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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Hochwassermeldeordnung

Vollzitat: VwV Hochwassermeldeordnung vom 12. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1549), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zum Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen
(VwV Hochwassermeldeordnung – VwV HWMO)

Vom 12. Oktober 2015

Aufgrund von § 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAVO) vom 29. September 2015 (SächsGVBl. S. 615) werden die Einzelheiten des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes wie folgt geregelt:

Inhaltsübersicht

I.
Beginn und Ende des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 HWNAVO)
 
1.
Beginn
 
2.
Ende
II.
Räumliche Abgrenzung der Fluss- und Warngebiete (zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 HWNAVO)
III.
Format und Gestaltung sowie Art und Weise der Zustellung der Hochwassernachrichten (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 HWNAVO)
 
1.
Allgemeines
 
2.
Hochwassereilbenachrichtigung
 
3.
Hochwasserwarnung
 
4.
Hochwasserstandsmeldung
IV.
Zustellungspläne zur Übermittlung der Hochwassernachrichten an die Teilnehmer und Dritten (zu § 9 Absatz 1 Nummer 4 HWNAVO)
 
1.
Zustellungspläne des Landeshochwasserzentrums
 
2.
Aufnahme und Löschen von Dritten in den Zustellungsplänen des Landeshochwasserzentrums
 
3.
Zustellungspläne anderer Behörden
V.
Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit den Richtwasserständen der Alarmstufen und den zugehörigen Gewässerabschnitten, für die die Alarmstufen gelten (zu § 9 Absatz 1 Nummer 5 HWNAVO)
 
1.
Verzeichnis der Hochwassermeldepegel
 
2.
Festlegung der Alarmstufen
VI.
Einzelheiten der Ausrufung und Aufhebung der Alarmstufen (zu § 9 Absatz 1 Nummer 6 HWNAVO)
VII.
Üblicherweise mit der Ausrufung der Alarmstufen verbundene Maßnahmen (zu § 9 Absatz 1 Nummer 7 HWNAVO)
VIII.
Bestimmung der für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanten Stauanlagen und Unternehmen, einschließlich Regelungen über die Information von Teilnehmern und Dritten (zu § 9 Absatz 1 Nummer 8 HWNAVO)
 
1.
Stauanlagen- und Unternehmensverzeichnis des Landeshochwasserzentrums
 
2.
Melderegime
 
3.
Bewertung der Stauanlagen- und Unternehmensmeldungen
 
4.
Information von Teilnehmern und Dritten
IX.
Der Öffentlichkeit zugängliche Informationsquellen (zu § 9 Absatz 1 Nummer 9 HWNAVO)
X.
Inhalt und Aufbau der internetgestützten Informationsplattform (zu § 9 Absatz 1 Nummer 10 HWNAVO)
XI.
Alarmierungsunterlagen der Gemeinden
XII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

I.
Beginn und Ende des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 HWNAVO)

1.
Beginn

Der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach § 2 Nummer 1 HWNAVO wird flussgebietsweise eröffnet. Er beginnt mit der Übermittlung der ersten Hochwasserwarnung für ein Flussgebiet oder der ersten Hochwassereilbenachrichtigung für ein oder mehrere Warngebiete in diesem Flussgebiet.

2.
Ende

Der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst für ein Flussgebiet endet mit der Übermittlung der letzten Hochwasserwarnung für dieses Flussgebiet (Hochwasserentwarnung).

II.
Räumliche Abgrenzung der Fluss- und Warngebiete
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 HWNAVO)

Die räumliche Abgrenzung

der Flussgebiete nach § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 HWNAVO , einschließlich der nach § 1 Absatz 2 HWNAVO zuzuordnenden Gebiete, und
der Warngebiete nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 HWNAVO

erfolgt durch das Landeshochwasserzentrum in Kartenform in einem mit der obersten Wasserbehörde abgestimmten Format und wird auf der internetgestützten Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 HWNAVO veröffentlicht.

