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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Anpassung heilberuferechtlicher Vorschriften an die Richtlinie 2005/36/EG

Vollzitat: Gesetz zur Anpassung heilberuferechtlicher Vorschriften an die Richtlinie 2005/36/EG vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42)

Gesetz
zur Anpassung heilberuferechtlicher Vorschriften an die Richtlinie 2005/36/EG

Vom 3. Februar 2016

Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Sächsische Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 4a
Vorwarnmechanismus“.
 
b)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 15
Haushaltsplan/Wirtschaftsplan“.
2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Mitglieder, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer angehören. Die Bestimmungen des Zweiten, Fünften und Sechsten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Berufsangehörige, die gemäß Satz 1 von der Mitgliedschaft entbunden sind, entsprechend.“
3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 18. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96)“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266)“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Veränderungen der meldepflichtigen Angaben während der Pflichtmitgliedschaft; die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt mit dem Eintritt der Veränderung.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird das Wort „Dienstleitungserbringer“ durch das Wort „Dienstleistungserbringer“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe „2005/36/EG“ die Wörter „und von Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG“ eingefügt.
 
c)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die Kammer berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
5.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
 
„§ 4a
Vorwarnmechanismus
 
(1) Die Kammer ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen die Untersagung oder die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne von § 18 Absatz 1 betreffen. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
 
(2) Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI über die Beschränkung oder Untersagung einer Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 18 Absatz 1. Die Warnmeldung erfolgt spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung und beinhaltet die Angabe der Identität des Berufsangehörigen, den betroffenen Beruf und die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat sowie den Umfang und Zeitraum der Beschränkung oder Untersagung. Legt der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Warnmeldung ein, ist das über das IMI mitzuteilen. Die zuständigen Behörden gemäß Satz 1 sind unverzüglich über den Ablauf der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung unter Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer zu unterrichten. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem IMI zu löschen.
 
(3) Gleichzeitig mit der Warnmeldung ist der betroffene Berufsangehörige über die Warnung schriftlich zu informieren. Die Information muss Angaben über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung der Warnmeldung haben keine aufschiebende Wirkung.“
6.
In § 5 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, übermitteln die Kammern an die Kammern anderer Bundesländer die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Das gilt auch für die Information an die Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.“
7.
§ 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Weiterbildungs- und Meldeordnung“ durch die Wörter „Weiterbildungs-, Melde- und Haushalts- und Kassenordnung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Haushaltsplanes“ die Angabe „/Wirtschaftsplanes“ eingefügt.
8.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „das Nähere“ die Wörter „, insbesondere die Höhe der Beiträge,“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben.“
9.
§ 15 wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 15
Haushaltsplan/Wirtschaftsplan
 
(1) Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan/Wirtschaftsplan auf. Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Er darf keine höheren Gesamtausgaben/Gesamtaufwendungen enthalten, als durch Einnahmen/Erträge und Rücklagen gedeckt sind.
 
(2) Die Haushaltsrechnung/der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und der Aufsichtsbehörde vor Entlastung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 vorzulegen. Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist der Aufsichtsbehörde zu berichten.“
10.
§ 17 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt neu gefasst:
 
„16.
der Beratung der Mitglieder in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen, vor allem vor der Durchführung von Forschungsvorhaben, bei denen in die psychische und/oder körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen und vor der Durchführung der Forschung mit vitalem menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe,“
11.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, hat abweichend von Absatz 5 Satz 6 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen ist.“
 
b)
Absatz 9 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 10 bis 12 werden zu den Absätzen 9 bis 11.
 
d)
In Absatz 9 (neu) werden die Wörter „Absätzen 5 bis 9“ durch die Wörter „Absätzen 5 bis 8“ ersetzt.
 
e)
Dem Absatz 10 (neu) werden die folgenden Sätze angefügt:
„In diesem Bescheid ist die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme hinreichend zu begründen. Dem Antragsteller sind insbesondere mitzuteilen:
 
