Die Beamten haben während des Praktikums einen Praktikumsnachweis nach den Festlegungen der Ausbildungs- oder Studienbehörde zu führen. 2Soweit das Praktikum zu bewerten ist, sind vor dem Wechsel der Beamten in eine andere Praktikumsstelle und am Ende des Praktikums die Leistungen des Beamten nach § 5 Absatz 1 zu bewerten. 3Die Bewertung ist dem Beamten durch den Praktikumsbetreuer zu eröffnen und zu begründen.

§ 9
Unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit

1Die unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeiten werden durch die Ausbildungs- oder Studienbehörde bestimmt. 2Der Erholungsurlaub wird darauf angerechnet.

§ 10
Unterbrechung der Ausbildung oder des Studiums

(1) 1Ausbildung und Studium werden in einem zusammenhängenden Vorbereitungsdienst absolviert. 2In begründeten Einzelfällen können die Ausbildung und das Studium in der Regel für die Dauer von höchstens einem Jahr unterbrochen werden. 3Jede Unterbrechung bedarf der Einwilligung durch die Ausbildungs- oder Studienbehörde, die im Benehmen mit der personalverwaltenden Dienststelle entscheidet. 4Die Ausbildungs- oder Studienbehörde bestimmt den Ausbildungsabschnitt oder das Modul, in dem die Ausbildung oder das Studium wieder aufgenommen werden. 5Die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) 1Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann die Ausbildung für die Teilnahme an Trainings und Wettkämpfen als dienstlicher Grund unterbrochen werden. 2Die Unterbrechung soll nicht mehr als acht Monate pro Ausbildungsjahr betragen.

§ 11
Zweck der Zwischen- und der Laufbahnprüfung

(1) Mit der Zwischenprüfung wird festgestellt, ob sich der Beamte die für den Abschluss des Ausbildungsabschnittes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung gewährleistet erscheint.

(2) Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob sich der Beamte die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahngruppe erforderlich sind.

§ 12
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist

1.
im Rahmen der Ausbildung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
2.
im Rahmen des Studiums für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
3.
im Rahmen der Ausbildung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
4.
im Rahmen des erleichterten Aufstiegs die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und
5.
im Rahmen des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 die Deutsche Hochschule der Polizei.

(2) 1Prüfungsorgane sind Prüfungsausschuss und Prüfungskommission. 2Die Mitglieder der Prüfungsorgane sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 3Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Die Prüfungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 5Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, wobei jede Stimme gleiches Gewicht besitzt; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsbehörde obliegen insbesondere:

1.
die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung,
2.
die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsorgane und deren Stellvertreter für einen von der Prüfungsbehörde festzulegenden Zeitraum,
3.
die Bestimmung der Prüfungsaufgaben sowie der Fächer und Fächerverbindungen, in denen Prüfungsklausuren zu fertigen sind, und
4.
die Bekanntgabe
 
a)
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
 
b)
der zulässigen Hilfsmittel sowie
 
c)
Zeit und Ort der Prüfung
 
durch Aushang oder schriftliche Mitteilung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung.

(4) 1Die Hilfsmittel sind grundsätzlich vom Prüfungsteilnehmer zu stellen, soweit nicht die Prüfungsbehörde etwas anderes bestimmt. 2Näheres zur Prüfung wird schriftlich oder durch Aushang mitgeteilt.

§ 13
Prüfungsausschuss

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 2Der Vorsitzende leitet die Prüfung. 3Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss ist zuständig für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten. 2Ihm obliegen insbesondere:

1.
die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und der Wiederholungsprüfungen,
2.
die Koordination und Kontrolle der Tätigkeiten der Prüfungskommissionen,
3.
die Bestellung der Korrektoren für die Bewertung der Prüfungsklausuren,
4.
die Benennung des Aufsichtspersonals für die Prüfungsklausuren,
5.
die Entscheidung über Anträge auf Nachteilsausgleich,
6.
die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit und
7.
die Bewertung einer durch ein unlauteres Verhalten beeinflussten Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte).

(3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(4) Über den Prüfungsverlauf und über alle Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14
Prüfungskommissionen

(1) Zur Abnahme der praktischen, mündlich-praktischen und mündlichen Prüfungen wird durch die Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen gebildet.

(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer, wobei der Vorsitzende nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein soll. 2Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) 1Der Vorsitzende leitet die praktische, mündlich-praktische und mündliche Prüfung. 2Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 3§ 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 15
Ablauf der Prüfungsklausuren

(1) An jedem Prüfungstag ist eine Prüfungsklausur zu stellen, nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen kann ein prüfungsfreier Tag geplant werden.

(2) Prüfungsklausuren werden durch die vom Prüfungsausschuss benannten Personen beaufsichtigt.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten und für jeden Prüfungstag getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. 2Das Aufsichtspersonal öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Prüfungsklausur anstelle ihres Namens mit einer zugeteilten Kennziffer. 2Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt anhand der Kennziffern. 3Die Prüfungsklausuren sind grundsätzlich handschriftlich zu fertigen.

(5) 1Den Korrektoren darf die Zuordnung der Namen der Prüfungsteilnehmer zu den Kennziffern bis zur Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden. 2Die Prüfungsteilnehmer dürfen in die Klausurlösung keine Hinweise aufnehmen, die den Rückschluss auf ihre Person zulassen; ansonsten soll die Klausur mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. 3Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

(6) 1Das Aufsichtspersonal belehrt die Prüfungsteilnehmer unter anderem über Besonderheiten zum Ablauf der Prüfungsklausur und die Folgen unlauteren Verhaltens. 2Es fertigt eine Niederschrift an, in der die Belehrung und alle relevanten Ereignisse, wie Unterbrechungen für einzelne Prüfungsteilnehmer, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und festgestelltes unlauteres Verhalten, dokumentiert werden. 3Das Aufsichtspersonal vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe in der Niederschrift oder auf der Prüfungsklausur und bestätigt dies durch Namenszeichen.