III.
Format und Gestaltung sowie Art und Weise der Zustellung der Hochwassernachrichten
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 HWNAVO)

1.
Allgemeines
a)
Format und Gestaltung der Hochwassernachrichten nach § 2 Nummer 6 HWNAVO werden vom Landeshochwasserzentrum in Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde festgelegt und auf der internetgestützten Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 HWNAVO veröffentlicht.
b)
Die Teilnehmer und Dritten können die Art und Weise der Übermittlung der Hochwassernachrichten und der Empfangsbestätigung nach § 5 Absatz 2 HWNAVO aus mehreren vom Landeshochwasserzentrum angebotenen Übermittlungswegen über den im Internet bereitgestellten Zugang in die Verteilerdatenbank nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c wählen. Hier kann auch der Verzicht auf eine zweite Hochwassereilbenachrichtigung nach Nummer 2 Buchstabe b erklärt werden.
c)
Sofern die Technologien zur Übermittlung der Hochwassernachrichten zeitweise in ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder ausfallen, unterrichtet das Landeshochwasserzentrum unverzüglich die davon betroffenen Teilnehmer und Dritten über den Umfang der Einschränkungen und gewährleistet im möglichen Umfang die Übermittlung der Hochwassernachrichten.
2.
Hochwassereilbenachrichtigung
a)
Das Landeshochwasserzentrum übermittelt unverzüglich eine erste Hochwassereilbenachrichtigung nach § 2 Nummer 7 HWNAVO für ein bestimmtes Warngebiet,
 
sobald für mindestens einen für dieses Warngebiet relevanten Hochwassermeldepegel erstmals eine Hochwasserstandsmeldung verschickt wird oder
 
wenn für ein Flussgebiet erstmals eine Hochwasserwarnung herausgegeben wird.
b)
Das Landeshochwasserzentrum übermittelt unverzüglich eine weitere Hochwassereilbenachrichtigung für ein bestimmtes Warngebiet, sobald an einem für dieses Warngebiet relevanten Hochwassermeldepegel erstmals der für die Alarmstufe 3 maßgebende Wasserstand erreicht wird, sofern der Teilnehmer oder Dritte nicht auf die Übermittlung einer zweiten Hochwassereilbenachrichtigung verzichtet hat.
c)
Die Hochwassereilbenachrichtigung beinhaltet in allgemein verständlicher Form in einem mit der obersten Wasserbehörde abgestimmten Format mindestens
 
die Bezeichnung des betreffenden Warngebiets,
 
die Mitteilung, dass der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst in dem betreffenden Flussgebiet begonnen hat oder dass der für die Alarmstufe 3 maßgebende Wasserstand an einem für dieses Warngebiet relevanten Hochwassermeldepegel erreicht wurde.
d)
Die Übermittlung der Hochwassereilbenachrichtigung erfolgt per SMS an die in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums eingetragene Mobiltelefonnummer des Teilnehmers oder Dritten, sofern nicht nach Nummer 1 Buchstabe b ein anderer Übermittlungsweg gewählt wurde.
e)
Die Empfangsbestätigung des Teilnehmers nach § 5 Absatz 2 Satz 1 HWNAVO ist durch Anruf bei einer vom Landeshochwasserzentrum genannten Telefonnummer abzugeben, sofern nicht nach Nummer 1 Buchstabe b ein anderer Übermittlungsweg gewählt wurde. Die technischen Details dazu teilt das Landeshochwasserzentrum den Teilnehmern mit.
f)
Übermittlung, Empfangsbestätigung und bei fehlender Empfangsbestätigung die Information der Aufsichtsbehörde beziehungsweise Gemeinde nach § 5 Absatz 2 Satz 2 HWNAVO sind vom Landeshochwasserzentrum zu dokumentieren.
3.
Hochwasserwarnung
a)
Das Landeshochwasserzentrum übermittelt unverzüglich eine Hochwasserwarnung nach § 2 Nummer 8 HWNAVO für ein bestimmtes Flussgebiet, sobald eine Hochwassergefahr im Sinne von § 2 Nummer 2 HWNAVO für dieses Flussgebiet festgestellt wird.
b)
Nach der ersten Hochwasserwarnung übermittelt das Landeshochwasserzentrum
 
mindestens einmal täglich oder
 
unverzüglich bei plötzlicher Änderung des Wetters, der Wasserführung, der Stauanlagensteuerung oder der Eis- oder Schneeschmelzsituation
 
weitere Hochwasserwarnungen. Von einer täglichen Hochwasserwarnung kann abgesehen werden, wenn die Hochwassersituation hinreichend sicher vorhersagbar ist und in der aktuellen Hochwasserwarnung der Zeitpunkt der nächsten Hochwasserwarnung mitgeteilt wird.
c)
Das Landeshochwasserzentrum übermittelt unverzüglich eine letzte Hochwasserwarnung (Hochwasserentwarnung),
 
