Erste Verordnung
      der Sächsischen Staatsregierung
        
        zur Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
      
      Vom 12. April 2016
Auf Grund des § 59 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
§ 15 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550) wird wie folgt geändert:
- 1.
- 
            Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
            
 „(2) Eine Zulage von monatlich 40 EUR erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter
- 1.
- im Präsidium der Bereitschaftspolizei
- a)
- in den Bereitschaftspolizeihundertschaften oder
- b)
- in den Technischen Diensten oder
- 2.
- in den Einsatzzügen der Polizeidirektionen
- verwendet wird. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 erhalten Polizeivollzugsbeamte der Funktionsdienste der Bereitschaftspolizeihundertschaften, die Hundertschaftsführer, der Leiter der Technischen Dienste und die Polizeivollzugsbeamten der Führungsgruppe die Zulage zur Hälfte. Die Zulage nach Satz 1 oder Satz 2 wird nicht neben einer Zulage nach Absatz 1 gewährt.“
- 2.
- 
            Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
            
 „(3) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 und 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder neben einer Zulage nach § 14 nur gewährt, soweit sie diese übersteigen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Dresden, den 12. April 2016
        Der Ministerpräsident
        
        Stanislaw Tillich
      
        Der Staatsminister der Finanzen
        
        Prof. Dr. Georg Unland
      
 

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