(7) Das Aufsichtspersonal ist befugt, zum ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie zur Umsetzung getroffener Festlegungen der Prüfungsbehörde oder des Prüfungsausschusses geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Kontrollen durchzuführen.

§ 16
Praktische, mündlich-praktische und mündliche Prüfungen

(1) 1Der Durchschnitt der durch die Mitglieder der Prüfungskommission vergebenen Punktzahlen in der praktischen, mündlich-praktischen und mündlichen Prüfung ergibt die Prüfungspunktzahl. 2Sie ist ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen genau zu ermitteln.

(2) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen, mündlich-praktischen und mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, welche die die Bewertungsgrundlagen tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt.

(3) Im Anschluss an die praktische, mündlich-praktische und mündliche Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Punkte erreicht wurden.

§ 17
Anwesenheitsrecht

1Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Über die Regelungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus können der Leiter der Prüfungsbehörde oder ein von ihm benannter Vertreter und ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern bei Prüfungen anwesend sein. 3Bei Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 18
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, wird die Prüfung oder Teile derselben mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(2) 1Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Prüfungsteilnehmer aufgrund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen kann. 3Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. 4Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis vorzulegen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 5Die Geltendmachung und der Nachweis haben

1.
im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
2.
im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gegenüber der Prüfungsbehörde
 
zu erfolgen.

(3) Hat sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfungsklausur, einer praktischen, mündlich-praktischen oder mündlichen Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von der bezeichneten Einzelprüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(4) 1Für Prüfungsteilnehmer, die Teilen der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ferngeblieben oder von der Prüfung zurückgetreten sind, bestimmt die Prüfungsbehörde eine Nachprüfung. 2Bereits abgelegte Prüfungsleistungen werden bei der späteren Nachprüfung angerechnet. 3Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte Prüfungsleistung ist in vollem Umfang nachzuholen.

§ 19
Unlauteres Verhalten

(1) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Anderer oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsteilnehmer zu einer Handlung nach Satz 1 Beihilfe leistet. 3Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, die Prüfungsaufgabe weiter zu bearbeiten. 4Nicht zugelassene Hilfsmittel sind sicherzustellen.

(2) 1Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die Prüfungskommission oder den Prüfungsausschuss von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. 2Die betreffende Prüfungsleistung wird in diesem Fall mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(3) 1In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 2Vor einer solchen Entscheidung ist der Prüfungsteilnehmer anzuhören. 3Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass während der Prüfung die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 vorlagen, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Prüfung im Nachhinein für nicht bestanden erklären. 2Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. 3Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem zugrunde liegenden Sachverhalt zulässig und durch die Prüfungsbehörde dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 20
Zeugnis

(1) Wer die Zwischenprüfung oder Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis.

(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung von der Prüfungsbehörde, die den Grund des Nichtbestehens der Prüfung und die bereits erbrachten Leistungen enthält.

§ 21
Prüfungsakten

(1) 1Über jeden Beamten wird bei der Prüfungsbehörde eine Prüfungsakte geführt. 2Die Prüfungsakte enthält insbesondere

1.
die Prüfungsniederschriften,
2.
Mehrfertigungen der Zeugnisse, der Bachelorurkunde und des Diploma Supplements (Anhang zum Prüfungszeugnis),
3.
die Bescheinigungen über das Nichtbestehen,
4.
die schriftlichen Prüfungsleistungen und
5.
Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse, Bachelorurkunden und Diploma Supplements sowie für Bescheide zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre. 2Alle übrigen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 sind fünf Jahre aufzubewahren. 3Sie können nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder auf schriftlichen Antrag dem jeweiligen Beamten ausgehändigt werden.

(3) 1Den Beamten ist auf Antrag, in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung, Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. 2Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 22
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Präsidium der Bereitschaftspolizei.

(2) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärtern ernannt.

§ 23
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 30 Monate.

(2) 1Die Ausbildung wird bei den Polizeifachschulen des Präsidiums der Bereitschaftspolizei durchgeführt und gliedert sich in einen zwölfmonatigen ersten Ausbildungsabschnitt und einen 18monatigen zweiten Ausbildungsabschnitt. 2Der zweite Ausbildungsabschnitt beginnt mit einem zweimonatigen Praktikum (Praktikum I) und endet mit einem viermonatigen Praktikum (Praktikum II). 3Der erste Ausbildungsabschnitt endet mit der Zwischenprüfung und der zweite Ausbildungsabschnitt mit der Laufbahnprüfung.

(3) Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann von den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

§ 23a
Dauer und Gliederung der Ausbildung
für ehemalige Angehörige der Wachpolizei

(1) Abweichend von § 23 Absatz 1 dauert im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung vom 5. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, die Ausbildung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei 24 Monate.