sobald zu erkennen ist, dass die für die Alarmstufe 2 maßgebenden Wasserstände in dem betroffenen Flussgebiet nicht erreicht werden oder wieder unterschritten sind und ein erneutes Ansteigen nicht zu erwarten ist, oder
 
wenn sich nach Herausgabe einer Hochwasserwarnung keine Hochwassergefahr eingestellt hat oder diese entfallen ist.
d)
Die Hochwasserwarnung beinhaltet in allgemein verständlicher Form in einem mit der obersten Wasserbehörde abgestimmten Format mindestens
 
die Bezeichnung des betroffenen Flussgebiets,
 
den Zeitpunkt der Herausgabe der Warnung,
 
Angaben zum Stand und zur voraussichtlichen Entwicklung der meteorologischen Lage in dem Flussgebiet,
 
Angaben zum Stand und zur voraussichtlichen Entwicklung der hydrologischen Lage in dem Flussgebiet,
 
aktuelle Messwerte der Hochwassermeldepegel in dem Flussgebiet mit Angabe des erreichten Alarmstufenrichtwertes; falls möglich mit Bezug zu in der Vergangenheit eingetretenen Hochwasserereignissen und Vorhersage der Wasserstandsentwicklung, andernfalls mit Angabe zur weiteren Tendenz,
 
Angaben zum Zufluss, Einstau von Hochwasserrückhalteräumen und Abgaben der Stauanlagen sowie Warnungen vor erhöhten Abgaben infolge der Hochwasserentlastung,
 
Angaben zu den Auswirkungen der Stauanlagensteuerung und der Abgaben von Wasser aus den Stauanlagen auf das Flussgebiet,
 
erforderlichenfalls Besonderheiten wie Unsicherheiten, Eisverhältnisse, Beeinflussungen, Informationsausfälle,
 
Hinweise zu weiteren Informationsmöglichkeiten über die Hochwassergefahr, insbesondere auf die internetgestützte Informationsplattform des Landeshochwasserzentrum nach § 8 Absatz 2 HWNAVO ,
 
eine Angabe zum voraussichtlichen Termin der nächsten Hochwasserwarnung oder im Falle der Hochwasserentwarnung die Information über die Einstellung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes.
e)
Die Hochwasserwarnung ist in einer Weise abzufassen, die es dem Empfänger ermöglicht, aus ihr konkrete Hochwasserabwehrhandlungen abzuleiten. Dabei soll in hinreichend bestimmter Form auf gebotene Hochwasserabwehrmaßnahmen hingewiesen werden, damit insbesondere die Gemeinden als Träger der Wasserwehr, aber auch die betroffenen Bürger frühzeitig die notwendigen Maßnahmen einleiten können.
f)
Die Übermittlung der Hochwasserwarnung erfolgt per Fax an die in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums eingetragene Faxnummer des Teilnehmers, sofern nicht nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b ein anderer Übermittlungsweg gewählt wurde. Die Übermittlung ist vom Landeshochwasserzentrum zu dokumentieren. Daneben wird die Hochwasserwarnung auf der internetgestützten Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 HWNAVO veröffentlicht.
4.
Hochwasserstandsmeldung
a)
Die Hochwasserstandsmeldung nach § 2 Nummer 9 HWNAVO wird automatisch abgesetzt, wenn der Wasserstand an einem Hochwassermeldepegel den Richtwasserstand einer der vier nach § 4 Absatz 1 HWNAVO festgelegten Alarmstufen erreicht oder unterschreitet.
b)
Die Hochwasserstandsmeldung bezieht sich auf einen bestimmten Hochwassermeldepegel und beinhaltet in allgemein verständlicher Form in einem mit der obersten Wasserbehörde abgestimmten Format mindestens
 
den Namen des Hochwassermeldepegels,
 
den Namen des Gewässers, an dem der Hochwassermeldepegel liegt,
 
Datum und Uhrzeit der Messung,
 
den gemessenen Wasserstand in Zentimetern,
 
eine Aussage zur bisherigen Tendenz der Wasserstandsentwicklung in den letzten zwei Stunden vor dem Messtermin (zum Beispiel „gleich bleibend“, „steigend“, „fallend“, „nicht ermittelbar“),
 
die Angabe des Alarmstufenrichtwertes, den der Wasserstand am Hochwassermeldepegel über- oder unterschritten hat.
c)
Die Übermittlung der Hochwasserstandsmeldung erfolgt per Fax an die in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums eingetragene Faxnummer des Teilnehmers, sofern nicht nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b ein anderer Übermittlungsweg gewählt wurde. Die Übermittlung ist vom Landeshochwasserzentrum zu dokumentieren.