 
1.
das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
 
 
2.
die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
 
 
Die Kammer stellt sicher, dass die Eignungsprüfung im Sinne des Absatz 8 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides über die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme abgelegt werden kann.“
 
f)
Nach Absatz 11 (neu) wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 7 kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben, oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Werden Unterlagen elektronisch übermittelt, kann die Kammer im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen, soweit dies unbedingt geboten ist. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Verfahrensfristen für die Anerkennung der Weiterbildung laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei dem einheitlichen Ansprechpartner oder der Kammer eingereicht wird. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.“
12.
§ 38 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die genehmigten Satzungen sind in den amtlichen Mitteilungen der Kammern oder in elektronischer Form bekannt zu machen.“
13.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Bundeslandes oder ehemalige Mitglieder während ihrer Mitgliedschaft im Freistaat Sachsen begangen haben. Die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit und solange sie von einer anderen Kammer verfolgt werden.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
 
c)
In Absatz 5 (neu) wird die Angabe „2 500 EUR“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 7 (neu) wird die Angabe „Absatz 4 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 3 und 4“ ersetzt.
14.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, kann das Mitglied innerhalb eines Monats und, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Einspruchsbescheides Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Das Berufsgericht bestätigt den Einspruchsbescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Einspruchs- und den Rügebescheid auf.“
15.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„§ 41 Absatz 3 gilt entsprechend.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „drei Jahren“ durch die Angabe „fünf Jahren“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ruht die Verfolgungsverjährung vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.“
16.
In § 75 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Heilberufezuständigkeitsgesetzes

Dem § 1 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und das Staatsministerium für Kultus werden jeweils ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu dem Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten, zu dem partiellen Zugang gemäß Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG, zu den erforderlichen Sprachkenntnissen gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG sowie zum elektronischen Verfahren und Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu treffen.“

Artikel 3
Änderung des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe

Das Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ÿ ᾌƧ

1.
In § 7 werden die Absätze 3 bis 11 durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Berufsangehörige nach § 2 Absatz 2, deren Weiterbildungsbezeichnung nach den Absätzen 1 und 2 gleichgestellt ist, führen als Weiterbildungsbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht. Gibt es keine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung, darf die bisherige weitergeführt werden.“
2.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c eingefügt:
 
„§ 7a
Gleichstellung ausländischer Weiterbildungsbezeichnungen
 
(1) Weiterbildungsbezeichnungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates, die nachgewiesen werden durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, werden auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die in einem der genannten Staaten erworbene Weiterbildung einer Weiterbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig ist. Die Weiterbildungsnachweise im Sinne von Satz 1 müssen von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sein und das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen.
 
(2) Ist die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz qualifiziert, in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht reglementiert, darf die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn diese in den vorhergehenden zehn Jahren dort ein Jahr vollzeitlich oder während eines entsprechenden Zeitraums in Teilzeit ausgeübt wurde. Die entsprechenden Ausbildungsnachweise müssen in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass der Berufsangehörige auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die Berufserfahrung nach Satz 1 darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird.
 
(3) Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf, deren Dauer in Vollzeitform mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der in diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen bestimmten Weiterbildung unterscheiden, haben als Ausgleichsmaßnahme einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, sofern die kürzere Dauer der Weiterbildung oder der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworben und die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Der Antragsteller kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Abweichend von Satz 2 kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang vorschreiben, wenn die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben.
 
(4) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erkennt bei der Prüfung von Anträgen auf Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung die Zeiträume des praktischen Teils der Weiterbildung in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 an und berücksichtigt den in einem Drittland absolvierten praktischen Teil der Weiterbildung. Die Anerkennung ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen an das Bestehen einer Prüfung, die den Berufszugang ermöglicht. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erstellt Leitlinien zur Organisation und Anerkennung des in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder einem Drittland absolvierten praktischen Teils der Weiterbildung und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die diesen überwacht.
 
(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Die Entscheidung über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Dem Antragsteller sind insbesondere mitzuteilen:
 
1.
das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
 
2.
die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
 
(6) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz teilt der zuständigen Behörde eines Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung einer Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf in diesem Staat erforderlich sind, und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung erfüllt sind. Es holt Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen.
 
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weitergebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger sind, jedoch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben.
 
(8) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
 
(9) Auf Staatsangehörige anderer als in Absatz 1 Satz 1 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben, finden die Absätze 1 bis 8 entsprechende Anwendung.
 
(10) Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden, findet das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von § 17 ergänzend Anwendung.
 
§ 7b
Partieller Zugang
 
(1) Im Einzelfall ist eine Anerkennung partiell gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu erteilen, wenn der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese berufliche Tätigkeit auszuüben, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und die berufliche Tätigkeit sich objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine partielle Anerkennung erteilt wird, trennen lässt. Im Falle der Erteilung der partiellen Anerkennung wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt. Der Berufsangehörige ist verpflichtet, den Empfängern der Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit eindeutig anzugeben.
 