(2) 1Abweichend von § 23 Absatz 2 gliedert sich im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung die Ausbildung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei in einen zehnmonatigen ersten Ausbildungsabschnitt und einen 14monatigen zweiten Ausbildungsabschnitt. 2Der erste Ausbildungsabschnitt endet mit der Zwischenprüfung und der zweite Ausbildungsabschnitt endet mit der Laufbahnprüfung. 3Innerhalb des zweiten Ausbildungsabschnitts wird am Ende ein zweimonatiges Praktikum durchgeführt.4

§ 24
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

1Versäumt ein Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mehr als ein Viertel eines Ausbildungsabschnittes, hat die Ausbildungsbehörde auf seinen Antrag die Wiederholung des Ausbildungsabschnittes oder eines Teils des Ausbildungsabschnittes zu gestatten. 2Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor den Prüfungsklausuren zu stellen. 3Die Ausbildung verlängert sich entsprechend. 4Jeder Ausbildungsabschnitt kann nur einmal wiederholt werden.

§ 25
Ausbildungsfächer

(1) Ausbildungsfächer sind:

1.
Besonderes Polizeirecht,
2.
Eingriffsrecht,
3.
Gesellschaftslehre,
4.
Informationstechnik,
5.
Kriminalistik,
6.
Polizeiliches Lagetraining,
7.
Psychologie und Kommunikationstraining,
8.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
9.
Sport,
10.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
11.
Verkehrsrecht,
12.
Verkehrslehre und Verkehrstechnik,
13.
Waffen- und Schießausbildung,
14.
Deutsch,
15.
Dienstrecht,
16.
Englisch,
17.
Berufsethik,
18.
Einsatzeinheitenausbildung,
19.
Erste Hilfe und
20.
Kraftfahrausbildung.

(2) Für die Laufbahnbefähigung haben die Ausbildungsfächer gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 13 eine prägende und herausgehobene Stellung.

§ 26
Ausbildungsleistungen

1Während des Vorbereitungsdienstes werden in den Ausbildungsfächern gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 Fachpunktzahlen für die erbrachten Ausbildungsleistungen ermittelt. 2Die Ausbildungsleistungen können schriftlicher, mündlicher oder praktischer Art sein. 3Als schriftliche Leistungen können auch Tests durchgeführt werden, in denen aus vorgegebenen Antworten eine oder mehrere Antworten als richtig zu kennzeichnen sind. 4Bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsklausur der Zwischenprüfung und der Prüfungsklausuren der Laufbahnprüfung wird aus dem Durchschnitt der Fachpunktzahlen nach Satz 1 eine Fachpunktzahl bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ermittelt. 5Aus dem Durchschnitt der gemäß Satz 4 ermittelten Fachpunktzahlen wird die Ausbildungspunktzahl des jeweiligen Ausbildungsabschnittes ermittelt. 6Die Ausbildungspunktzahl ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

§ 27
Mitglieder der Prüfungsorgane

(1) 1Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung ist der Leiter einer Polizeifachschule oder der Leiter der Geschäftsstelle oder ein Fachbereichsleiter einer Polizeifachschule. 2Beisitzer sind Hauptfachlehrer oder Fachlehrer einer Polizeifachschule.

(2) 1Vorsitzender einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung ist ein Fachbereichsleiter, Hauptfachlehrer oder ein Fachlehrer einer Polizeifachschule. 2Als Beisitzer zur Abnahme der praktischen Prüfung sind mit dem Prüfungsgegenstand befasste Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zu bestellen.

(3) 1Vorsitzender einer Prüfungskommission für die mündlich-praktische Prüfung ist ein Fachbereichsleiter, Hauptfachlehrer oder Fachlehrer einer Polizeifachschule. 2Als Beisitzer zur Abnahme der mündlich-praktischen Prüfung sind ein Fachlehrer einer Polizeifachschule und ein Beamter der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zu bestellen.

§ 28
Zwischenprüfung

(1) 1Die Zwischenprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. 2Im praktischen Teil sind zwei praktische Prüfungen abzulegen. 3Im schriftlichen Teil ist eine 200minütige Prüfungsklausur zu fertigen.

(2) 1Die praktischen Prüfungen sind in den Ausbildungsfächern

1.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken sowie
2.
Waffen- und Schießausbildung

abzulegen. 2Die praktischen Prüfungen werden als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt.

(3) 1Zur Prüfungsklausur ist zuzulassen, wer die praktischen Prüfungen bestanden hat. 2Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. 3Prüfungsfächer sind:

1.
Eingriffsrecht,
2.
Gesellschaftslehre,
3.
Kriminalistik,
4.
Psychologie und Kommunikationstraining,
5.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
6.
Verkehrslehre und Verkehrstechnik sowie
7.
Verkehrsrecht.

4Die Prüfungsbehörde wählt aus den Prüfungsfächern nach Satz 3 die Fächer oder Fächerverbindungen, aus denen die Prüfungsklausur besteht.

(4) 1Die Prüfungsklausur kann aus mehreren fachlichen Teilen bestehen, die unterschiedliche Prüfungsfächer beinhalten können. 2Jeder fachliche Teil wird von einem Korrektor bewertet. 3Werden mehrere fachliche Teile in einer Prüfungsklausur verwendet, bildet die Summe der ermittelten Leistungspunkte aus allen fachlichen Teilen die Grundlage für die Umrechnung der Leistungspunkte anhand der Anlage. 4Die Prüfungsklausur ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

(5) Das Ergebnis der Prüfungsklausur der Zwischenprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens drei Monate nach deren Ende durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben.

§ 29
Laufbahnprüfung

(1) 1Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. 2Im praktischen Teil sind zwei praktische Prüfungen abzulegen. 3Im schriftlichen Teil sind drei 180minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. 4Der mündlich-praktische Teil besteht aus einer mündlich-praktischen Prüfung. 5Die praktischen Prüfungen gehen in der Regel den Prüfungsklausuren voraus.