IV.
Zustellungspläne zur Übermittlung der Hochwassernachrichten an die Teilnehmer und Dritten
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 4 HWNAVO)

1.
Zustellungspläne des Landeshochwasserzentrums
a)
Die Zustellungspläne für die Hochwassernachrichten des Landeshochwasserzentrums nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 HWNAVO werden flussgebietsweise erstellt.
b)
Sie enthalten mindestens folgende Angaben:
 
allgemeine Bezeichnung der Empfänger,
 
Nennung der Arten von Hochwassernachrichten nach § 2 Nummer 6 HWNAVO , die die jeweiligen Empfänger erhalten,
 
wenn diese Hochwasserstandsmeldungen erhalten, außerdem Bezeichnung der betreffenden Hochwassermeldepegel und der Gewässer, an denen diese Hochwassermeldepegel liegen.
c)
Technische Grundlage für die Zustellungspläne des Landeshochwasserzentrums nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 HWNAVO ist eine durch das Landeshochwasserzentrum betriebene automatisierte Verteilerdatenbank zur Übermittlung der Hochwassernachrichten. Diese enthält neben den Angaben nach Buchstabe b die Kontaktdaten der Empfänger (Name, Adresse, Ansprechpartner, Telefon- und Fax-Nummern, E-Mail-Adressen und so weiter). Die Pflege der Kontaktdaten obliegt ausschließlich den Empfängern der Hochwassernachrichten. Sie haben für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevante Änderungen ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 HWNAVO in eigener Verantwortung unverzüglich über einen vom Landeshochwasserzentrum im Internet bereitgestellten Zugang in die Verteilerdatenbank einzutragen.
d)
Die Zustellungspläne werden, soweit sie Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a HWNAVO betreffen, vom Landeshochwasserzentrum auf der Informationsplattform nach § 8 Absatz 2 HWNAVO in einem mit der obersten Wasserbehörde abgestimmten Format veröffentlicht.
e)
Die Teilnehmer und Dritten können zusätzlich zu den im jeweiligen Zustellungsplan genannten Arten von Hochwassernachrichten weitere Hochwassernachrichten beziehen.
2.
Aufnahme und Löschen von Dritten in den Zustellungsplänen des Landeshochwasserzentrums
a)
Das Landeshochwasserzentrum nimmt die von den unteren Wasserbehörden und den Gemeinden gemeldeten Dritten nach § 2 Nummer 11 HWNAVO in seine Verteilerdatenbank auf. Die unteren Wasserbehörden und die Gemeinden übermitteln dem Landeshochwasserzentrum dazu auch die jeweiligen Kontaktdaten für die erstmalige Befüllung der Datenbank.
b)
Die Gemeinden weisen die Dritten im Sinne des § 2 Nummer 11 Buchstabe c HWNAVO auf die Möglichkeit hin, sich in den Verteiler für die Hochwassereilbenachrichtigungen aufnehmen zu lassen, sofern sie die Erreichbarkeit und Abgabe einer Empfangsbestätigung sicherstellen und bereit sind, an Meldeübungen teilzunehmen sowie relevante Änderungen von Kontaktdaten gemäß § 7 Absatz 3 HWNAVO unverzüglich in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums einzutragen.
c)
Das Landeshochwasserzentrum löscht einen von der unteren Wasserbehörde oder der Gemeinde gemeldeten Dritten nach § 2 Nummer 11 HWNAVO nur dann aus seiner Verteilerdatenbank, wenn ihm das entsprechende Verlangen von der betreffenden unteren Wasserbehörde oder Gemeinde mitgeteilt wird.
3.
Zustellungspläne anderer Behörden

Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, die unteren Wasserbehörden und die Gemeinden erstellen entsprechend ihren Aufgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 4 und Absatz 7 Nummer 2 HWNAVO in eigener Zuständigkeit Zustellungspläne, die fortlaufend zu aktualisieren sind.

