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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 11. Mai 2023 (SächsABl. S. 620), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben
kommunaler Baulastträger
(FRL KStB)

Vom 11. Mai 2023

Teil A
Allgemeines

1.
Der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellte jährliche Verfügungsrahmen ist wie folgt aufgeteilt:
a)
Kommunalbudgets nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz (SächsFAG)
b)
Mittel für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse nach Teil B
Die Mittel aus den Kommunalbudgets nach dem SächsFAG dürfen nicht für den kommunalen Eigenanteil für Maßnahmen nach Teil B verwendet werden.
2.
Maßnahmen im besonderen Landesinteresse nach Teil B sind:
a)
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
b)
Gemeinschaftsmaßnahmen der Landkreise und Gemeinden mit der staatlichen Straßenbauverwaltung,
c)
Straßeninfrastrukturprojekte mit überregionaler, das heißt über einen Landkreis hinausgehender Bedeutung, insbesondere Vorhaben
aa)
an Ingenieurbauwerken mit herausragender verkehrlicher oder touristischer oder historischer Bedeutung;
bb)
in Vorbereitung von Landesgartenschauen, Bundesgartenschauen, Tag der Sachsen;
cc)
in Vorbereitung überregionaler Großveranstaltungen von herausragender Bedeutung für die Region.
d)
Maßnahmen zur Radverkehrsförderung.
3.
Grundsätzlich sind Erhaltungsvorhaben gegenüber Neu- und Ausbauvorhaben zu priorisieren. Satz 1 gilt nicht für Rad- und Fußverkehrsanlagen. Zudem sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden: Eine nachhaltige Mobilität; die gleichberechtigte Berücksichtigung aller Verkehrsarten; die Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie die Reduzierung des Ressourcen- und Flächenverbrauchs. Maßnahmen, die der Verkehrsqualität für den öffentlichen Personennahverkehr sowie für Fußgänger und Radfahrende dienen, ist ferner Vorrang einzuräumen.

Teil B
Förderung von Maßnahmen
im besonderen Landesinteresse

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, und nach dieser Richtlinie Zuwendungen.
2.
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Straßen- und Radverkehrsanlagen in kommunaler Baulastträgerschaft im Sinne einer nachhaltigen Mobilität.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Im Rahmen dieser Richtlinie können gefördert werden, soweit in kommunaler Baulast, Vorhaben an
a)
Straßen gemäß § 1 des Bundesfernstraßengesetzes;
b)
Straßen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Straßengesetzes;
c)
öffentlichen Radverkehrsanlagen
sowie die Erstellung von Radverkehrskonzeptionen.
2.
Im Einzelnen sind förderfähig:
a)
der Neu-, Um- und Ausbau und die Anpassung der baulichen Anlagen an die Verkehrsbedürfnisse sowie die Instandsetzung und Erneuerung von
aa)
inner- und außerörtlichen Straßen inklusive Straßenzubehör, barrierefreien Fußverkehrsanlagen nach den Hinweisen für barrierefreien Verkehrsanlagen und Längsparkstreifen sowie einschließlich des Erhalts, Lückenschlusses oder der Neuanlage von straßenbegleitenden Alleen;
bb)
Ingenieurbauwerken;
cc)
Verkehrsleitsystemen.
b)
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder nach dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden oder Landkreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben;
c)
der Neu-, Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung und Erneuerung selbständiger oder im Zuge von kommunalen Straßen geführter Radverkehrsanlagen mit den dazugehörigen Einrichtungen;
d)
die Einrichtung und Umstellung der Wegweisung von Radverkehrsanlagen gemäß den Richtlinien zur Radverkehrswegweisung im Freistaat Sachsen.
3.
Nicht förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind
a)
Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen an einer Verkehrsanlage, für deren Bau, Ausbau, Instandsetzung oder Erneuerung Zuwendungen gewährt wurden, deren Zweckbindungsfrist gemäß der entsprechenden Zuwendungsgrundlage noch nicht abgelaufen ist, es sei denn, unvorhersehbare Gründe rechtfertigen eine Ausnahme.
b)
erneute Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen an gleichen Teilen einer Verkehrsanlage innerhalb einer noch laufenden Zweckbindungsfrist für Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen.
c)
der Neubau von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Städte, Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Baulastträger der öffentlichen Straße, des Ingenieurbauwerkes oder der Radverkehrsanlage sind oder die Ausgaben aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen oder Richtlinien des Bundes zu übernehmen haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung der Zuwendung ist, dass ein Vorhaben
a)
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt.
b)
bei selbständigen Radverkehrsanlagen in einer Radverkehrskonzeption vorgesehen ist und die Richtlinien zur Radverkehrswegweisung im Freistaat Sachsen beachtet werden.
c)
bau- und verkehrstechnisch nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist.
d)
die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit weitreichend entspricht.
e)
rechtlich gesichert ist.
f)
den Vorgaben des jeweiligen Hochwasserschutzkonzeptes oder Hochwasserrisikomanagementplanes entspricht.
2.
Zuwendungsvoraussetzung ist außerdem, dass für ein Vorhaben die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als
a)
5 000 Euro für Kreuzungsmaßnahmen nach Teil B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b, öffentliche Radverkehrsanlagen nach Teil B Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c sowie Maßnahmen der Wegweisung für den Radverkehr nach Teil B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe d oder
b)
20 000 Euro für die Erstellung von Radverkehrskonzeptionen oder
c)
50 000 Euro für alle sonstigen Maßnahmen betragen.
Als Einzelvorhaben in diesem Sinne gelten auch zusammenhängende kleinere Maßnahmen innerhalb eines Verkehrsnetzelementes.

