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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 348), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation – SächsVermGeoAPO)1

Vom 24. August 2016

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 5 und des § 30 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnen das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
1 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

§ 2
Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung
§ 3
Einstellung
§ 4
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 5
Erforderlicher Studienabschluss
§ 6
Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes
§ 7
Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote
§ 8
Zweck der Staatsprüfung
§ 9
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane
§ 10
Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsorgane
§ 11
Zeitpunkt, Ort, Ladung
§ 12
Ablauf der Staatsprüfung
§ 13
Praktischer Fall
§ 14
Schriftliche Prüfung
§ 15
Mündliche Prüfung
§ 16
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
§ 17
Bestehen der Staatsprüfung, Prüfungsgesamtnote
§ 18
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis
§ 19
Schriftführer, Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten
§ 20
Fernbleiben, Rücktritt
§ 21
Wiederholung der Staatsprüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst
§ 22
Aufstieg

Abschnitt 3
Zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

§ 23
Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung
§ 24
Einstellung
§ 25
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 26
Erforderlicher Studienabschluss
§ 27
Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes
§ 28
Beurteilung während der Ausbildung, abschließende Beurteilung
§ 29
Zweck des Staatsexamens
§ 30
Abnahme des Staatsexamens
§ 31
Zulassung zum Staatsexamen
§ 32
Ablauf des Staatsexamens
§ 33
Häusliche Prüfungsarbeit
§ 34
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 35
Mündliche Prüfung
§ 36
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
§ 37
Bestehen des Staatsexamens, Gesamturteil
§ 38
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis
§ 39
Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten
§ 40
Fernbleiben, Rücktritt
§ 41
Wiederholung des Staatsexamens, Ergänzungsvorbereitungsdienst

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 42
Verlängerung der Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 43
Urlaub
§ 44
Prüfungserleichterungen
§ 45
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46
Übergangsbestimmungen
§ 47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
Rahmenausbildungsplan für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
Anlage 2
Ausbildungsnachweis
Anlage 3
Beurteilung
Anlage 4
Bestätigung
Anlage 5
Prüfungsfächer und Prüfungsstoff für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
Anlage 6
Rahmenausbildungsplan für die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung
Anlage 7
Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
Anlage 8
Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen
Anlage 9
Prüfungsfächer und Prüfungsstoff für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
Anlage 10
Staatsexamen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt Ausbildung und Prüfung in den Vorbereitungsdiensten für die erste und die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 sowie den Aufstieg in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation.

Abschnitt 2
Erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

§ 2
Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung

(1) Ziel der Ausbildung ist, die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation zu erlangen.

(2) Die Laufbahnbefähigung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Staatsprüfung) bestanden hat.

§ 3
Einstellung

(1) 1Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder „Vermessungsoberinspektoranwärter“ (Anwärter).

(2) 1Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet im Falle des Bestehens der Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird. 2Dasselbe gilt, wenn die Staatsprüfung nicht bestanden wurde.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. 2Die Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.

§ 4
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen sowie
2.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Anwärter auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 1) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.

(4) 1Die Einstellungsbehörden teilen die Namen der Personen, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde mit und fügen die für die Ausbildung und Prüfung benötigten Auszüge aus den Personalakten bei. 2Über Änderungen haben die Einstellungsbehörden die Ausbildungsbehörde zu informieren.

§ 5
Erforderlicher Studienabschluss

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus:

1.
ein mit einem Diplomgrad abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Vermessungswesen an einer Hochschule oder einer Berufsakademie oder
2.
ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium, wenn der Bewerber im Studium Fachwissen in den Lehrgebieten Mathematik einschließlich Geometrie, geodätische Mess- und Berechnungsverfahren, Landesvermessung, Landmanagement, Geoinformationssysteme, Ausgleichungsrechnung sowie Photogrammetrie und Fernerkundung erworben hat; dabei sollen die Module zu den Lehrgebieten nach Halbsatz 1 mindestens 85 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) umfassen.

