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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Digitale Offensive Sachsen-EFRE

Vollzitat: Richtlinie Digitale Offensive Sachsen-EFRE vom 9. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 11)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
im Rahmen des Programmes „Digitale Offensive Sachsen“ (DiOS) zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen zur gewerblichen Nutzung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
(Richtlinie Digitale Offensive Sachsen-EFRE – RL DiOS-EFRE)

Vom 9. Dezember 2017

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Investitionsvorhaben gemäß Nummer 2 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
 
den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung,
 
der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung (NGA-RR) vom 30. Juni 2015 (BAnz AT 20.07.2015 B2) sowie
 
den Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Nummer 5.1. Die Nummer 8.2.4 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) findet Anwendung, im Übrigen ist abweichend von Nummer 1.7 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie die Anwendung der VVK einschließlich der ANBest-K ausgeschlossen.
 
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Basis dieser Förderrichtlinie und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Der NGA-Ausbau nach dieser Förderrichtlinie dient der Steigerung von Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der KMU1 im Freistaat Sachsen gemäß Nummer 1.3 durch hochleistungsfähige Breitbandnetze. Er stellt die Voraussetzung für eine effektive Nutzung digitaler Informationstechnologien zur Abwicklung von Geschäftsprozessen (E-Business) bereit, die für Unternehmen aller Größen und Branchen ein zunehmend wichtiger strategischer Faktor wird. Mit der Förderung des NGA-Ausbaus sollen gezielt die Grundlagen für den Einsatz effektiver IT geschaffen werden. So können Wettbewerbsdefizite im Bereich der KMU bei der Implementierung von Schlüsseltechnologien des elektronischen Geschäftsverkehrs beseitigt werden. Dies steht im Einklang mit den Zielen der „Digitalen Agenda für Europa“ (KOM [2010] 245 endgültig). Ein gefördertes Vorhaben muss wesentliche Verbesserungen der Versorgung mit NGA-Dienstleistungen herbeiführen. Hierzu zählen insbesondere Glasfaseranschlüsse bis in die Betriebe (Fibre to the Building, FttB beziehungsweise Fibre to the Home, FttH) sowie andere Arten von NGA-Netzen mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit, auch hinsichtlich einer kostengünstigen und schnellen Skalierung der Bandbreiten mit steigenden Nutzeranforderungen.
Die Zugänglichkeit zu hochleistungsfähigen Breitbandnetzen mit mindestens 500 Mbit/s sowohl im Download als auch im Upload (symmetrisch) soll für mindestens 50 Prozent der im Kumulationsgebiet angesiedelten KMU bestehen. Andere Anschlüsse im Bereich des Kumulationsgebietes sollen mit dem Ausbau gemäß der NGA-RR erschlossen werden. Ein Kumulationsgebiet im Sinne dieser Richtlinie ist ein räumlich abgegrenztes Gebiet, welches eine Mindestanzahl von zehn KMU enthält.
1.3
Zweck der Förderung ist vor diesem Hintergrund die Unterstützung von kommunalen Körperschaften beim Aufbau von flächendeckenden, bedarfs-, leistungs- und zukunftsorientierten Breitbandnetzen der nächsten Generation. Dieser NGA-Ausbau ist zu orientieren an der Definition in den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
1.4
Neben dieser Richtlinie bestehende Breitband-Förderprogramme des Freistaates Sachsen, von EU oder Bund sind im Sinne einer effizienten Förderung (Mitteleinsatz, verwaltungstechnischer Aufwand und so weiter) zur Erreichung des Förderzweckes zu berücksichtigen, insbesondere in Form einer verpflichtenden Vorrangigkeit von EU- und Bundesförderprogrammen sowie der Nutzung von Kombinationsmöglichkeiten zwischen den Förderungen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Ziel der Förderung ist die Breitbanderschließung von KMU in unterversorgten Gebieten mit mindestens 500 Mbit/s symmetrisch. Unterversorgte Gebiete sind sogenannte „weiße Flecken“ gemäß der Definition in der NGA-RR.
2.2
Folgende Maßnahmen können Gegenstand einer Förderung sein:
 
