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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 642)

Gesetz
zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen

Vom 16. Dezember 2015

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Entsendung des Vertreters aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“ aus dem Freistaat Sachsen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe mm des ZDF-Staatsvertrages.

§ 2
Auswahlverfahren

(1) Verbände und Organisationen aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, können sich beim Sächsischen Landtag um einen Sitz im Fernsehrat bewerben.

(2) Der Sächsische Landtag bestimmt mit der Mehrheit seiner Mitglieder für jeweils eine Amtsperiode des Fernsehrates, welcher der Verbände oder Organisationen, die sich beworben haben, einen Vertreter entsenden kann.

§ 3
Voraussetzungen für die Entsendung und die Auswahl des Vertreters

1Für die Entsendung des Vertreters gilt § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 2 und 3 des ZDF-Staatsvertrages. 2Für die Auswahl des Vertreters gelten die Vorschriften des § 19a Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 sowie § 21 Absatz 4 des ZDF-Staatsvertrages.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 642
    Fsn-Nr.: 72-36

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2016