§ 6
Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und wird mit der Staatsprüfung abgeschlossen. 2Die Ausbildungsbehörde legt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden den Einstellungstermin fest.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die praktische Mitarbeit bei der Erledigung von Dienstaufgaben und die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen und Lehrgängen. 2Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 1) ergibt. 3Dabei können Ausbildungsabschnitte oder Teile hiervon auch außerhalb des Freistaates Sachsen durchgeführt werden.

(3) 1Die Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den Ausbildungsstellen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. 2Sie weist den Anwärter den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.

(4) 1Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Leitung der Ausbildung und die Betreuung des Anwärters für die gesamte Ausbildungsdauer. 2Sie bestellt einen erfahrenen und besonders geeigneten Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als Ausbildungsleiter.

(5) 1Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. 2Der Anwärter, die Ausbildungsstelle und die Einstellungsbehörde erhalten jeweils eine Abschrift des Ausbildungsplanes.

(6) 1Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle hat einen Ausbilder zu bestimmen. 2Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(7) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Leiter der Einstellungsbehörde.

(8) 1Der Anwärter führt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2. 2Darin hat er die Dauer des Ausbildungsabschnittes, die Ausbildungsstelle und die übertragenen Tätigkeiten zu vermerken. 3Der Ausbildungsnachweis ist, mit einem Sichtvermerk des jeweiligen Ausbilders versehen, am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 7
Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote

(1) 1Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder ein von ihm Beauftragter beurteilt den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3. 2Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl enthalten; § 16 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Beurteilung ist dem Anwärter durch den Leiter der Ausbildungsstelle oder einen von ihm Beauftragten zu eröffnen, mit dem Anwärter zu besprechen und der Ausbildungsbehörde zu übermitteln.

(3) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, erteilt der Ausbilder eine Bestätigung unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 4.

(4) 1Die Ausbildungsbehörde ermittelt am Schluss der Ausbildung aus dem Mittel der Punktzahlen der Beurteilungen nach Absatz 1 eine Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür gilt § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5 entsprechend.

§ 8
Zweck der Staatsprüfung

In der Staatsprüfung hat der Anwärter nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und wirtschaftlich denken kann.

§ 9
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(2) Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft die Prüfungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfer und
4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

§ 10
Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) 1Zur Abnahme der Staatsprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind gleichzeitig Prüfer. 4Die Prüfungsbehörde kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses weitere Prüfer für die Staatsprüfung berufen. 5Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als Vorsitzender,
2.
ein Bediensteter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als stellvertretender Vorsitzender auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der unteren Vermessungsbehörden,
3.
ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und
4.
ein Bediensteter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst.

2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit

1.
dem Ablauf der Berufung,
2.
dem Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss begründenden Amt oder
3.
einer vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund.

2Nach Ablauf der Berufung ist eine erneute Berufung zulässig. 3Tritt ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Abschluss der nächsten Staatsprüfung im Prüfungsausschuss verbleiben. 4Wird wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, erfolgt diese nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 4Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. 5Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(5) 1Der Prüfungsausschuss wählt die praktischen Fälle und die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. 2Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Staatsprüfung.

(7) Die Prüfer erstellen die praktischen Fälle und die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungs- und Bewertungsvorschläge, bewerten die schriftlichen Prüfungsleistungen und die praktischen Fälle, bereiten die Themen der Kurzvorträge vor und wirken bei der mündlichen Prüfung mit.

(8) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt die Prüfungsbehörde eine oder mehrere Prüfungskommissionen. 2Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Prüfern. 3Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation oder in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst besitzen.

§ 11
Zeitpunkt, Ort, Ladung

1Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. 2Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. 3Die Ladung muss dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.

§ 12
Ablauf der Staatsprüfung

1Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsteilen praktischer Fall, schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung. 2Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff ergeben sich aus Anlage 5.

§ 13
Praktischer Fall

(1) Der Anwärter soll durch den praktischen Fall zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde oder eine in der Ladung bestimmte Ausbildungsstelle händigt dem Anwärter die Aufgabe für den praktischen Fall aus. 2Der Anwärter muss die Ausarbeitung zum praktischen Fall innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung bei der ausgebenden Stelle einreichen.

(3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfungsausschuss die Frist nach Absatz 2 Satz 2 verlängern. 2§ 20 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) 1Der Anwärter hat den praktischen Fall ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. 2Er hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben und der Ausarbeitung beizufügen.