(1)
Maßnahmen für die erstmalige Erstellung oder die erforderlichen Aktualisierungen von Markterkundungen und Analysen, insbesondere Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalysen beziehungsweise Machbarkeitsstudien oder Interessenbekundungsverfahren, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben zum Auf- beziehungsweise Ausbau von NGA-Netzen im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der NGA-RR,
 
(2)
technische wie rechtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Vergabe und Abnahme der Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der NGA-RR, einschließlich einer Prüfung der Zweckerreichung und kartografischer Darstellung des erfolgten NGA-Ausbaus,
 
(3)
Maßnahmen zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstabe a der NGA-RR. Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig,
 
(4)
Maßnahmen für Betreibermodelle, also Investitionen zum Ausbau passiver Infrastruktur im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR und der Mitverlegung von passiver Infrastruktur bei anderweitigen Baumaßnahmen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften in den Regionen Chemnitz und Dresden im Sinne des Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 32, L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/825 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1) geändert worden ist. Diese Regionen ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2066 (ABl. L 322 vom 29.11.2016, S. 1) geändert worden ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Ein Kumulationsgebiet im Sinne dieser Richtlinie ist ein Erschließungsgebiet, in dem noch kein Netzbetreiber ein NGA-Netz flächendeckend entsprechend der NGA-RR anbietet und dieses voraussichtlich auch nicht im Zeitraum der kommenden drei Jahren anbieten wird.
4.2
Für mindestens 50 Prozent der im Kumulationsgebiet ansässigen KMU sind Anschlüsse zu schaffen, die mit mindestens 500 Mbit/s symmetrisch ausgestattet sind. Voraussetzung der Förderung ist die Lage von mindestens 10 KMU in diesem Kumulationsgebiet. Andere Anschlüsse im Bereich des Kumulationsgebietes sollen im Rahmen des Vorhabens gemäß der NGA-RR2 erschlossen werden. Die Anbindung von KMU und benachbarten Anschlüssen soll zur Nutzung von Synergien möglichst mit dem Ausbau der sich im Kumulationsgebiet oder in angrenzenden Gebieten befindenden Teilnehmeranschlüssen kombiniert werden.
4.3
Eine Förderung durch den Freistaat Sachsen erfolgt nur, wenn vor der Antragstellung eine Beratung durch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannte Stelle erfolgt ist. Diese erteilt hierzu eine entsprechende Bescheinigung. Der Zuwendungsempfänger hat den Stand der aktuellen Versorgung mit Breitbanddiensten nachzuweisen. Hierzu kann der Bundesbreitbandatlas, der Breitbandatlas Sachsen oder ein vergleichbares Instrumentarium genutzt werden. Die aktuelle Versorgung von KMU für das beabsichtigte Kumulationsgebiet ist in einer Karte darzustellen und spätestens mit Beginn der Markterkundung auf der Seite des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de) und der Seite des Freistaates Sachsen (www.digitale.offensive.sachsen.de) zu veröffentlichen.
4.4
Weiter muss der Zuwendungsempfänger eine Markterkundung gemäß § 4 der NGA-RR durchführen sowie diese und deren Ergebnisse mindestens auf der Seite des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de) und der Seite des Freistaates Sachsen (www.digitale.offensive.sachsen.de) veröffentlichen. Für die Markterkundung definiert der Zuwendungsempfänger ein beabsichtigtes Kumulationsgebiet analog den Vorgaben für ein vorläufiges Erschließungsgebiet nach Teil A Nummer 4.4 der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 9. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.
4.5
Für das Verfahren der Markterkundung und die von teilnehmenden Unternehmen abzugebenden Erklärungen gelten die Vorschriften nach Teil A Nummer 4.5 und 4.6 der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen analog. Der Zuwendungsempfänger soll zur Glaubhaftmachung der Ausbauankündigung auch im Kumulationsgebiet vom privaten Investor insbesondere verlangen, ihm innerhalb von zwei Monaten einen verbindlichen und detaillierten Projekt- und Zeitplan für den Netzausbau vorzulegen, der Projektmeilensteine für Zeiträume von sechs Monaten enthält. Die von Investoren geplanten Vorhaben müssen so angelegt sein, dass die Investitionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten anlaufen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wesentliche Teile des betreffenden Gebietes erschlossen und einem wesentlichen Teil der Endkunden Anschlüsse ermöglicht werden. Dafür ist gegenüber dem Zuwendungsempfänger innerhalb von zwölf Monaten ein geeigneter Nachweis zu erbringen. Der Abschluss der geplanten Investitionen ist anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. Kommt der private Investor dieser Forderung nicht nach, kann die Auswahl des Netzbetreibers (vergleiche Nummer 7.5) beginnen. Gleiches gilt für den Fall, dass erst nach Ablauf der Frist für die Markterkundung Ausbauankündigungen erfolgen.