(2) 1Zu den praktischen Prüfungen ist zuzulassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und den Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung vorgelegt hat. 2Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. 3Wird der Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B nicht vorgelegt, ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) 1Die praktischen Prüfungen sind in den Ausbildungsfächern

1.
Sport sowie
2.
Waffen- und Schießausbildung

abzulegen. 2Die praktischen Prüfungen werden als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt.

(4) 1Zu den Prüfungsklausuren ist zuzulassen, wer die praktischen Prüfungen bestanden hat. 2Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. 3Prüfungsfächer sind:

1.
Besonderes Polizeirecht,
2.
Eingriffsrecht,
3.
Gesellschaftslehre,
4.
Kriminalistik,
5.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
6.
Verkehrslehre und Verkehrstechnik sowie
7.
Verkehrsrecht.

4Die Prüfungsbehörde wählt aus den Prüfungsfächern nach Satz 3 die Fächer oder Fächerverbindungen, aus denen die Prüfungsklausuren bestehen.

(5) § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Zur mündlich-praktischen Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfungsklausuren bestanden hat.

(7) Die Prüfungsklausuren sind bestanden, wenn

1.
die durchschnittliche Punktzahl aller Prüfungsklausuren mindestens fünf Punkte beträgt,
2.
nicht mehr als eine Prüfungsklausur mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde und
3.
keine Prüfungsklausur mit weniger als zwei Punkten bewertet wurde.

(8) 1Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss. 2Das Ergebnis der Prüfungsklausuren und die Entscheidung über die Zulassung zur mündlich-praktischen Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer spätestens eine Woche vor seiner mündlich-praktischen Prüfung durch den Prüfungsausschuss schriftlich bekannt zu geben.

(9) 1Die mündlich-praktische Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüfungsteilnehmern in den in § 25 aufgeführten Ausbildungsfächern durchgeführt. 2Sie dauert je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.

§ 30
Berechnung der Prüfungspunktzahlen für die Zwischen- und Laufbahnprüfung

1Sind zur Berechnung der Prüfungspunktzahlen für die Zwischen- und Laufbahnprüfung schriftliche oder praktische Prüfungspunktzahlen zu ermitteln, ergibt jeweils der Durchschnitt

1.
der Punktzahlen der Prüfungsklausuren die schriftliche Prüfungspunktzahl und
2.
der Punktzahlen der praktischen Prüfungen die praktische Prüfungspunktzahl.

2Bei der Berechnung der jeweiligen Prüfungspunktzahl ist diese jeweils bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

§ 31
Bestehen der Zwischenprüfung und Zeugnis

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung bestanden wurde.

(2) Die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus

1.
der Ausbildungspunktzahl des ersten Ausbildungsabschnittes zu 40 Prozent,
2.
der praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent und
2.
der schriftlichen Prüfungspunktzahl zu 40 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Zwischenprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(4) Das Zeugnis über das Bestehen der Zwischenprüfung enthält

1.
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Beamten,
2.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung,
3.
die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Zwischenprüfung,
4.
die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des ersten Ausbildungsabschnittes,
5.
die Punktzahlen der praktischen Prüfungen,
6.
die praktische Prüfungspunktzahl und
7.
die schriftliche Prüfungspunktzahl.

§ 32
Bestehen der Laufbahnprüfung und Zeugnis

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung bestanden wurde.

(2) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus

1.
der Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnittes zu 20 Prozent,
2.
der praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent,
3.
der schriftlichen Prüfungspunktzahl zu 30 Prozent,
4.
der mündlich-praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent und
5.
der Punktzahl des Praktikums II zu 10 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(4) Das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung enthält

1.
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Beamten,
2.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
3.
die Gesamtpunktzahl und Gesamtnote der Laufbahnprüfung,
4.
die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnittes,
5.
die Punktzahlen der praktischen Prüfungen,
6.
die praktische Prüfungspunktzahl,
7.
die Punktzahlen der Prüfungsklausuren,
8.
die schriftliche Prüfungspunktzahl,
9.
die mündlich-praktische Prüfungspunktzahl und
10.
die Punktzahl des Praktikums II.

§ 32a
Bestehen der Laufbahnprüfung und Zeugnis
für ehemalige Angehörige der Wachpolizei

(1) Abweichend von § 32 Absatz 2 setzt sich im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung zusammen aus

1.
der Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnittes zu 30 Prozent,
2.
der praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent,
3.
der schriftlichen Prüfungspunktzahl zu 30 Prozent und
4.
der mündlich-praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 4 enthält im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung

1.
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Beamten,
2.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
3.
die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung,
4.
die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnittes,
5.
die Punktzahlen der praktischen Prüfungen,
6.
die praktische Prüfungspunktzahl,
7.
die Punktzahlen der Prüfungsklausuren,
8.
die schriftliche Prüfungspunktzahl und
9.
die mündlich-praktische Prüfungspunktzahl.5

§ 33
Wiederholung, Nichtbestehen der Zwischen- oder Laufbahnprüfung

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er die jeweilige Prüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze einmal wiederholen.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer den Teil der praktischen Prüfungen nicht bestanden, sind nur die praktischen Prüfungen zu wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer den Teil der Prüfungsklausuren nicht bestanden, sind nur die Prüfungsklausuren zu wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(4) Im Falle des Nichtbestehens der mündlich-praktischen Prüfung wird nur diese wiederholt.

(5) 1Die Wiederholungsprüfung findet innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung statt. 2Bei Wiederholung der Laufbahnprüfung verlängert sich die Ausbildung entsprechend.