§ 14
Schriftliche Prüfung

(1) Der Anwärter soll in der schriftlichen Prüfung zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter unter Aufsicht vier schriftliche Arbeiten zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster beträgt sechs Stunden. 3Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, im Prüfungsfach Landesvermessung, Geodateninfrastruktur sowie im Prüfungsfach Landentwicklung, Landesplanung und Städtebau beträgt jeweils vier Stunden.

(3) 1Der Anwärter hat seine schriftlichen Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost. 3Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden.

(4) 1Die schriftlichen Arbeiten werden grundsätzlich mit einem Computer bearbeitet, wenn eine anforderungsgerechte Ausstattung der Informationstechnik gewährleistet ist. 2Auf Antrag des Anwärters, der bis spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorliegen muss und sich auf alle schriftlichen Arbeiten erstreckt, lässt die Prüfungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung zu.

(5) 1Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. 2Soll der Anwärter selbst Hilfsmittel mitbringen, werden ihm diese ausdrücklich benannt.

(6) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt geeignete Aufsichtspersonen. 2Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt der Aufsichtsführende jeweils ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält.

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) 1Der Anwärter soll in der mündlichen Prüfung neben dem Wissen und Können im Vermessungswesen und in der Geoinformation vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. 2Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. 3Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch je Prüfungsfach und einem Kurzvortrag. 4Bis zu drei Anwärter können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(2) Der Anwärter ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 vorliegt; § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das mündliche Prüfungsgespräch soll für jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern.

(4) 1Die Dauer des Kurzvortrags soll mindestens zehn Minuten betragen und 15 Minuten nicht überschreiten. 2Das Thema des Kurzvortrags ist einem der Prüfungsfächer zu entnehmen und eine Stunde vor Halten des Vortrags bekannt zu geben.

(5) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Mitglieder der Personalvertretungen, bei Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Anwärtern die Schwerbehindertenvertretung und Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, anwesend sein.

(6) Über die Prüfungsgespräche und den Kurzvortrag fertigt die jeweilige Prüfungskommission ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält.

§ 16
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zugrunde zu legen:

Notenbewertung
Note Punktzahl Beschreibung
Note Punktzahl Beschreibung
sehr gut 1,0 und 1,3 eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht
gut 1,7 und 2,0 eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht
vollbefriedigend 2,3 und 2,7 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend 3,0 und 3,3 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend 3,7 und 4,0 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft 5,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht

(2) 1Der praktische Fall und die schriftlichen Arbeiten werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet. 2Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. 3Weichen die Bewertungen des Erstprüfers und des Zweitprüfers um nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Punktzahlen, maximal jedoch eine Note voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. 4Bei größeren Abweichungen sollen Erstprüfer und Zweitprüfer versuchen, sich zu einigen oder auf zwei Punktzahlen anzunähern. 5Gelingt dies nicht, legt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge des Erstprüfers und des Zweitprüfers die Punktzahl fest.

(3) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgesprächen und im Kurzvortrag jeweils mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet.

§ 17
Bestehen der Staatsprüfung, Prüfungsgesamtnote

(1) Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die erzielten Punktzahlen wie folgt gewichtet:

1.
der praktische Fall dreifach,
2.
die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster dreifach,
3.
die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Landesvermessung, Geodateninfrastruktur zweifach,
4.
die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Landentwicklung, Landesplanung und Städtebau zweifach,
5.
die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zweifach,
6.
das Prüfungsgespräch je Prüfungsfach zweifach und
7.
der Kurzvortrag einfach.

2Die Summe der nach Satz 1 gewichteten Punktzahlen wird durch 21 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. 3Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. 4Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) 1Der Prüfungsausschuss kann auf Grund der gemäß § 7 erteilten Beurteilungen und nach dem persönlichen Gesamteindruck die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu 0,1 Punkte verbessern, wenn hierdurch eine bessere Prüfungsgesamtnote erreicht wird. 2Die Verbesserung darf auf das Bestehen der Staatsprüfung keinen Einfluss haben.

