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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vollzitat: Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 14. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 7)

Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vom 14. Dezember 2015

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, und
2.
§ 12 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 563) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach Ablauf dieser Frist wird Trennungstagegeld für Verpflegung wie folgt gewährt:“
 
 
bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „12,42 EUR“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „8,44 EUR“ durch die Angabe „6 EUR“ ersetzt.
 
 
dd)
In Nummer 3 wird die Angabe „5,98 EUR“ durch die Angabe „4,50 EUR“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Neben dem Trennungstagegeld für Verpflegung nach Absatz 2 können als Trennungstagegeld für Unterkunft nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten bis zu einem Betrag von 350 EUR je Kalendermonat erstattet werden.“
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „anstelle des Trennungsreisegeldes nur Übernachtungskostenerstattung oder anstelle des Trennungstagegeldes 35 vom Hundert des Trennungstagegeldes“ durch die Angabe „anstelle des Trennungsreisegeldes nur Übernachtungskostenerstattung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder nur Trennungstagegeld für Unterkunft gemäß § 3 Abs. 3“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
cc)
Im neuen Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 der SächsMuSchuVO“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 der SächsUrlMuEltVO“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „eine“ eingefügt und werden die Wörter „oder einen Dienstgang“ gestrichen.
4.
§ 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Als Reisebeihilfe wird für Strecken vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, mit Ausnahme von Flugzeugen zurückgelegt worden sind, Fahrtkostenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für diese Strecken wird Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 SächsRKG und gegebenenfalls Mitnahmeentschädigung gemäß § 5 Abs. 5 SächsRKG gewährt. Ein Berechtigter, der mit einem Kraftfahrzeug einer anderen Person, die für seine Mitnahme keinen Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach § 5 Abs. 5 SächsRKG hat, mitgenommen wurde, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Kilometer, soweit ihm für die Mitnahme Auslagen entstanden sind. Nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen können in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.“
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse zuzüglich notwendiger Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, mit Ausnahme von Flugzeugen“ durch die Wörter „Fahrtkostenerstattung bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, mit Ausnahme von Flugzeugen wie bei Dienstreisen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „bis zur Höchstgrenze nach Satz 1“ gestrichen.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Nach Ablauf dieser Frist ist zur Erstattung der Übernachtungskosten von 11,67 EUR je Übernachtung auszugehen.“

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsischen Trennungsgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2015

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 1, S. 7
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Januar 2016