(2) Die partielle Anerkennung kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen.
 
(3) Eine partielle Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen gemäß Anhang V Nummer 5.2.2 und 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG ist ausgeschlossen.
 
§ 7c
Vorwarnmechanismus
 
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners als koordinierende Stelle gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
 
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI über den Widerruf oder die Rücknahme einer Weiterbildungsbezeichnung. Die Warnmeldung erfolgt spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung und beinhaltet die Angabe der Identität des Berufsangehörigen, den betroffenen Beruf und die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat, sowie den Umfang und Zeitraum der Beschränkung oder Untersagung. Legt der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Warnmeldung ein, ist das über das IMI mitzuteilen. Die zuständigen Behörden gemäß Satz 1 sind unverzüglich über den Ablauf der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung unter Angabe des Datums der Geltungsdauer zu unterrichten. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem IMI zu löschen.
 
(3) Gleichzeitig mit der Warnmeldung ist der Betroffene über die Warnung schriftlich zu informieren. Die Information muss Angaben über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung der Warnmeldung haben keine aufschiebende Wirkung.“
3.
In § 8 Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe und Pharmazie

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe und Pharmazie vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 73, 74) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Zuständigkeiten und Gebühren für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
(Verordnung Heilberufe und Pharmazie – HeilPharmVO)“.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe
 
(1) Die Landesdirektion Sachsen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug
 
1.
der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
2.
der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
3.
der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
4.
der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
5.
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
6.
der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Zuständigkeit der staatlichen Prüfungskommission nach § 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte gegeben ist;
 
7.
des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
8.
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
9.
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
10.
des Verfahrens betreffend den Europäischen Berufsausweis gemäß Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.
 
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständige Stelle oder Behörde
 
1.
für den Vollzug der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
2.
für den Vollzug der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
3.
für das Verfahren betreffend den Europäischen Berufsausweis gemäß Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten, sofern für den Beruf des Tierarztes der Europäische Berufsausweis aufgrund von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt worden ist;
 
4.
für ein- und ausgehende Warnmeldungen, deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe f und i, soweit Tierärzte betroffen sind; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners als koordinierende Stelle gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen;
 
5.
im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker;
 
6.
für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 6 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes.“
3.
Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
 
„§ 1a
 Europäischer Berufsausweis
 
(1) Für das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gelten die Artikel 4a bis 4d der Richtlinie 2005/36/EG und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
 
(2) Für die Datenverarbeitung gilt Artikel 4e der Richtlinie 2005/36/EG.
 
(3) Die zuständige Behörde ist zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu nutzen, zu übermitteln und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind.
 
§ 1b
Elektronisches Verfahren
 
Das Verfahren zur Anerkennung gemäß Richtlinie 2005/36/EG kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben, oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium Leipzig“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2 bis 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 bis 3“ ersetzt und die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium Dresden“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 7“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Gesundheitsfachberufe

Die Zuständigkeitsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen und zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
(Verordnung Gesundheitsfachberufe – GfbVO)“.
2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 gilt nicht für“ durch die Wörter „Der Kommunale Sozialverband ist zuständig für“ ersetzt.
 
b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe c wird die zweite Alternative des Wortes „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:
 
 
 
d)
das Verfahren zum Europäischen Berufsausweis gemäß Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten,
 
 
 
e)
den Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG und“.
 
c)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
d)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
„3.
ein- und ausgehende Warnmeldungen, deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe c, g, i und k sowie Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners als koordinierende Stelle gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt:
 
„§ 1a
 Europäischer Berufsausweis
 
(1) Für das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gelten die Artikel 4a bis 4d der Richtlinie 2005/36/EG und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
 
(2) Für die Datenverarbeitung gilt Artikel 4e der Richtlinie 2005/36/EG.
 
(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu er-heben, zu nutzen, zu übermitteln und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind.
 
§ 1b
Elektronisches Verfahren
 
Das Verfahren zur Anerkennung gemäß Richtlinie 2005/36/EG kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben, oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.
 
§ 1c
Erforderliche Sprachkenntnisse
 
(1) Die Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG darf erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.
 
(2) Die Überprüfung muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Gegen die Überprüfung der Sprachkenntnisse können Rechtsbehelfe nach den allgemeinen Vorschriften eingelegt werden.“

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung Heilberufe und Pharmazie in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Verordnung Gesundheitsfachberufe in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2016

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 2, S. 42
    Fsn-Nr.: 253

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Februar 2016