(4) Die Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
der praktische Fall nicht rechtzeitig eingereicht oder bei dessen Bewertung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
2.
bei der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
3.
bei zwei oder drei der übrigen schriftlichen Arbeiten nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
4.
die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurde oder
5.
eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4,00 nicht erreicht wurde.

(5) Im Falle des Bestehens der Staatsprüfung wird eine Prüfungsgesamtnote festgelegt, die sich wie folgt ergibt:

1.
„Prädikat sehr gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,00 bis 1,49,
2.
„Prädikat gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,50 bis 2,29,
3.
„Prädikat vollbefriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 2,30 bis 2,99,
4.
„befriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,00 bis 3,49 und
5.
„ausreichend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,50 bis 4,00.

§ 18
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis

(1) Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Anwärter das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.

(2) 1Ist die Staatsprüfung bestanden, stellt die Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis aus. 2Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 3Es enthält die Prüfungsgesamtnote sowie die Gesamtpunktzahl und umfasst ein Beiblatt mit der Aufstellung aller erzielten Punktzahlen. 4Wird das Prüfungszeugnis nicht unmittelbar nach Ablegung aller Prüfungsteile ausgestellt, erfolgt die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Absatz 1 durch eine Bescheinigung.

(3) Ist die Staatsprüfung nicht bestanden, erstellt die Prüfungsbehörde hierüber einen Bescheid.

§ 19
Schriftführer, Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten

(1) 1Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. 2Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung, insbesondere fertigt er die Protokolle über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfungsniederschrift nach Absatz 2.

(2) 1Über den Verlauf der Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die aufzunehmen sind:

1.
die Protokolle über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten nach § 14 Absatz 6,
2.
die Protokolle über die Prüfungsgespräche und den Kurzvortrag nach § 15 Absatz 6,
3.
die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen,
4.
die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote sowie
5.
besondere Vorkommnisse.

2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) 1Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. 2Sie sind nach Abschluss der Staatsprüfung fünf Jahre aufzubewahren. 3Die Prüfungsakte enthält insbesondere

1.
eine Kopie des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids gemäß § 18 Absatz 3,
2.
die Beurteilungen während der Ausbildung,
3.
die Unterlagen zum praktischen Fall und zur schriftlichen Prüfung sowie
4.
die Prüfungsniederschrift.

§ 20
Fernbleiben, Rücktritt

(1) 1Tritt der Anwärter ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Staatsprüfung ganz oder teilweise zurück oder bleibt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses der Staatsprüfung ganz oder teilweise fern, ist die Staatsprüfung nicht bestanden. 2§ 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Staatsprüfung oder von Prüfungsteilen zustimmen. 2Der Anwärter hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 3Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 4In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(3) 1Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von der gesamten Staatsprüfung zu, gilt diese als nicht unternommen. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann die Staatsprüfung durchgeführt wird. 3Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(4) 1Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen der Staatsprüfung zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann die Staatsprüfung fortgesetzt wird. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 21
Wiederholung der Staatsprüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Hat der Anwärter die Staatsprüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen.

(2) 1Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Prüfungsleistungen, bei denen in der vorangegangenen Staatsprüfung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde oder von denen der Anwärter ausgeschlossen war. 2Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die gesamte Staatsprüfung zu wiederholen ist.

(3) 1Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids nach § 18 Absatz 3 bei der Einstellungsbehörde zu stellen. 3§ 3 gilt entsprechend. 4Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, ob ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist und welcher Ergänzung die Ausbildung bedarf.

§ 22
Aufstieg

(1) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation werden drei Jahre in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation eingeführt. 2Die Einführungszeit besteht aus einer wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung und einer praktischen Ausbildung von jeweils achtzehn Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. 3§ 24 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532), die durch die Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 4§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung ist an einer von der Ausbildungsbehörde zu bestimmenden Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. 2Die Gliederung und der Inhalt der wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung (Anlage 6).