(6) 1Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet die Ausbildung. 2Eine Wiederholung der gesamten Ausbildung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

Abschnitt 3
Studium und Prüfung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 34
Studienbehörde und Rechtsstellung der Beamten

(1) Studienbehörde für das Studium für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

(2) 1Die Bewerber, die zum Studienbeginn nicht bereits Polizeivollzugsbeamte sind, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärtern ernannt. 2Einstellungsbehörde der Polizeikommissaranwärter ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

§ 35
Vorlage des Nachweises über den Erwerb der Fahrerlaubnis

1Spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Studiums ist der Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B zu erbringen. 2Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet die Studienbehörde.

§ 36
Dauer und Abschluss des Studiums

(1) 1Das Studium dauert 36 Monate und gliedert sich in drei Studienjahre. 2Die Gesamtstudienauslastung umfasst 5 400 Stunden.

(2) Der Bachelorabschluss setzt den erfolgreichen Abschluss der Module, der Bachelorarbeit und der praktischen Studienanteile voraus.

§ 37
Wiederholung von Modulen

1Versäumt ein Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mehr als die Hälfte eines Moduls, soll die Studienbehörde auf seinen Antrag die Wiederholung des Moduls oder eines Teils des Moduls gestatten. 2Die Studienbehörde regelt die Wiederholung des Moduls im jeweiligen Einzelfall. 3Das Studium verlängert sich entsprechend. 4Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. 5Stellt der Beamte trotz der versäumten Studienzeit keinen Antrag auf Wiederholung des Moduls und nimmt er an der Modulprüfung teil, kann er nicht nachträglich die Wiederholung der Modulprüfung aufgrund der versäumten Studienzeit beantragen.

§ 38
Studieninhalte

Das Studium gliedert sich in folgende überwiegend fachübergreifende fachtheoretische und berufspraktische Module:

1.
Rechts- und Handlungsgrundlagen der Polizei,
2.
Polizeipraktische Grundlagen,
3.
Verhaltensorientiertes Polizeitraining,
4.
Grundpraktikum,
5.
Methodische und sozialwissenschaftliche Grundlagen,
6.
Rechtliche Grundlagen präventiver und repressiver polizeilicher Tätigkeit,
7.
Grundsätze und Handlungsgrundlagen schutzpolizeilicher Tätigkeit,
8.
Allgemeine Kriminalistik und Grundlagen der Kriminologie,
9.
Rechts- und Handlungsgrundlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit,
10.
Internationale Zusammenarbeit,
11.
Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen,
12.
Besondere Kriminalistik und Kriminologie,
13.
Spezifische rechtliche Anforderungen polizeilicher Tätigkeit und
14.
Spezielle Verwendungsfelder.

§ 39
Zwischenprüfungsbescheid

1Nach Abschluss des ersten Studienjahres wird den Beamten ein Zwischenprüfungsbescheid mit den Ergebnissen der Modulprüfungen des ersten Studienjahres und den im ersten Studienjahr erbrachten Leistungsnachweisen ausgestellt. 2Das Bestehen der Modulprüfungen des ersten Studienjahres und die Erbringung der im Modulhandbuch für das erste Studienjahr vorgesehenen Leistungsnachweise sind Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums. 3Die Ergebnisse des ersten Studienjahres fließen nicht in die Bachelor-Abschlussnote ein, sondern werden auf dem Zeugnis als „erfolgreich erbracht“ ausgewiesen.

§ 40
Mitglieder und besondere Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Rektor, der Prorektor oder ein Fachbereichsleiter der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

(2) Beisitzer und deren Vertreter sind Angehörige der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), wobei einer der Beisitzer und dessen Vertreter nicht dem hauptamtlichen Lehrpersonal angehören sollen.

(3) Dem Prüfungsausschuss obliegen über die Regelungen des § 13 Absatz 2 hinaus die

1.
Entscheidung, wer nach seiner individuellen Qualifikation prüfungsberechtigt ist,
2.
Bestellung der Prüfer für die sonstigen Modulprüfungen und
3.
Überprüfung der fristgerechten Abgabe der Bachelorarbeit.

§ 41
Modulprüfungen

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Module kann an das Bestehen von Modulprüfungen und den Erhalt qualifizierter Teilnahmenachweise geknüpft werden.

(2) 1Modulprüfungen können als Klausuren, mündliche oder sonstige Prüfungen oder praktische Leistungsnachweise erbracht werden. 2Modulprüfungen werden grundsätzlich von den Lehrenden des Moduls abgenommen und bewertet. 3Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Für Modulprüfungen gilt § 6 Absatz 2 bis 4 und 6 entsprechend. 5Für schriftliche Modulprüfungen gilt darüber hinaus § 6 Absatz 5 entsprechend. 6Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. 7Sonstige Prüfungen können durch Hausarbeiten, Referate, Präsentationen oder in anderen im Modulhandbuch definierten Formen abgelegt werden. 8Werden sonstige Prüfungen als Gemeinschaftsarbeit erbracht, müssen die Prüfungsleistungen der einzelnen Beamten diesen durch die Angabe von Abschnitten, Teilaufgaben oder anderen Kriterien individuell zurechenbar sein.

(3) 1Sind Klausuren zu erstellen, haben diese eine Bearbeitungszeit von mindestens 60 und höchstens 240 Minuten. 2Im Rahmen einer Klausur sind Tests, in denen aus vorgegebenen Antworten eine oder mehrere Antworten als richtig zu kennzeichnen sind, zulässig.

(4) 1Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. 2Sie dauern je Prüfungsteilnehmer mindestens 15 und höchstens 60 Minuten.