V.
Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit den Richtwasserständen der Alarmstufen und den zugehörigen Gewässerabschnitten, für die die Alarmstufen gelten
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 5 HWNAVO)

1.
Verzeichnis der Hochwassermeldepegel
a)
Das Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit den Richtwasserständen der Alarmstufen und den zugehörigen Gewässerabschnitten, für die die Alarmstufen nach § 4 Absatz 1 HWNAVO gelten, wird vom Landeshochwasserzentrum in Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde erstellt und auf der internetgestützten Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 HWNAVO in einem mit der obersten Wasserbehörde abgestimmten Format veröffentlicht.
b)
Das Verzeichnis enthält mindestens folgende Angaben:
 
Bezeichnung des Hochwassermeldepegels,
 
Bezeichnung des Gewässers, an dem der Hochwassermeldepegel liegt,
 
Nennung der für die Alarmstufen 1 bis 4 maßgeblichen Richtwasserstände,
 
Nennung des Gewässerabschnitts, für den der Hochwassermeldepegel gilt.
c)
Das Landeshochwasserzentrum prüft die ausgewählten Standorte der Hochwassermeldepegel in Abstimmung mit den unteren Wasserbehörden und den Betreibern der Hochwassermeldepegel fortlaufend auf notwendige Aktualisierungen.
2.
Festlegung der Alarmstufen

Die Alarmstufen nach § 4 Absatz 1 HWNAVO werden vom Landeshochwasserzentrum für alle Hochwassermeldepegel im Freistaat Sachsen im Benehmen mit

den betroffenen unteren Wasserbehörden, die insoweit das Benehmen mit den jeweiligen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden herstellen,
den betroffenen Gemeinden als Trägern der Wasserwehr,
dem Betreiber des jeweiligen Hochwassermeldepegels und
gegebenenfalls weiteren betroffenen Stellen

sowie in Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde festgelegt.

VI.
Einzelheiten der Ausrufung und Aufhebung der Alarmstufen
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 6 HWNAVO)

Die Ausrufung und die Aufhebung der Alarmstufen nach § 4 Absatz 2 und 3 HWNAVO erfolgt gemäß § 3 Absatz 6 Nummer 1 HWNAVO durch die zuständige untere Wasserbehörde für den oder die jeweils betroffenen Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet. Die Einzelheiten regelt die untere Wasserbehörde in eigener Zuständigkeit.

VII.
Üblicherweise mit der Ausrufung der Alarmstufen verbundene Maßnahmen
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 7 HWNAVO)

Nach der Ausrufung der Alarmstufen nach § 4 Absatz 2 HWNAVO sind durch die jeweils zuständigen Stellen, insbesondere durch die Gemeinden als Träger der Wasserwehr, in der Regel folgende Maßnahmen und Handlungen vorzunehmen, unbeschadet der von den zuständigen Stellen erstellten Regelungen zur Hochwasserbewältigung, insbesondere der Alarm- und Einsatzpläne der kommunalen Wasserwehren:

Alarmstufe 1 – Meldedienst:
 
ständige Beobachtung der meteorologischen Lage und der Hochwassersituation im Flussgebiet, einschließlich ihrer Entwicklungstendenzen, unter besonderer Berücksichtigung der auf der Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 HWNAVO und im Wetterinformationssystem für den Katastrophenschutz des Deutschen Wetterdienstes bereit gestellten Informationen
 
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Meldewege und der technischen Einsatzbereitschaft
Alarmstufe 2 – Kontrolldienst:
Zusätzlich zur Alarmstufe 1:
 
Alarmierung der zuständigen Einsatzkräfte und Herstellen ihrer Einsatzbereitschaft
 
laufende Kontrolle der Gewässer, Hochwasserschutzanlagen, gefährdeten Bauwerke und Ausuferungsgebiete
 
Weiterleitung von Informationen über festgestellte Gefährdungen und getroffene Abwehrmaßnahmen
 
Vorbereitung der aktiven Hochwasserbekämpfung
 
Vorbereitung von Evakuierungsmaßnahmen
Alarmstufe 3 – Wachdienst:
Zusätzlich zu den Alarmstufen 1 und 2:
 
vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden
 
Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen
 
Bereitstellung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannten Gefahrenstellen
 
Bereitstellung einsatzbereiter Kräfte zur aktiven Hochwasserabwehr sowie Anforderung und Vorbereitung weiterer Kräfte der Reserve
 
Beginn der Durchführung aktiver Hochwasserbekämpfungsmaßnahmen
Alarmstufe 4 – Hochwasserabwehr:
Zusätzlich zu den Alarmstufen 1 bis 3:
 
aktive Bekämpfung bestehender Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen und für bedeutende Sachwerte

Je nach Sachlage können einzelne, bestimmten Alarmstufen zugeordnete Maßnahmen und Handlungen auch bereits in niedrigeren oder erst in höheren Alarmstufen erforderlich werden.