(3) 1Im Laufe der wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung sind in allen Ausbildungsfächern unter Aufsicht schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten zu fertigen. 2Daneben sind nach Abschluss der wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung in den Fächern Mathematik, Vermessungstechnik und Geoinformationssysteme I und II unter Aufsicht schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden zu fertigen. 3Die Klausuren nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Punktzahlen zu bewerten; § 16 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Klausuren nach Absatz 3 Satz 1 im Durchschnitt und jede der Klausuren nach Absatz 3 Satz 2 mit mindestens der Punktzahl 4,0 bewertet wurden. 2Wird eine der Klausuren nach Absatz 3 Satz 2 nicht mit mindestens 4,0 Punkten bewertet, ist sie nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden. 3Wird die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist die Ablegung der Aufstiegsprüfung nach Absatz 6 ausgeschlossen.

(5) Für die praktische Ausbildung gelten § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 3 bis 6 und 8 sowie § 7 entsprechend.

(6) Die Aufstiegsprüfung darf nur nach erfolgreich abgeschlossener wissenschaftlich zu gestaltender Fachausbildung abgelegt werden; die §§ 8 bis 21 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

§ 23
Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung

(1) Ziel der Ausbildung ist, die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation zu erlangen.

(2) Die Laufbahnbefähigung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Staatsexamen) bestanden hat.

§ 24
Einstellung

(1) 1Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungsreferendarin“ oder „Vermessungsreferendar“ (Referendar).

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung.

(2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Referendar auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 7) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.2

§ 26
Erforderlicher Studienabschluss

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus:

1.
ein mit einem Diplomgrad abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Geodäsie (Vermessungswesen) an einer Hochschule mit Ausnahme von Fachhochschulen oder
2.
ein abgeschlossenes Studium im Sinne des § 5 sowie ein mindestens ein Lehrgebiet nach § 5 umfassendes und mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium.

§ 27
Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und wird mit dem Staatsexamen abgeschlossen. 2Die Einstellungsbehörde legt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde den Einstellungstermin fest.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die Bearbeitung von Aufgaben und Projekten einschließlich der Präsentation der Ergebnisse sowie die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen und Lehrgängen. 2Dabei sollen neben den fach- und verwaltungsbezogenen Kenntnissen auch Führungs- und Managementtechniken vermittelt werden. 3Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 7) ergibt. 4§ 6 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den Ausbildungsstellen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. 2Auf ihren Vorschlag hin weist die Einstellungsbehörde den Referendar den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.

(4) 1Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Leitung der Ausbildung und die Betreuung des Referendars für die gesamte Ausbildungsdauer. 2Sie bestellt einen erfahrenen und besonders geeigneten Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als Ausbildungsleiter.

(5) 1Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Referendar einen Ausbildungsplan. 2Der Referendar und die Ausbildungsstelle erhalten jeweils eine Abschrift des Ausbildungsplanes.

(6) 1Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle hat einen Ausbilder zu bestimmen. 2Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(7) Dienstvorgesetzter des Referendars ist der Leiter der Ausbildungsbehörde.

(8) 1Der Referendar führt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2. 2Darin hat er die Dauer des Ausbildungsabschnittes, die Ausbildungsstelle und die übertragenen Tätigkeiten zu vermerken. 3Der Ausbildungsnachweis ist, mit einem Sichtvermerk des jeweiligen Ausbilders versehen, am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen.3

§ 28
Beurteilung während der Ausbildung,
abschließende Beurteilung

(1) 1Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder ein von ihm Beauftragter beurteilt den Referendar unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3. 2In der Beurteilung ist anzugeben, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.

(2) Die Beurteilung ist dem Referendar durch den Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder einen von ihm Beauftragten zu eröffnen, mit dem Referendar zu besprechen und der Ausbildungsbehörde zu übermitteln.

(3) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, erteilt der Ausbilder eine Bestätigung unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 4.

(4) 1Die Ausbildungsbehörde fasst am Schluss der Ausbildung die einzelnen Beurteilungen unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3 zu einer abschließenden Beurteilung zusammen. 2Diese ist dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen.

§ 29
Zweck des Staatsexamens

Im Staatsexamen hat der Referendar nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist, wirtschaftlich denken und Führungsaufgaben übernehmen kann.

§ 30
Abnahme des Staatsexamens

(1) Zuständig für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Oberprüfungsamt).

(2) 1Das Staatsexamen wird am Sitz des Oberprüfungsamtes in Bonn abgenommen. 2Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann einen anderen Prüfungsort bestimmen.