(5) 1Voraussetzung für den qualifizierten Teilnahmenachweis ist die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls und die Erbringung unbenoteter Studienleistungen. 2Die Art der Studienleistungen legen die Lehrenden des Moduls fest. 3Solche Studienleistungen können insbesondere Protokolle, Kurzreferate oder Präsentationen sein.

§ 42
Modulprüfungen aus mehreren fachlichen Teilen

(1) 1Modulprüfungen können aus mehreren fachlichen Teilen bestehen, welche für sich unterschiedliche Lehrinhalte des Moduls abbilden. 2Die einzelnen Prüfungsteile können unabhängig von der Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte prozentual gewichtet werden.

(2) 1Der Prüfungsersteller ist grundsätzlich zugleich Korrektor für den von ihm erstellten schriftlichen Prüfungsteil. 2Über Abweichungen von Satz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Jeder Prüfungsteil wird grundsätzlich von einem Prüfer bewertet. 4Entspricht die Leistung in einem schriftlichen Prüfungsteil nicht den Anforderungen, erfolgt eine Bewertung dieses Teils durch einen Zweitkorrektor, wenn die Prüfung insgesamt mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde. 5§ 6 Absatz 2 bis 4 und 6 gilt für Teilprüfungen entsprechend.

§ 43
Bachelorarbeit

(1) 1Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu erstellen ist. 2Sie soll zeigen, dass die Beamten in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein berufsrelevantes Thema selbständig zu bearbeiten und wissenschaftlich angemessen begründete Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. 3Als Betreuer der Arbeit kommt jeder, der prüfungsberechtigt ist, in Betracht. 4Das Thema der Bachelorarbeit, die Übernahme der Betreuung und der Zweitbegutachtung bedarf der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss. 5Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Themas oder Betreuers durch den Prüfungsausschuss besteht nicht.

(2) 1Die Bachelorarbeit kann auch als Gemeinschaftsarbeit von maximal drei Beamten erstellt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Beamten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen Kriterien deutlich abgrenzbar ist. 2Die Beamten haben schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden und die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden ist. 3Weitere formale Anforderungen an die Bachelorarbeit können von der Studienbehörde festgelegt werden und werden den Beamten rechtzeitig vor Beginn des Bearbeitungszeitraums bekannt gegeben.

(3) 1Die Beamten haben die Bachelorarbeit in der von der Studienbehörde vorgeschriebenen Form fristgerecht abzugeben. 2Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. 3Bei postalischer Zustellung der Bachelorarbeit ist das Datum des Poststempels maßgebend. 4Die Bearbeitungsfrist kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf schriftlichen Antrag bis eine Woche vor Ablauf der Bearbeitungsfrist durch den Prüfungsausschuss um bis zu vier Wochen verlängert werden. 5Zeigt der Beamte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder einen anderen durch ihn nicht zu vertretenden Grund, welcher der Bearbeitung entgegensteht, nicht unverzüglich an, kann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit zu einem späteren Zeitpunkt aus diesem Grund nicht genehmigt werden. 6Im Falle einer nicht fristgerechten oder nicht erfolgten Abgabe der Bachelorarbeit wird diese mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) 1Die Bachelorarbeit wird von zwei Korrektoren, von denen einer grundsätzlich der Betreuer ist, bewertet. 2Das Bewertungsverfahren soll zehn Wochen nicht überschreiten. 3§ 6 Absatz 3 und 4 sowie § 41 Absatz 2 Satz 6 gelten für die Bewertung der Bachelorarbeit entsprechend.

(5) 1Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. 2Die Zulassung eines neuen Themas für die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim jeweiligen Prüfungsausschuss zu beantragen. 3Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Wiederholungsanspruch und die Bachelorarbeit gilt als endgültig nicht bestanden.

§ 44
Laufbahnprüfung und Zeugnis

(1) Für das Bestehen der Laufbahnprüfung ist der erfolgreiche Abschluss aller Module, der Bachelorarbeit sowie der praktischen Studienanteile erforderlich.

(2) 1Für jedes Modul werden auf der Grundlage der dafür im Modulhandbuch ausgewiesenen Studienauslastung Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. 2Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht dabei einer Studienauslastung der Beamten von 30 Stunden. 3Die ECTS-Leistungspunkte werden den Beamten nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls gutgeschrieben. 4Sie gehen als Gewichtungsfaktor für die im Rahmen der Modulprüfungen erzielten Punktzahlen in die Berechnung des Gesamtergebnisses für die Laufbahnprüfung ein.

(3) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung setzt sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen des zweiten und dritten Studienjahres, gewichtet nach deren anteiliger Studienauslastung, zusammen.

(4) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(5) Das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung enthält:

1.
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Beamten,
2.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
3.
die Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten und ECTS-Leistungspunkte,
4.
das Thema und die Note der Bachelorarbeit,
5.
die Einstufung der Abschlussnote des Gesamtstudiums nach folgender Bewertungsskala:
 
Bewertungsskala
Großbuchstabe Wertung
A für die besten 10 Prozent des Studienjahrganges
B für die nächsten 25 Prozent des Studienjahrganges,
C für die nächsten 30 Prozent des Studienjahrganges,
D für die nächsten 25 Prozent des Studienjahrganges,
E für die nächsten 10 Prozent des Studienjahrganges.

(6) 1Mit dem Zeugnis wird die Bachelorurkunde ausgehändigt. 2Die Bachelorurkunde enthält:

1.
die Bezeichnung der Fachhochschule,
2.
den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Beamten,
3.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
4.
die Bezeichnung des verliehenen Hochschulgrades gemäß § 17 Absatz 3 des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) geändert worden ist, und
5.
den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors.