VIII.
Bestimmung der für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanten Stauanlagen und Unternehmen, einschließlich Regelungen über die Information von Teilnehmern und Dritten
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 8 HWNAVO)

1.
Stauanlagen- und Unternehmensverzeichnis des Landeshochwasserzentrums

Das Landeshochwasserzentrum erstellt im Benehmen mit dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung sowie den Inhabern der Stauanlagen und den Unternehmen des Bergbaus nach § 7 Absatz 4 Satz 1 HWNAVO ein Verzeichnis der für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 und § 7 Absatz 4 HWNAVO relevanten Stauanlagen und Unternehmen des Bergbaus. Stauanlagen, die einem vereinfachten Melderegime unterworfen sind, werden darin besonders gekennzeichnet. Das Verzeichnis wird vom Landeshochwasserzentrum auf der Informationsplattform nach § 8 Absatz 2 HWNAVO in einem mit der obersten Wasserbehörde abgestimmten Format veröffentlicht.

2.
Melderegime
a)
Das Format der Informationen des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung über relevante Abflussänderungen an ihren im Stauanlagen- und Unternehmensverzeichnis aufgeführten Stauanlagen (Stauanlagenmeldung) wird vom Landeshochwasserzentrum mit dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung abgestimmt. Dabei kann bei Stauanlagen, die nur einen untergeordneten Einfluss auf das Hochwassergeschehen haben, ein vereinfachtes Melderegime vereinbart werden. Dieses Format gilt auch für die Meldung bei Stauanlagen, die nicht vom Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung betrieben werden, soweit die technischen Einrichtungen der Anlagen dies zulassen. Andernfalls bestimmt das Landeshochwasserzentrum im Benehmen mit dem Inhaber der Stauanlage ein geeignetes Format.
b)
Die Stauanlagenmeldungen an das Landeshochwasserzentrum beinhalten, soweit kein vereinfachtes Melderegime oder im Einzelfall aus fachlichen Gründen etwas anderes vereinbart wird, mindestens
 
den Zeitpunkt der Herausgabe der Meldung,
 
den Namen der Stauanlage und des Berichtenden,
 
aktuelle Angaben über den Zufluss, den Einstau von Hochwasserrückhalteräumen und die Abgabe der Stauanlage,
 
aktuelle Angaben zum gesamten für den Hochwasserrückhalt zur Verfügung stehenden Speicherraum,
 
Angaben zur voraussichtlichen Entwicklung des zur Verfügung stehenden Hochwasserrückhalteraums der Anlage,
 
Angaben zu geplanten Steuerungsmaßnahmen,
 
Hinweise auf mögliche Überläufe (Anspringen der Hochwasserentlastungsanlage oder Überströmen der Stauanlage) und Auswirkungen auf den Unterlauf.
c)
Format und Inhalt der Meldungen der Unternehmen des Bergbaus (Unternehmensmeldungen) legt das Landeshochwasserzentrum im Benehmen mit dem jeweiligen Unternehmen fest.
d)
Der Rhythmus der Stauanlagenmeldungen an das Landeshochwasserzentrum für die vom Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung betriebenen Stauanlagen bestimmt sich nach der Meldeordnung des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung für seine Stauanlagen, die insoweit mit dem Landeshochwasserzentrum abzustimmen ist.
e)
Der Melderhythmus für die Stauanlagen, die nicht vom Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung betrieben werden, und der Unternehmen des Bergbaus, wird vom Landeshochwasserzentrum im Benehmen mit dem Inhaber der Anlage beziehungsweise dem Unternehmen festgelegt.
3.
Bewertung der Stauanlagen- und Unternehmensmeldungen

Das Landeshochwasserzentrum bewertet die Daten aus den Stauanlagen- und Unternehmensmeldungen überregional im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Hochwassergefahr in dem betroffenen Flussgebiet.