(3) 1Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation eingerichtet. 2Der Vorsitzende des beim Oberprüfungsamt gebildeten Kuratoriums bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. 3Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. 4Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. 5Für den Prüfungsausschuss werden ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter bestellt.

(4) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Abnahme des Staatsexamens. 2Zur Abnahme des Staatsexamens werden vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen gebildet. 3Eine Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens drei weiteren Prüfern zusammen. 4Jeder Prüfungskommission soll nach Möglichkeit ein Prüfer aus dem Freistaat Sachsen angehören.

(5) 1Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. 2Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. 3Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 31
Zulassung zum Staatsexamen

(1) 1Die Ausbildungsbehörde meldet den Referendar mit den erforderlichen Unterlagen unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 8 rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes dem Oberprüfungsamt zum Staatsexamen an. 2Die Anmeldung setzt voraus, dass der Referendar sämtliche bis dahin abzulegende Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert hat.

(2) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zum Staatsexamen und bestimmt dessen Zeit und Ort.

§ 32
Ablauf des Staatsexamens

1Das Staatsexamen besteht aus den Prüfungsteilen häusliche Prüfungsarbeit, schriftliche Prüfung (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht) und mündliche Prüfung. 2Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff ergeben sich aus der Anlage 9.

§ 33
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) 1Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. 2Das Oberprüfungsamt bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Aufgabensteller.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde händigt dem Referendar die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit aus. 2Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung beim Oberprüfungsamt einreichen.

(3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist nach Absatz 2 Satz 2 um höchstens vier Wochen verlängern. 2§ 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 44 bleibt unberührt.

(4) 1Der Referendar hat die häusliche Prüfungsarbeit ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. 2Er hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben und der häuslichen Prüfungsarbeit beizufügen.

(5) 1Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. 2Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. 3Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern des Oberprüfungsamtes bewertet.

(6) Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses zulassen, dass anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt werden.

§ 34
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) 1Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. 2Das Oberprüfungsamt bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgabensteller.

(2) 1Das Oberprüfungsamt lädt den Referendar schriftlich spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht. 2Der Referendar ist von den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 4 Nummer 1 vorliegt; § 38 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Aus vier Prüfungsfächern nach der Anlage 9 hat der Referendar an vier Werktagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen und jeweils spätestens sechs Stunden nach Ausgabe der Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben. 2Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat der Referendar im Falle des § 33 Absatz 6 aus den Prüfungsfächern nach der Anlage 9 an sechs Werktagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen und jeweils spätestens sechs Stunden nach Ausgabe der Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben.

(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) 1Mit der Aufsicht ist ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation zu beauftragen. 2§ 14 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 35
Mündliche Prüfung

(1) 1Der Referendar soll in der mündlichen Prüfung neben dem Wissen und Können im Vermessungswesen und in der Geoinformation vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. 2Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. 3Die mündliche Prüfung besteht aus Prüfungsgesprächen und einem Vortrag.

(2) 1Das Oberprüfungsamt lädt den Referendar schriftlich zur mündlichen Prüfung. 2Der Referendar ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 4 Nummer 2 und 3 erfüllt ist; § 38 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die mündliche Prüfung umfasst Prüfungsgespräche in allen in Anlage 9 genannten Prüfungsfächern. 2Es können bis zu drei Referendare in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. 3Die mündliche Prüfung dauert bei gleichzeitiger Prüfung von drei Referendaren ohne Pausenzeiten regelmäßig sechseinhalb, mindestens jedoch sechs Stunden. 4Diese Regelzeit ist bei weniger Referendaren angemessen zu kürzen. 5Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. 6Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.

(4) 1Als Abschluss der mündlichen Prüfung hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. 2Das Thema ist einem der Prüfungsfächer oder dem aktuellen Zeitgeschehen zu entnehmen und 20 Minuten vor Halten des Vortrags bekannt zu geben.

(5) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des Referendars und der Ausbildungsleiter anwesend sein.

§ 36
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) 1Die häusliche Prüfungsarbeit und die einzelnen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1 bewertet. 2Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen.