3Der Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement beigefügt, das weitere Angaben zum Studium, zur fachlichen Ausrichtung und Spezialisierung, zu Praktika und zu fakultativen Studienleistungen enthält.

§ 45
Wiederholung, Nichtbestehen

(1) 1Hat der Prüfungsteilnehmer eine oder mehrere Modulprüfungen nicht bestanden, kann er die jeweilige Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(2) 1Auf schriftlichen Antrag kann der Beamte bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen werden. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 3Wird die Frist versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als endgültig nicht bestanden.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung stattfinden.

(4) 1Wird ein Praktikum durch die betreffende Dienststelle als nicht bestanden gewertet, kann das Praktikum einmal wiederholt werden. 2Über Zeitpunkt und Umfang der Wiederholung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) 1Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet das Studium. 2Eine Wiederholung des gesamten Studiums ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. 3Auf Antrag stellt die Prüfungsbehörde dem Beamten eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Modulprüfungen und erreichten Noten sowie die noch fehlenden Modulprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist. 4Dies gilt entsprechend, wenn der Beamte sein Studium aus anderen Gründen nicht abschließt.

Abschnitt 4
Aufstieg und erleichterter Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 46
Aufstieg

(1) Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst können, wenn sie die Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden haben, gemäß § 33 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen werden.

(2) 1Vor der Zulassung zum Aufstieg muss der Beamte erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. 2Das Auswahlverfahren wird durch das Staatsministerium des Innern geregelt.

(3) 1Für den Aufstieg gelten die Regelungen der Abschnitte 1 und 3 entsprechend. 2Das Studium dauert 24 Monate.

(4) Das Staatsministerium des Innern widerruft die Zulassung zum Aufstieg, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.

§ 47
Erleichterter Aufstieg

(1) Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können gemäß § 33 Absatz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung zum erleichterten Aufstieg zugelassen werden.

(2) 1Der erleichterte Aufstieg dauert sechs Monate, gliedert sich in drei Module und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. 2Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung legt das Staatsministerium des Innern im Lehrplan fest.

(3) Das Staatsministerium des Innern widerruft die Zulassung zum Aufstieg, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.

(4) 1Der erleichterte Aufstieg richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen. 2Soweit im Nachfolgenden keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, sind die Vorschriften des Abschnitts 1 anzuwenden.

§ 48
Ziel des erleichterten Aufstiegs

Ziel des erleichterten Aufstiegs ist es, den Beamten die grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zu vermitteln.

§ 49
Ausbildungsbehörde für den erleichterten Aufstieg

1Ausbildungsbehörde ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). 2Die Durchführung der Ausbildung kann auch beim Präsidium der Bereitschaftspolizei stattfinden.

§ 50
Ausbildungsfächer für den erleichterten Aufstieg

Ausbildungsfächer sind:

1.
Führungs- und Einsatzlehre,
2.
Kriminologie, Kriminalistik, Kriminaltechnik,
3.
Verkehrslehre und Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
4.
Rechtswissenschaften,
5.
Sozialwissenschaften und
6.
Informatik.

§ 51
Aufstiegsprüfung

(1) 1Der erleichterte Aufstieg schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. 2Mit der Prüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich, aufbauend auf seine bisherige Berufstätigkeit, die Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 erforderlich sind.

(2) 1Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Im schriftlichen Teil sind zwei fächerübergreifende 180minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. 3Der mündliche Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung. 4Die Prüfungsklausuren gehen der mündlichen Prüfung voraus.

(3) Die Prüfungsbehörde wählt aus den Ausbildungsfächern nach § 50 Fächer oder Fächerverbindungen, aus denen die Prüfungsklausuren bestehen und gibt sie den Prüfungsteilnehmern zwei Wochen vor dem ersten Klausurtermin bekannt.

(4) 1Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer eine schriftliche Prüfungspunktzahl von mindestens fünf Punkten erreicht und in keiner Prüfungsklausur weniger als zwei Punkte erhalten hat. 2Der Durchschnitt der Punktzahlen der Prüfungsklausuren ergibt die schriftliche Prüfungspunktzahl. 3§ 30 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit in der Regel vier Prüfungsteilnehmern durchgeführt. 2Sie soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 15 und höchstens 20 Minuten betragen. 3Als Beisitzer in Prüfungskommissionen können auch Fachlehrer einer Polizeifachschule bestellt werden.

§ 52
Gesamtpunktzahl der Aufstiegsprüfung

Die Gesamtpunktzahl setzt sich zu 70 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 30 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl zusammen.

§ 53
Bestehen der Aufstiegsprüfung und Zeugnis

(1) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn die in § 51 Absatz 4 genannten Ergebnisse im schriftlichen Prüfungsteil erbracht wurden und in der mündlichen Prüfung mindestens fünf Punkte erreicht wurden.

(2) Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Bestehen der Aufstiegsprüfung mit der schriftlichen und mündlichen Prüfungspunktzahl sowie der Gesamtpunktzahl und Gesamtnote.

§ 54
Wiederholung, Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung

1Hat der Prüfungsteilnehmer die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, darf jeder Prüfungsteil einmal wiederholt werden. 2§ 33 Absatz 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend. 3Bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung ist eine Wiederholung des gesamten erleichterten Aufstiegs auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

Abschnitt 5
Studium und Prüfung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

§ 55
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 und die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Polizeihochschulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW 88), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

§ 56
Studienbehörde und Rechtsstellung

(1) 1Studienbehörde ist die Deutsche Hochschule der Polizei. 2Für das Vorstudium ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) Studienbehörde.