4.
Information von Teilnehmern und Dritten
a)
Zur rechtzeitigen Information von Teilnehmern und Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a und c HWNAVO , die von Abflussänderungen an den Stauanlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 HWNAVO in besonderem Maße betroffen sein können, hat der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 HWNAVO Unterlagen zu erstellen, in denen festgelegt ist, welche Teilnehmer und Dritten unverzüglich durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zu unterrichten sind, wenn
 
Steuerungsmaßnahmen an Stauanlagen mit erheblichen Auswirkungen für die betroffenen Teilnehmer und Dritten erforderlich werden,
 
ein nicht mehr steuerbarer Überlauf über die Hochwasserentlastungsanlage oder
 
im Extremfall ein Überströmen des Absperrbauwerkes droht.
 
Die Festlegungen des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung erfolgen insoweit einvernehmlich mit dem Landeshochwasserzentrum und der unteren Wasserbehörde und sind fortlaufend zu aktualisieren.
b)
Sofern von Stauanlagen, die nicht vom Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung betrieben werden, oder von Gewässern der Unternehmen des Bergbaus Gefahren für Teilnehmer und Dritte ausgehen können, wird durch den Inhaber beziehungsweise das Unternehmen im Einvernehmen mit dem Landeshochwasserzentrum der Kreis der vom Betreiber oder Unternehmen zu unterrichtenden Teilnehmer und Dritten bestimmt, sofern dies durch Genehmigungsentscheidungen der zuständigen Behörden zur Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies ist in den Betriebsvorschriften festzuhalten.
c)
Die in § 68 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Abschnitt E Ziffer I Nummer 2 der VwV Stauanlagen vom 9. Januar 2002 (SächsABl. S. 177), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), und der DIN 19700 („Stauanlagen“) geregelten Pflichten der Betreiber von Stauanlagen zur Aufstellung und Laufendhaltung von stauanlagenbezogenen, Hochwassermelde- und Alarmpläne einschließenden, Betriebsvorschriften bleiben unberührt.

IX.
Der Öffentlichkeit zugängliche Informationsquellen
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 9 HWNAVO)

a)
Das Landeshochwasserzentrum stellt für Behörden, Medien und Öffentlichkeit die aktuellen Wasserstände an den Hochwassermeldepegeln, die Hochwasserwarnungen für die betroffenen Flussgebiete und weitere relevante Informationen auf unterschiedlichen Kommunikationswegen bereit.
b)
Die Informationsquellen nach § 8 Absatz 1 HWNAVO werden in Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde auf der internetgestützten Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 HWNAVO veröffentlicht.

X.
Inhalt und Aufbau der internetgestützten Informationsplattform
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 10 HWNAVO)

a)
Die internetgestützte Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 HWNAVO enthält im Hochwasserfall mindestens
 
aktuelle Angaben zu
 
 
Wasserständen und Durchflüssen an Hochwassermeldepegeln,
 
 
Niederschlagssummen an den Messpunkten von Niederschlagsmessnetzen,
 
 
Bewirtschaftungsdaten von Talsperren durch eine Verlinkung auf die entsprechende Informationsplattform des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung,
 
die aktuellen Hochwasserwarnungen für die einzelnen Flussgebiete.
b)
Die Informationsplattform enthält darüber hinaus ständig mindestens
 
die Karte mit der räumlichen Abgrenzung der Fluss- und Warngebiete,
 
Format und Gestaltung der Hochwassernachrichten,
 
die Zustellungspläne des Landeshochwasserzentrums, soweit sie Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a HWNAVO betreffen,
 
das Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit den Richtwasserständen der Alarmstufen und den zugehörigen Gewässerabschnitten, für die die Alarmstufen nach § 4 Absatz 1 HWNAVO gelten,
 
das Verzeichnis der für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 und § 7 Absatz 4 HWNAVO relevanten Stauanlagen und Unternehmen des Bergbaus,
 
Hinweise auf weitere Informationsquellen nach § 8 Absatz 1 HWNAVO .
c)
Die Einzelheiten zum Inhalt und zum Aufbau der Informationsplattform werden vom Landeshochwasserzentrum in Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde festgelegt.