(2) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den Prüfungsgesprächen für jedes Prüfungsfach und im Vortrag jeweils mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1 bewertet.

§ 37
Bestehen des Staatsexamens, Gesamturteil

(1) 1Die Prüfungskommission setzt die Note der häuslichen Prüfungsarbeit, die Noten der einzelnen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung unabhängig voneinander als Einzelnoten mit einer Punktzahl fest; bei abweichenden Bewertungen soll eine lediglich arithmetische Mittelung unterbleiben. 2Die Prüfungskommission setzt die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote (Gesamturteil) fest.

(2) 1Für die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und bei der mündlichen Prüfung erzielten Punktzahlen wird jeweils eine Durchschnittspunktzahl errechnet. 2Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die Punktzahlen wie folgt gewichtet:

1.
die häusliche Prüfungsarbeit zweifach,
2.
die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht dreifach und
3.
die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung fünffach.

3Abweichend von Satz 2 wird im Falle des § 33 Absatz 6 die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fünffach gewichtet. 4Die Summe der nach den Sätzen 2 und 3 gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. 5Die Durchschnittspunktzahlen und die Gesamtpunktzahl werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. 6Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) 1Die Prüfungskommission kann auf Grund der gemäß § 28 erteilten Beurteilungen und nach dem persönlichen Gesamteindruck die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu 0,1 Punkte verbessern, wenn hierdurch ein besseres Gesamturteil erreicht wird. 2Die Verbesserung darf auf das Bestehen des Staatsexamens keinen Einfluss haben.

(4) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn

1.
die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder bei deren Bewertung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,
2.
die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in zwei oder mehr Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurden,
3.
die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in einem Prüfungsfach mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurden und die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nicht mindestens 4,00 ergibt,
4.
die mündliche Prüfung in drei oder mehr Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurde,
5.
die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurde und nicht durch zwei andere mindestens mit der Punktzahl 3,3 bewertete Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung oder durch ein anderes mindestens mit der Punktzahl 2,0 bewertetes Prüfungsfach der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden konnte; der Ausgleich ist höchstens für zwei Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung zulässig, die mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurden, oder
6.
eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4,00 nicht erreicht wurde.

(5) Im Falle des Bestehens des Staatsexamens wird ein Gesamturteil festgelegt, das sich wie folgt ergibt:

1.
„Prädikat sehr gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,00 bis 1,49,
2.
„Prädikat gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,50 bis 2,29,
3.
„Prädikat vollbefriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 2,30 bis 2,99,
4.
„befriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,00 bis 3,49 und
5.
„ausreichend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,50 bis 4,00.

§ 38
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis

(1) Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Referendar das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.

(2) 1Ist das Staatsexamen bestanden, stellt das Oberprüfungsamt eine Bescheinigung hierüber aus. 2Mit Bestehen der Prüfung ist der Referendar berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technischer Assessor“ oder „Technische Assessorin“ zu führen. 3Hierüber erteilt der Direktor des Oberprüfungsamtes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 10 ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält.

(3) Ist das Staatsexamen nicht bestanden, erstellt das Oberprüfungsamt hierüber einen Bescheid.

§ 39
Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten

(1) 1Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen.

(2) 1Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt geführt. 2Die Prüfungsakte enthält die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit den dazugehörigen Bewertungen sowie die Prüfungsniederschrift.

(3) 1Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen wird dem Referendar auf seinen schriftlichen Antrag an den Direktor des Oberprüfungsamtes in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erteilung des Prüfungszeugnisses oder Zugang des Bescheides nach § 38 Absatz 3 zu stellen.

(4) 1Die Prüfungsniederschrift ist vom Oberprüfungsamt mindestens 50 Jahre aufzubewahren. 2Die übrigen Teile der Prüfungsakte werden nach fünf Jahren vernichtet.

§ 40
Fernbleiben, Rücktritt

(1) 1Tritt der Referendar ohne Zustimmung des Oberprüfungsamtes vom Staatsexamen ganz oder teilweise zurück oder bleibt er ohne Zustimmung des Oberprüfungsamtes dem Staatsexamen ganz oder teilweise fern, ist das Staatsexamen nicht bestanden. 2§ 38 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Das Oberprüfungsamt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben vom Staatsexamen oder von Prüfungsteilen zustimmen. 2Der Referendar hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Oberprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. 3Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält.