(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium des Innern.

(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeireferendaren ernannt.

§ 57
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Das regelmäßig 24 Monate dauernde Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils zwölf Monaten. 2Das erste Studienjahr wird mit Ausnahme der durch die Deutsche Hochschule der Polizei festgelegten Präsenzphasen an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und das zweite Studienjahr an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

(2) Studienaufbau und -umfang richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 24. September 2009 (Amtliche Bekanntmachung der Deutschen Hochschule der Polizei vom 25. September 2009, S. 38), die durch die Ordnung vom 15. September 2010 (Amtliche Bekanntmachung der Deutschen Hochschule der Polizei vom 27. September 2010, S. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Vor dem 24monatigen Studium ist ein sechsmonatiges Vorstudium zu absolvieren. 2Näheres regelt der Studienplan der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

§ 58
Laufbahnprüfung

(1) Die Masterprüfung als Laufbahnprüfung wird nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

(2) Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden, aber die Zulassung zur mündlichen Masterprüfung erreicht haben, kann das Staatsministerium des Innern auf Vorschlag der Prüfungsbehörde die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zuerkennen, sofern sie für diese Tätigkeit geeignet sind.

Teil 3
Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst

§ 59
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt und in einer einschlägigen technischen Fachrichtung ein Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen oder einen Bachelorabschluss erlangt oder einen vom Staatsministerium des Innern als gleichwertig anerkannten Bildungsstand hat.

§ 60
Anzuwendende Regelungen

Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, gelten die Regelungen des Teils 2 Abschnitt 1 entsprechend.

§ 61
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde

(1) 1Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). 2Die Ausbildung kann auch an anderen Ausbildungseinrichtungen des Freistaates Sachsen oder anderer Länder durchgeführt werden.

(2) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kriminalkommissaranwärtern ernannt.

§ 62
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in einen sechsmonatigen fachtheoretischen und einen sechsmonatigen berufspraktischen Teil. 2Der berufspraktische Teil soll durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften begleitet werden, an denen die Beamten regelmäßig teilnehmen. 3Die Arbeitsgemeinschaften werden durch hauptamtliche Lehrkräfte oder Lehrbeauftragte der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) geleitet. 4Näheres zu den Arbeitsgemeinschaften regelt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) durch einen Lehrplan.

§ 63
Ausbildungsfächer

Ausbildungsfächer sind:

1.
Grundlagen der Eigensicherung,
2.
Waffen- und Schießausbildung,
3.
formelles und materielles Strafrecht,
4.
Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts,
5.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Polizeirecht,
6.
Öffentliches Dienstrecht,
7.
Polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung,
8.
Kriminalistik,
9.
Kriminologie und
10.
Einsatzlehre und Kommunikation.

§ 64
Laufbahnprüfung

(1) 1Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Im schriftlichen Teil sind drei 120minütige bis höchstens 240minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. 3Der mündliche Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung. 4Die Prüfungsklausuren gehen der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Die Prüfungsbehörde wählt aus den Ausbildungsfächern nach § 63 die Fächer oder Fächerverbindungen, aus denen die Prüfungsklausuren bestehen.

(3) 1Die Prüfungsklausur kann aus mehreren fachlichen Teilen bestehen, die unterschiedliche Prüfungsfächer beinhalten. 2Die einzelnen Prüfungsteile können unabhängig von der Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte prozentual gewichtet werden. 3Für jede Klausur ist eine Punktzahl zu vergeben. 4Eine Prüfungsklausur ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. 5§ 29 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit bis zu fünf Prüfungsteilnehmern in den Fächern nach § 63 durchgeführt. 2Sie dauert für jeden Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchsten 45 Minuten. 3Sie ist bestanden, wenn mindestens fünf Punkte erreicht wurden.

(5) 1Über die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfungsklausuren bestanden und die berufspraktischen Teile in den Polizeidienststellen erfolgreich absolviert hat. 3Der erfolgreiche Abschluss der berufspraktischen Teile wird durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) auf der Grundlage der Bewertungen der Praktikumsdienststellen festgestellt.

§ 65
Berechnung der schriftlichen Prüfungspunktzahl

1Die schriftliche Prüfungspunktzahl ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punkte der Prüfungsklausuren. 2Sie ist ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln.

§ 66
Bestehen der Laufbahnprüfung und Zeugnis

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung bestanden wurde.

(2) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus

1.
der schriftlichen Prüfungspunktzahl zu 60 Prozent und
2.
der mündlichen Prüfungspunktzahl zu 40 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(4) Das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung enthält

1.
den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Beamten,
2.
den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
3.
die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung,
4.
die schriftliche Prüfungspunktzahl,
5.
die mündliche Prüfungspunktzahl und
6.
die Punktzahlen der Prüfungsklausuren.

§ 67
Wiederholung, Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er diese nach Maßgabe der folgenden Absätze einmal wiederholen.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsklausuren nicht bestanden, sind nur die Klausuren zu wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(3) Im Falle des Nichtbestehens der mündlichen Prüfung ist nur diese zu wiederholen.

(4) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung stattfinden.

(5) 1Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet die Ausbildung. 2Eine Wiederholung der gesamten Ausbildung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 68
Übergangsregelung

Für Beamte, die ihre Ausbildung oder ihr Studium vor dem 1. September 2015 begonnen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist.

§ 69
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Die §§ 3a, 23a und 32a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.6

Dresden, den 3. August 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 11, S. 471
    Fsn-Nr.: 245-x.11/4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. August 2017