V.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

1.
Die Zuwendung für Einzelmaßnahmen wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt. Der Höchstfördersatz der zuwendungsfähigen Ausgaben ist abhängig vom jeweiligen Fördergegenstand und beträgt für
Zuwendung für Einzelmaßnahmen
Art der Maßnahme Höchstfördersatz
a) Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder Bundeswasserstraßengesetz für den kreuzungsbedingten Anteil in Höhe des gesetzlich Vorgeschriebenen unter Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs, sofern der Zuwendungsempfänger nicht einseitiger Veranlasser ist 100 Prozent
b) Rad- und Fußverkehrsanlagen 85 Prozent
c) Gemeinschaftsmaßnahmen mit der staatlichen Straßenbauverwaltung 80 Prozent
d) Ingenieurbauwerke 60 Prozent
e) Kreisstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen und verkehrswichtige Innerortsstraßen sowie Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen 50 Prozent
f) Radverkehrskonzeptionen 75 Prozent
Ist ein Fördergegenstand Bestandteil eines anderen Fördergegenstandes mit einem niedrigeren Höchstfördersatz, so gilt dort für den erstgenannten Fördergegenstand der ihm zugewiesene höhere Höchstfördersatz. Ist ein Fördergegenstand Bestandteil eines anderen Fördergegenstandes mit einem höheren Höchstfördersatz, so gilt für beide Fördergegenstände der höhere Höchstfördersatz. Sofern Ingenieurbauwerke und Radverkehrsanlagen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen errichtet werden, sind deren Ausgaben gesondert auszuweisen.
2.
Bemessungsgrundlage
a)
Zuwendungsfähig sind
aa)
die Bauausgaben für den Straßenkörper und das Zubehör gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
bb)
die Ausgaben für Ingenieurleistungen sowie Verwaltungsausgaben Dritter zusammengefasst bis maximal 15 Prozent und bei Radverkehrsanlagen bis maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Bauausgaben; bei Radverkehrskonzeptionen ohne prozentuale Begrenzung;
cc)
ein vom Zuwendungsempfänger auf gesetzlicher Grundlage (zum Beispiel gemäß dem Eisenbahnkreuzungsgesetz) zu leistender Vorteilsausgleich;
dd)
Beteiligungsausgaben für Entwässerungseinrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Sächsischen Straßengesetzes und Nummer 14 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtenrichtlinien – (ODR) in der jeweils geltenden Fassung;
ee)
die Ausgaben für Maßnahmen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Sächsischen Naturschutzgesetz einschließlich Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, die nicht länger als drei Jahre nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme (Abnahme nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB]) anfallen;
ff)
die Ausgaben für aktive und passive Schallschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge mit gesetzlicher Verpflichtung;
gg)
die Ausgaben für die Erfassung und Übernahme der Daten in die Straßendatenbank für Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen, in kommunale elektronische Bestandsverzeichnisse und in das Kataster für Radverkehrsanlagen;
hh)
die Gestehungsausgaben des Grunderwerbs;
ii)
die Ausgaben für Folgemaßnahmen, wie zum Beispiel
aaa)
die Ausgaben für Umleitungsstrecken einschließlich der eventuell notwendig werdenden Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie der Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden,
bbb)
die Ausgaben für Sicherungen/Änderungen an Verkehrs-, Ver- oder Entsorgungsanlagen, die der Straßenbaulastträger auf Grund einer gesetzlichen Entschädigungspflicht zu tragen hat;
jj)
die Ausgaben für die infolge der Bauausführung notwendige vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken, insbesondere die Herrichtung der betroffenen Grundstücke nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechtes;
