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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VO Ermittlungspersonen Staatsanwaltschaft

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VO Ermittlungspersonen Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 611)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VO Ermittlungspersonen Staatsanwaltschaft

Vom 7. Oktober 2015

Auf Grund des § 152 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in Verbindung mit § 1 Nummer 21 derZuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673) verordnet das Staatsministerium der Justiz:

Artikel 1

§ 1 der VO Ermittlungspersonen Staatsanwaltschaft vom 5. April 2005 (SächsGVBl. S. 72) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Angehörigen folgender Beamtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
 
1.
bei der Bundesfinanzverwaltung
 
 
a)
im Prüfungsdienst
 
 
 
aa)
Oberregierungsräte,
 
 
 
bb)
Regierungsoberräte,
 
 
 
cc)
Regierungsräte,
 
 
 
dd)
Zolloberamtsräte,
 
 
 
ee)
Zollamtsräte,
 
 
 
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
 
 
 
ff)
Zollamtmänner,
 
 
 
gg)
Zolloberinspektoren,
 
 
 
hh)
Zollinspektoren, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind,
 
 
 
ii)
Zollbetriebsinspektoren,
 
 
 
jj)
Zollamtsinspektoren,
 
 
 
kk)
Zollhauptsekretäre,
 
 
 
ll)
Zollobersekretäre,
 
 
 
mm)
Zollsekretäre,
 
 
 
die in den Doppelbuchstaben ll und mm Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
 
 
b)
in den Kontrolleinheiten der Hauptzollämter
 
 
 
aa)
Regierungsdirektoren,
 
 
 
bb)
Oberregierungsräte,
 
 
 
cc)
Regierungsräte,
 
 
 
dd)
Zolloberamtsräte,
 
 
 
ee)
Zollamtsräte,
 
 
 
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
 
 
 
ff)
Zollamtmänner,
 
 
 
gg)
Zolloberinspektoren,
 
 
 
hh)
Zollinspektoren,
 
 
 
ii)
Zollbetriebsinspektoren,
 
 
 
jj)
Zollschiffsbetriebsinspektoren,
 
 
 
kk)
Zollhauptsekretäre,
 
 
 
ll)
Zollschiffshauptsekretäre,
 
 
 
mm)
Zollobersekretäre,
 
 
 
nn)
Zollschiffsobersekretäre,
 
 
 
oo)
Zollsekretäre,
 
 
 
die in den Doppelbuchstaben mm bis oo Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
 
 
c)
im Zollfahndungsdienst
 
 
 
aa)
Oberregierungsräte,
 
 
 
bb)
Regierungsräte,
 
 
 
cc)
Zolloberamtsräte,
 
 
 
dd)
Zollamtsräte,
 
 
 
ee)
Zollamtmänner,
 
 
 
ff)
Zolloberinspektoren,
 
 
 
gg)
Zollinspektoren,
 
 
 
hh)
Zollbetriebsinspektoren,
 
 
 
ii)
Zollhauptsekretäre,
 
 
 
jj)
Zollobersekretäre,
 
 
 
kk)
Zollsekretäre,
 
2.
bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Bundesforst)
 
 
a)
Forstoberamtsräte,
 
 
b)
Forstamtsräte,
 
 
c)
Forstamtmänner,
 
 
d)
Forstoberinspektoren,
 
 
e)
Forstinspektoren,
 
 
f)
Forstamtsinspektoren,
 
 
g)
Forsthauptsekretäre,
 
 
h)
Forstobersekretäre,
 
 
i)
Forstsekretäre,
 
 
j)
Forstassistenten
 
 
als Forstbetriebsbeamte im Außendienst,
 
 
k)
andere Bedienstete, die, ohne Beamte zu sein, Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und
 
 
 
aa)
die Laufbahnprüfung abgelegt haben und die Aufgaben mindestens zwei Jahre lang wahrgenommen haben oder
 
 
 
bb)
die Laufbahnprüfung nicht abgelegt haben und die Aufgaben mindestens vier Jahre lang wahrgenommen haben,
 
 
die in den Buchstaben h bis j Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;
 
3.
bei der Polizei
 
 
a)
bei der Kriminalpolizei
 
 
 
aa)
Erste Kriminalhauptkommissare,
 
 
 
bb)
Kriminalhauptkommissare,
 
 
 
cc)
Kriminaloberkommissare,
 
 
 
dd)
Kriminalkommissare,
 
 
 
ee)
Kriminalhauptmeister,
 
 
 
ff)
Kriminalobermeister,
 
 
 
gg)
Kriminalmeister,
 
 
b)
bei der Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei
 
 
 
aa)
Erste Polizeihauptkommissare,
 
 
 
bb)
Polizeihauptkommissare,
 
 
 
cc)
Polizeioberkommissare,
 
 
 
dd)
Polizeikommissare,
 
 
 
ee)
Polizeihauptmeister,
 
 
 
ff)
Polizeiobermeister,
 
 
 
gg)
Polizeimeister;
 
4.
bei den Forstverwaltungen, der Jagd und den Fischereiverwaltungen des Freistaates Sachsen und den Körperschaften des öffentlichen Rechts
 
 
a)
in der Forstverwaltung und Jagd
 
 
 
aa)
Forstamtsräte,
 
 
 
bb)
Forstamtmänner,
 
 
 
cc)
Forstoberinspektoren,
 
 
 
dd)
Forstinspektoren
 
 
 
im forstlichen Revierdienst,
 
 
b)
in der Fischereiverwaltung
 
 
 
aa)
Räte,
 
 
 
bb)
Amtsräte,
 
 
 
cc)
Amtmänner,
 
 
 
dd)
Oberinspektoren,
 
 
 
ee)
Inspektoren,
 
 
 
ff)
Hauptsekretäre
 
 
 
im fischereiaufsichtsrechtlichen Dienst;
 
5.
bei der Bergverwaltung
 
 
a)
Leitende Bergdirektoren,
 
 
b)
Bergdirektoren,
 
 
c)
Bergoberräte,
 
 
sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
 
 
d)
Bergräte,
 
 
e)
Bergamtsräte,
 
 
f)
Bergamtmänner,
 
 
g)
Bergoberinspektoren,
 
 
h)
Berginspektoren
 
 
am Sächsischen Oberbergamt.“
2.
In Absatz 2 wird das Wort „Dienstkräfte“ durch das Wort „Bediensteten“ und das Wort „Angestelltengruppe“ wird durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.
3.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird das Wort „Verwaltungsangehörige“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird das Wort „Dienstkräfte“ durch das Wort „Bedienstete“ und das Wort „Angestelltengruppe“ wird durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.
4.
In Absatz 5 werden die Wörter „im gehobenen Dienst“ durch die Wörter „in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
5.
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Amtsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Oktober 2015

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 13, S. 611
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Oktober 2015