XI.
Alarmierungsunterlagen der Gemeinden
(zu § 3 Absatz 7 Nummer 1 HWNAVO)

a)
Die Alarmierungsunterlagen der Gemeinden nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 HWNAVO verknüpfen eingehende Hochwassernachrichten mit konkreten Handlungsanweisungen für das Gemeindegebiet, insbesondere mit den Maßnahmen der Wasserwehr. Sie müssen nicht gesondert erstellt werden, sondern sollen als Bestandteil der ohnehin für die Arbeit der Wasserwehr notwendigen taktisch-operativen Unterlagen bereitgehalten werden. Sie müssen die Verknüpfung von Alarmstufen mit Zustellungs-, Benachrichtigungs- und Bereitschaftsplänen in den Gemeinden enthalten und herausgehobene Gefahrenpunkte und Maßnahmen für die Gemeinde beschreiben (zum Beispiel gesonderte Überwachung von durch Eisversatz gefährdeten Stellen im Gemeindegebiet bei Warnung vor Eisgang und Eisversatz).
b)
Die Alarmierungsunterlagen der Gemeinden haben mindestens zu enthalten
 
Verzeichnis der Eigentümer, Besitzer und Betreiber der vom Hochwasser bedrohten Gebäude und Anlagen, soweit die Kenntnis dieser Personen für die Umsetzung notwendiger Maßnahmen der Wasserwehr erforderlich ist,
 
Verzeichnis der zu informierenden Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung sowie der Verkehrsinfrastruktur,
 
Verzeichnis der Dritten im Sinne von § 2 Nummer 11 Buchstabe c HWNAVO ,
 
Verzeichnis der zuständigen Behörden sowie der örtlichen und überörtlichen Hilfsdienste,
 
Unterlagen zu Melde-, Informations- und Berichtspflichten und zur Entgegennahme von Hochwassernachrichten,
 
Organisationsplan für die Hochwasserabwehr,
 
im Einflussbereich von Stauanlagen: Maßnahmeplan zur Reaktion auf Informationen des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 HWNAVO oder der Anlagenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 HWNAVO ,
 
Hinweis auf den Aufbewahrungsort der für die Hochwasserabwehr erforderlichen Unterlagen,
 
eine Zusammenstellung der
 
 
für die Gemeinde maßgeblichen Hochwassermeldepegel sowie Angaben zu den hydrologischen Hauptwerten (zum Beispiel Mittelwasserstand [MW], Mittlerer Hochwasserstand [MHW] und höchster bisher beobachteter Hochwasserstand [HHW]),
 
 
Lage und Höhe örtlicher Hochwassermarken,
 
 
bekannten Hochwasserstände früherer Hochwasser in der Ortslage und die dazugehörigen Pegelstände,
 
 
bekannten Gefahrenstellen einschließlich der bekannten Eisversatzstellen (Brücken, Wehre) und gefährdeter Versorgungsleitungen,
 
die Gefahren- und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beziehungsweise die Gefahrenkarten nach § 99b Absatz 3 Nummer 7 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) geändert worden ist, oder nach § 99b Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, soweit sie vom Träger der Gewässerunterhaltungslast erstellt worden sind,
 
Lagepläne der
 
 
bekannten Überschwemmungsbereiche größerer Hochwasser (zum Beispiel Gefahrenkarten) beziehungsweise der festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 72 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes und der überschwemmungsgefährdeten Gebiete nach § 75 des Sächsischen Wassergesetzes,
 
 
Rückstaubereiche im Untergrund (soweit vorhanden),
 
 
hochwasserbedrohten Objekte,
 
 
Hochwassermarken.
 
Die Lagepläne sind in der Regel im Maßstab 1 : 10 000 zu erstellen, um den Abgleich mit Aussagen insbesondere der Gefahren- und Risikokarten aus den flussgebietsbezogenen Hochwasserschutzkonzepten und Hochwasserrisikomanagementplänen zu ermöglichen.
c)
Die Unterlagen sind fortlaufend zu aktualisieren und den in § 3 Absatz 7 Nummer 6 HWNAVO genannten Behörden unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

XII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

a)
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 16. November 2015 in Kraft.
b)
Gleichzeitig tritt die Hochwassermeldeordnung vom 17. August 2004 (SächsABl. SDr. S. S 554), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 17) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 12. Oktober 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 46, S. 1549
    Fsn-Nr.: 612-V15.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. November 2015