4.6
Um Synergien so weit wie möglich zu nutzen und somit die Ausbaukosten so niedrig wie möglich zu halten, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, im Rahmen öffentlich zugänglicher Informationsquellen bekannte und für die Maßnahme nutzbare Infrastrukturen sowie vom Zuwendungsempfänger vorgesehene Eigenleistungen in der Bekanntmachung anzugeben (beziehungsweise dort auf entsprechende konkrete, öffentlich zugängliche Quellen zu verweisen) und anstehende Tiefbaumaßnahmen im Kumulationsgebiet anzuzeigen. Grundlegende Informationsquelle in diesem Sinne ist der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur. Die Erstellung beziehungsweise Aktualisierung von Analysen nach Nummer 2.2 Absatz 1 soll einen Zeitraum von drei Monaten ab deren Bewilligung nicht überschreiten.
4.7
In Ergänzung zur Markterkundung kann ein nicht-förmliches Interessenbekundungsverfahren durchgeführt werden, um die in Nummer 2.2 Absatz 3 und 4 genannten Fördergegenstände näher zu spezifizieren. Dieses Interessenbekundungsverfahren ersetzt kein Auswahlverfahren nach Vergaberecht und ist nicht als förderschädlicher Maßnahmenbeginn zu werten. Die Bieter konkretisieren in ihren Angeboten Ort, Art und Umfang der aus ihrer Sicht erforderlichen Leistungen der öffentlichen Hand für die Errichtung eines NGA-Netzes im Sinne dieser Richtlinie. Im gesamten Kumulationsgebiet soll die bedarfsgerechte Erschließung sichergestellt werden. Die Bieter benennen zudem aus ihrer Sicht existierende Möglichkeiten, bestehende Infrastrukturen für die durchzuführende Maßnahme zu nutzen. Informationen zu vorhandenen Infrastrukturen können dem Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur entnommen werden. Die Aufforderung zum Interessenbekundungsverfahren sowie die sich anschließenden Ergebnisse sind grundsätzlich 4 Wochen auf der Seite des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de) und der Seite des Freistaates Sachsen (www.digitale.offensive.sachsen.de) zu veröffentlichen. Basierend auf den Ergebnissen der Interessenbekundung der Bieter soll möglichst ortsteilgenau die wirtschaftlich günstigste Fördermaßnahme antizipiert werden.
4.8
Das endgültige Kumulationsgebiet wird durch den Zuwendungsempfänger auf Basis des Ergebnisses der Markterkundung mit Abschluss des Auswahlverfahrens festgelegt. Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, hat der Zuwendungsempfänger spätestens in der Bekanntmachung zum Auswahlverfahren Mindestvorgaben für das zu versorgende Gebiet zu machen.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die unter Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände. Diese können einzeln oder gebündelt gefördert werden.
5.3
Ist in den in Nummer 2 zugrunde liegenden Ausgaben ein Umsatzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, berechtigt ist.
5.4
Maßnahmen nach Nummer 2.2 Absatz 1 und 2 werden bis zu einer Höhe von maximal 50 000 Euro für einzelne Kommunen und maximal 100 000 Euro für Zusammenschlüsse und Landkreise gefördert.
5.5
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Absatz 3 und 4 wird eine Förderung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Einsatz von VDSL mit Vectoring-Technologie kann im Zusammenhang mit den benannten Maßnahmen nur unter den nachstehend angeführten besonderen Bedingungen gefördert werden. Der Einsatz von Vectoring-Technologie darf erst erfolgen, wenn ein von der Kommission für die Zwecke der NGA-RR genehmigtes Produkt für einen virtuellen entbündelten lokalen Zugang (VULA3) als Ersatz für einen nicht gegebenen physisch entbündelten Zugang eingesetzt werden kann. Zu den Bedingungen im Einzelnen wird auf Fußnote 4 zu Nummer 7.4 und die Fußnoten 20 und 24 der NGA-RR verwiesen. Ausschreibung, Vergabe und Errichtung eines Netzes mit Vectoring-Technologie sind damit zwar grundsätzlich schon vor der Genehmigung des einzusetzenden VULA-Produktes zulässig. Falls die Genehmigung der Europäischen Kommission dann aber nicht rechtzeitig erfolgt, trägt der Zuwendungsempfänger grundsätzlich das Risiko der Zweckerreichung. Investitionen, die lediglich der Modernisierung aktiver Netzkomponenten (zum Beispiel ausschließlich zur Aufrüstung auf Vectoring) dienen, sind nicht förderfähig.
5.6
Anträge gemäß Nummer 2.2 Absatz 3 und 4 mit einem Förderbetrag unter 25 000 Euro sind nicht förderfähig (Bagatellgrenze).

6. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligungsbehörde hat die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anzufordern.
6.2
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrages bei der Bewilligungsbehörde begonnen wurden. Maßnahmenbeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit einem Netzbetreiber oder ein sonstiger Realisierungsauftrag für Baumaßnahmen. Ein vorfristiger Maßnahmenbeginn gemäß Nummer 1.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist zulässig. Die Zustimmung zum vorfristigen Maßnahmenbeginn setzt voraus, dass ein schriftlicher Antrag auf vorfristigen Maßnahmenbeginn und zugleich ein Antrag auf die Zuwendung vorliegen. Die Erklärung der Zustimmung muss dem Zuwendungsempfänger zugegangen sein, bevor er beginnt. Beginnt der Zuwendungsempfänger vor Zugang der Zustimmung, führt dies zur Nicht-Förderbarkeit der gesamten Maßnahme. Nicht gefördert werden Vorhaben ferner dann, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
6.3.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn der Zuwendungsempfänger zur Verbesserung des NGA-Breitbandangebots im Kumulationsgebiet andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat, die nicht in die Finanzierung des konkret beantragten NGA-Projektes einbezogen werden. Die Bewilligungsbehörde prüft dies für die von ihr beschiedenen Maßnahmen selbst und durch eine vom Zuwendungsempfänger einzureichende Negativbescheinigung. Dies gilt nicht für Finanzierungsbeiträge von kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben oder zinsvergünstigte Darlehen, insbesondere bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 Absatz 4.
6.4
Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard gemäß § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 7 der NGA-RR auszubauen und innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren für Infrastruktur im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a der NGA-RR und 15 Jahre für Infrastruktur im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). Die Verpflichtung ist bei jeglicher Übertragung von Eigentum an den geförderten Gegenständen auf den Erwerber zu übertragen. Rechtsgeschäftliche Erwerbe bedürfen innerhalb der oben genannten Zweckbindungsfristen der Zustimmung durch die Bewilligungsstelle. Für durch den Zuwendungsempfänger auf den ausführenden Netzbetreiber übertragene rechtliche Pflichten haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber oder der neue Eigentümer innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht entspricht. Der diskriminierungsfreie Zugang zum geförderten Netz ist in einem Zeitraum von mindestens sieben Jahren für alle interessierten Betreiber und auch öffentlich-rechtliche Nutzer, insbesondere die Träger des Sächsischen Verwaltungsnetzes und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen gemäß Randnummer 78 Buchstabe g und h sowie Randnummer 80 Buchstabe a der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau sowie § 5 Absatz 6 der NGA-RR zu gewähren. Der Zuwendungsempfänger hat den diskriminierungsfreien Zugang gemäß § 7 der NGA-RR zu gewährleisten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Antragsstellung zu prüfen und zu erklären, ob beziehungsweise inwieweit für das Ausbauvorhaben entsprechend der vorliegenden Richtlinie weitere Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte in Frage kommen und beantragt beziehungsweise bewilligt worden sind. Die Bewilligungsbehörde prüft dies und für die von ihr beschiedenen Maßnahmen selbst und durch eine vom Zuwendungsempfänger einzureichende Negativbescheinigung. Dies gilt nicht für Finanzierungsbeiträge von kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben oder zinsvergünstigte Darlehen, insbesondere bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 Absatz 4. Basierend auf den zuvor benannten Informationen prüft die Bewilligungsbehörde die Förderfähigkeit nach dieser Richtlinie.