kk)
die Ausgaben im Zusammenhang mit der bedarfsgerechten Verlegung geeigneter passiver Netzinfrastrukturen nach § 146 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, sofern für die gleiche Maßnahme Zuwendungen aus anderen Förderrichtlinien ausgereicht werden.
b)
Nicht zuwendungsfähig sind
aa)
Ausgaben für Leistungen, die der Bauträger selbst, jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger zu tragen verpflichtet ist, wie
aaa)
Straßenbeleuchtung, es sei denn, dass sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist (zum Beispiel in Tunneln, die auch tagsüber beleuchtet werden müssen), sofern nicht Zuwendungen aus anderen Förderrichtlinien ausgereicht werden;
bbb)
Haltestellenausstattungen, wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen;
bb)
Ausgaben für den Erwerb und die Entschädigung solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind;
cc)
Ausgaben für Bepflanzungen, die über eine den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 28 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes entsprechende landschaftsgerechte Bepflanzung hinausgehen, soweit sie nicht unmittelbar Verkehrszwecken oder der Straße selbst dienen (zum Beispiel Blendschutz, optische Führung, Schutz vor Schneeverwehungen, Erosionsschutz, Böschungsbefestigung, natürlicher Wasserrückhalt);
dd)
Ausgaben, die über projektbezogene Vorgaben des Denkmalschutzes hinausgehen (zum Beispiel Pflasterung);
ee)
Ausgaben für die Unterhaltung der Verkehrsanlagen (zum Beispiel Ablösungsbeträge und Ausgaben für die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Absatz 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes);
ff)
Finanzierungsausgaben (zum Beispiel Beschaffung der Finanzierungsmittel, Bauzinsen, Zinsen im Zusammenhang mit Grunderwerb, Spesen);
gg)
Ausgaben für kommunale Eigenregieleistungen;
c)
Nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil B Ziffer V Nummer 2 Buchstabe b von den Gesamtausgaben sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben außerdem abzusetzen:
aa)
Ausgabenanteile, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
aaa)
bei Kreuzungsmaßnahmen die von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragenden Ausgabenanteile entsprechend der gesetzlichen Regelung (vom Zuwendungsempfänger erhaltener Vorteilsausgleich);
bbb)
Ausgabenanteile, die Ver- oder Entsorgungsunternehmen für Änderungen an Ver- oder Entsorgungsanlagen (zum Beispiel Gas, Wasser, Elektrizität, Abwasser mit Ausnahme der Straßenentwässerung) oder an anderen Verkehrswegen (zum Beispiel Straßenbahnkörpern oder Gleisen, Oberleitungen, Wartehäuschen, Haltestellenschildern) zu übernehmen haben, wobei dies auch für Anteile gilt, die gemeindliche Ver- oder Entsorgungsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu tragen haben;
ccc)
bei Vorhaben von Gemeinden die Ausgabenanteile des Straßenbaulastträgers in Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen für die Herstellung von Borden;
ddd)
der Verkehrswert oder, wenn dieser höher ist, der Erlös für Grundstücke oder Grundstücksteile, die dadurch frei werden, dass infolge des Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben werden, soweit sie wirtschaftlich nutzbar sind und der Träger des Vorhabens sie nicht für öffentliche Anlagen nutzt;
bb)
Einnahmen aus dem Erlös oder der Wert von den bei dem Vorhaben angefallenen wiederverwendbaren Altbaustoffen (zum Beispiel Pflaster, Bordsteine, Gehwegplatten, Stahlschrott eines Brückenabrisses), auch wenn der Träger des Vorhabens die Wiederverwendung bei einem anderen als einem im Rahmen des kommunalen Straßenbaus geförderten Vorhaben vorgesehen hat.