(3) 1Stimmt das Oberprüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt vom gesamten Staatsexamen zu, gilt dieses als nicht unternommen. 2Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann das Staatsexamen durchgeführt wird. 3Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(4) 1Stimmt das Oberprüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen des Staatsexamens zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. 2Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann das Staatsexamen fortgesetzt wird. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 41
Wiederholung des Staatsexamens, Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Hat der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden, darf er es einmal wiederholen.

(2) 1Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Prüfungsleistungen, bei denen in der vorangegangenen Prüfung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde oder von denen der Referendar ausgeschlossen war. 2Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass das gesamte Staatsexamen zu wiederholen ist.

(3) 1Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids nach § 38 Absatz 3 bei der Einstellungsbehörde zu stellen. 3§ 24 gilt entsprechend. 4Die Prüfungskommission befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildungszeit vor.

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 42
Verlängerung der Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Ist die Teilnahme am Vorbereitungsdienst aus wichtigem Grund für einen Zeitraum von insgesamt mehr als einem Monat in einem Zeitraum von einem Jahr nicht möglich, kann der Vorbereitungsdienst um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(2) Eine wichtiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme am Vorbereitungsdienst wegen

1.
Arbeits- oder Dienstunfähigkeit oder einer Behinderung,
2.
Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3.
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung,

unmöglich war.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.

§ 43
Urlaub

(1) Über die Gewährung von Urlaub entscheidet die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung und der Belange der Ausbildungsstelle.

(2) Für Zeiten, in denen Lehrgänge absolviert werden und für Zeiten der Bearbeitung des praktischen Falles oder der häuslichen Prüfungsarbeit wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt.

§ 44
Prüfungserleichterungen

(1) 1Behinderten im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei der Staatsprüfung und beim Staatsexamen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(2) 1Prüfungsteilnehmern, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können bei der Staatsprüfung und beim Staatsexamen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Staatsprüfung oder des Staatsexamens durch den Anwärter bei der Prüfungsbehörde und durch den Referendar beim Oberprüfungsamt einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen.

(4) Über die Anträge auf Prüfungserleichterung entscheidet für Anwärter die Prüfungsbehörde und für Referendare das Oberprüfungsamt.

§ 45
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Einem Prüfungsteilnehmer, der zu täuschen versucht oder sich eines sonstigen Ordnungsverstoßes schuldig macht, soll die Fortsetzung der Staatsprüfung oder des Staatsexamens unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Je nach Schwere einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung mit der Punktzahl 5,0 bewerten oder die Staatsprüfung oder das Staatsexamen für nicht bestanden erklären; für den Referendar entscheidet über die Folgen der Verfehlung im Zusammenhang mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und bei einer Verfehlung während der mündlichen Prüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission. 2§ 18 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 gelten entsprechend. 3Für den Referendar kann auch die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet werden.

(3) 1Wird eine Täuschung oder ein sonstiger Ordnungsverstoß erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem letzten Tag der Prüfung die Staatsprüfung oder das Staatsexamen nachträglich für nicht bestanden erklären; für den Referendar entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes. 2§ 18 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 gelten entsprechend; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46
Übergangsbestimmungen

Ausbildung und Prüfung einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung der Anwärter und Referendare, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich nach der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vermessungstechnischer Verwaltungsdienst vom 28. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 267), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist.

§ 47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vermessungstechnischer Verwaltungsdienst vom 28. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 267), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 24. August 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlagen

Anlage 1
Rahmenausbildungsplan für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

Anlage 2
Ausbildungsnachweis

Anlage 3
Beurteilung

Anlage 4
Bestätigung

Anlage 5
Prüfungsfächer und Prüfungsstoff für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

Anlage 6
Rahmenausbildungsplan für die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung

Anlage 7
Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

Anlage 8
Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen

Anlage 9
Prüfungsfächer und Prüfungsstoff für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

Anlage 10
Staatsexamen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 348
    Fsn-Nr.: 450-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2021