7. Verfahren

7.1
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
7.2.
Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine erforderlich werdende fachlich-technische Begutachtung wird im gesamten Zuwendungsverfahren durch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannte Stelle wahrgenommen.
7.3
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind spätestens mit Veröffentlichung der Bekanntmachung zum wettbewerblichen Verfahren bei der Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
 
Karte mit Ausweisung des beabsichtigten Kumulationsgebietes,
 
Karte mit Darstellung der aktuellen Versorgung (gemäß Nummer 4.3),
 
Ergebnis der Markterkundung,
 
vorläufiger Finanzierungsplan.
 
Insbesondere sind die folgenden Unterlagen nachzureichen:
 
Beschluss des zuständigen Organs über die Durchführung der Ausbaumaßnahme,
 
Finanzierungsplan,
 
Ergebnis des Vergabeverfahrens und (vorgesehene) Auswahlentscheidung des Zuwendungsempfängers,
 
plausible Darlegung zu Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise der Investitionskosten zum Betreibermodell im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR,
 
Negativbescheinigung gemäß Nummer 6.4,
 
in Fällen nach Nummer 9 dieser Richtlinie Dokumentation der Prüfung einer möglichen Überkompensation einschließlich deren Ergebnis.
 
Die Darstellung von projektspezifischen Indikatoren oder Netzplanung soll beigefügt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung und Dokumentation des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern. Den von der Europäischen Union mit der Prüfung einer ordnungsgemäßen Verwendung betrauten Behörden ist unbeschränkt Zugang zu allen Installationen und Dokumenten zu gewähren.
7.4
Der vom Zuwendungsempfänger zu beauftragende Netzbetreiber ist im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens gemäß der bundesrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der §§ 4 bis 7 der NGA-RR zu ermitteln. Die Leistungsbeschreibung der Auf- beziehungsweise Ausbauleistung für das entstehende NGA-Netz erfolgt auf der Grundlage der ermittelten Unterversorgung in den Kumulationsgebieten, muss anbieter- und technologieneutral abgefasst und auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sein.
Die am Vergabeverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein technisches Angebot abzugeben. Grundsätzlich haben die Netzbetreiber die bereits bestehende Infrastruktur so weit wie möglich zu nutzen. Das technische Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
 
technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur, inklusive Anzahl der insgesamt im Kumulationsgebiet vorhandenen Anschlüsse sowie Anzahl der zu erschließenden Anschlüsse,
 
Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise der Investitionskosten zum Betreibermodell im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR pro zu erschließendem Anschluss,
 
zugeführte Datenrate im Down- und im Upload, verwendete Technologien,
 
Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Ausgaben für Endkundengeräte,
 
Erschließungs- und Versorgungsgrad (auch grafische Darstellung),
 
Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
 
Das Angebot für Maßnahmen nach der Nummer 2.2 Absatz 3 hat eine detaillierte und plausible Darstellung zur Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a der NGA-RR zu enthalten.
Das Angebot für Maßnahmen nach der Nummer 2.2 Absatz 4 hat eine detaillierte Darstellung der Investitionskosten zum Betreibermodell im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR zu enthalten sowie des auf der Basis des erwarteten Nachfragepotenzials prognostizierten Betriebsgewinns zu umfassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
Die Durchführungsdauer von Investitionsvorhaben im Sinne von § 3 der NGA-RR zum Netzaus- beziehungsweise -aufbau ist grundsätzlich auf maximal drei Jahre festzulegen.
7.5
Es sollte derjenige Netzbetreiber ausgewählt werden, der für die Erbringung der nachgefragten Leistungen zu marktüblichen Bedingungen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausweist. Dem Zuwendungsempfänger steht es frei, weitere Wertungskriterien (wie etwa Höhe der Endkundenpreise, Höhe der Übertragungsgeschwindigkeit, Latenzzeit, Versorgungsgrad, Anzahl der Endkundenanschlüsse, Qualität des offenen Netzzugangs und so weiter) zu definieren. Der Zuwendungsempfänger muss dann bereits in der Bekanntmachung die Gewichtung der qualitativen Kriterien angeben. Die vorgesehene Auswahlentscheidung ist auf den Seiten www.digitale.offensive.sachsen.de und www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen.
7.6
Der Zuwendungsempfänger schließt mit dem ausgewählten Netzbetreiber einen Vertrag über die Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahme. Die Vorgaben nach § 7 der NGA-RR sind zu beachten. Im Vertrag mit dem Netzbetreiber muss sichergestellt werden, dass die mit der Förderung verfolgten Ziele, die Vorgaben dieser Richtlinie sowie die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Auflagen eingehalten werden. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantwortlich und gegebenenfalls zur Erstattung der Zuwendung verpflichtet. Der Vertrag hat die zur Sicherstellung der Zweckbindung und Förderfähigkeit erforderlichen Kriterien nach der NGA-RR zu enthalten.
Der Bundesnetzagentur ist vor Abschluss des Vertrags zwischen Betreiber und Zuwendungsempfänger der Entwurf in seiner Endfassung schriftlich und vollständig zur Stellungnahme zu übermitteln. Dies erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Sofern die Bundesnetzagentur nicht binnen acht Wochen Stellung nimmt, kann der Vertrag geschlossen werden, ohne dass die Stellungnahme der Bundesnetzagentur vorliegt, es sei denn, sie hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen.
7.7
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides.
In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der NBest-SF (Anlage 1 zur EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) und die Nummer 8.2.4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) für verbindlich zu erklären.

