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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung der Anerkennung von Erziehern, Heilerziehungspflegern und Heilpädagogen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung der Anerkennung von Erziehern, Heilerziehungspflegern und Heilpädagogen vom 30. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 237)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Neuregelung der Anerkennung von Erziehern, Heilerziehungspflegern und Heilpädagogen

Vom 30. Mai 2016

Es verordnen

das Staatsministerium für Kultus auf Grund
 
des § 13 Absatz 7 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) angefügt worden ist, und
 
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) sowie
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf Grund des § 62 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 10 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen für Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen
(Erzieher-Anerkennungsverordnung – AnerkVO Erzieher)

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 gestrichen.
2.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen ist für die in Teil 2 Abschnitt 1, 3 und 4 geregelten Bildungsgänge die Sächsische Bildungsagentur und für die in Teil 2 Abschnitt 5 geregelten Bildungsgänge das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.“
 
c)
Absatz 4 wird Absatz 3.
3.
Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Mai 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 6, S. 237
    Fsn-Nr.: 712

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2016