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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 298)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Vom 25. Juli 2016

Das Staatsministerium der Finanzen verordnet auf Grund

des § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), dessen Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und
des § 7 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 9, S. 298
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2016

    Fassung gültig bis: 30. September 2021