VI.
Verfahren

1.
Antrag und Antragsunterlagen
a)
Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen
aa)
Die Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen sind vor dem geplanten Baubeginn (bei Radverkehrskonzeptionen vor dem Konzeptionierungsbeginn) – bei kreisangehörigen Gemeinden über das zuständige Landratsamt – bei der Bewilligungsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) einzureichen.
bb)
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.
cc)
Der Antragsteller hat darzulegen, dass es sich um eine Maßnahme im besonderen Landesinteresse nach Teil A Nummer 2 handelt.
b)
Anträge auf einmalige Erhöhung von Zuwendungen
aa)
Erhöhen sich nach der Bewilligung und aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, die der Bemessung der Gesamtzuwendung zugrunde gelegten Ausgaben, so kann im Ausnahmefall eine einmalige Erhöhung der bisher festgesetzten Gesamtzuwendung beantragt werden. Als Ausnahmefall in Betracht kommen
aaa)
Vorhaben mit Ausgabensteigerungen von mehr als 20 Prozent der bisher festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben;
bbb)
Beteiligungsleistungen nach Teil B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b;
ccc)
Beteiligungsleistungen bei Maßnahmen der staatlichen Straßenbauverwaltung.
bb)
Der Antrag ist zu begründen.
cc)
Eine Zuwendungserhöhung aufgrund Ausweitung des Vorhabens ist nur möglich, wenn diese durch die Bewilligungsbehörde zur Auflage gemacht oder nach Nummer 5.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung der Bewilligungsbehörde vor Beauftragung der Leistungen mitgeteilt und von ihr als notwendig und zweckmäßig anerkannt wurde.
dd)
Eine Zuwendungserhöhung ist nicht möglich, wenn die Ausgabensteigerung auf unwirtschaftliche Ausführung oder Nichtbeachtung der einschlägigen Nebenbestimmungen, wie Bedingungen und Auflagen, zurückzuführen ist.
2.
Baufachliche Prüfung/Plausibilitätsprüfung
a)
Bei Neubau- und Ausbaumaßnahmen über 2 Millionen Euro vorgesehene Zuwendung ist vor Antragstellung eine baufachliche Stellungnahme des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr einzuholen und dem Zuwendungsantrag beizufügen.
b)
Bei Gemeinschaftsmaßnahmen, die durch die staatliche Straßenbauverwaltung oder in deren Auftrag geplant und bestätigt wurden, bezieht sich die baufachliche Prüfung nur auf die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben des Beteiligten.
c)
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf die Zuwendungsvoraussetzungen einschließlich der Bewertung der zuwendungs- und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sowie auf die Abstimmung mit den Vorhaben anderer Bauträger und den Trägern der öffentlichen Belange. Hierbei sind im Hinblick auf eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel die Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie Art und Umfang des Vorhabens zu beurteilen.
d)
Die in der baufachlichen Stellungnahme vorgeschlagenen technischen Auflagen sollen in den einzureichenden Antragsunterlagen, insbesondere auch mit der ausgabenmäßigen Auswirkung, berücksichtigt oder ihre Beachtung zugesichert sein. Andernfalls sind die Gegenvorstellungen zu begründen. Aufgrund wesentlicher Planungsänderungen erstellte neue Bauunterlagen bedürfen einer erneuten baufachlichen Prüfung.
e)
Die baufachliche Prüfung ist keine Prüfung im Sinne des § 10 Absatz 3 des Sächsischen Straßengesetzes. Die Verantwortung der Kommunen als Straßenbaubehörde nach § 10 Absatz 2 des Sächsischen Straßengesetzes bleibt unberührt.
f)
Einer baufachlichen Prüfung vor Antragstellung bedarf es nicht bei
aa)
Kreuzungsmaßnahmen nach Teil B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b, für die eine Prüfung und Genehmigung durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bereits erfolgt ist;
bb)
der Errichtung von Verkehrsleitsystemen und der Errichtung und Umstellung der Wegweisung von Radverkehrsanlagen;
cc)
eigenständigen Fahrradabstellanlagen.
g)
Bei Baumaßnahmen der kreisangehörigen Kommunen mit vorgesehener Zuwendung bis zu 2 Millionen Euro erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die Landratsämter. Die Plausibilitätsprüfung ist durch die Landratsämter zu bescheinigen. Vorgeschlagene Auflagen und Hinweise sind in einer Anlage beizugeben.
h)
Für die Maßnahmen der Landkreise und Kreisfreien Städte mit vorgesehener Zuwendung bis zu 2 Millionen Euro erfolgt die Plausibilitätsprüfung entsprechend Teil B Ziffer VI Nummer 2 Buchstabe g durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
3.
Prüfung des Antrages
a)
Bei kreisangehörigen Gemeinden überprüft die Rechtsaufsichtsbehörde die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt dies.
b)
Die Bewilligungsbehörde prüft abschließend die Anträge auf Zuwendungen. Die baufachliche Prüfung nach Teil B Ziffer VI Nummer 2 dient hierzu als Entscheidungshilfe.
4.
Entscheidung über die Förderung
a)
Die Bewilligungsbehörde übersendet bei Zuwendungsbescheiden an kreisangehörige Gemeinden einen Abdruck an das zuständige Landratsamt sowie an die Beteiligten in den Fällen von Teil B Ziffer VI Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
b)
Bei Vorhaben mit Zuwendungen von über 4 Millionen Euro holt die Bewilligungsbehörde vor Erlass des Zuwendungsbescheides die Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ein.
5.
Prüfung der Bauausführung
Die nach Nummer 6.2.6.3 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung während der Bauausführung bei Baumaßnahmen mit Zuwendungen über 1,5 Millionen Euro erforderliche stichprobenweise Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen, wie Bedingungen und Auflagen, obliegt der Bewilligungsbehörde. Feststellungen, die hinsichtlich der Erfüllung des Zuwendungszweckes und der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen von Bedeutung sein können, sind aktenkundig festzuhalten und bei der weiteren Förderung zu beachten.

Teil C
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

1.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. S. 1840) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), außer Kraft. Dies gilt nicht für bereits nach der Richtlinie gemäß Satz 1 bewilligte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht abgeschlossene Förderverfahren.

Dresden, den 11. Mai 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 22, S. 620
    Fsn-Nr.: 5535-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Juni 2023