8. Dokumentation der Infrastruktur

Unverzüglich nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Zuwendungsempfänger in einem Fördersteckbrief die geplante Infrastruktur darzustellen. Diese Darstellung hat insbesondere die in Aussicht gestellten Zugangsvarianten im Sinne von Nummer 7.4 zu enthalten. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger eine abschließende Projektbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Beides (Fördersteckbrief und abschließende Projektbeschreibung) wird veröffentlicht. Die weitergehenden Vorgaben der der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind zu beachten.

Die Projektbeschreibung enthält mindestens die folgenden Informationen:

Identität der geförderten Netzbetreiber,
Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a der NGA-RR beziehungsweise der Investitionskosten zum Betreibermodell im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR,
betroffenes Kumulationsgebiet,
benutzte Technologie und Vorleistungsprodukte.

Sobald bekannt, werden auch die Vorleistungspreise von dem Zuwendungsempfänger auf den Seiten www.digitale.offensive.sachsen.de und www.breitbandausschreibungen.de veröffentlicht (vergleiche Nummer 7.6).

Die Daten der errichteten Infrastruktur müssen der Bundesnetzagentur für die Zwecke der Aktualisierung und Pflege des Infrastrukturatlasses innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten unentgeltlich durch den Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Ebenfalls innerhalb von acht Wochen hat der Zuwendungsempfänger die aus der errichteten Infrastruktur resultierende Versorgungslage für den Breitbandatlas des Bundes zu dokumentieren. Diese Daten müssen auch den Vermessungsämtern und der Stelle nach den Nummern 7.1 und 7.2 sowie gegebenenfalls weiteren vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannten Stellen zur Verfügung gestellt werden.

9. Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile bei größeren Vorhaben

Zur Vermeidung von übermäßigen Wettbewerbsvorteilen bei Vorhaben mit einem Beihilfebetrag von 10 000 000 Euro und mehr überprüft die Bewilligungsbehörde nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (Nummer 6.4) die Vorgaben im Sinne des § 9 der NGA-RR. Kommt es zu einer Erstattung gemäß vorstehendem Satz, zahlt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde hiervon den Betrag zurück, der dem Anteil des bewilligten Zuschusses an der im Vergabeverfahren ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke entspricht. Die Bewilligungsbehörde hat den Rückforderungsmechanismus zu überwachen.

Sofern sich der Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen des Netzausbaus an die Vorgaben dieser Richtlinie hält, ist hierfür eine Einzelnotifizierung nicht erforderlich.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 2017

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

1
Nach der Definition der Europäischen Kommission gilt als KMU „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit als Einzelperson- oder Familienbetrieb ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen“ (vergleiche Artikel 1 im Anhang zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36]). Der Status der Einheit nach nationalem Recht ist hierbei nicht entscheidend; es kommt nur auf die Art der Tätigkeit an. Eine wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die auf die Bereitstellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt abzielt, unabhängig davon, ob damit Einnahmen oder sogar ein Gewinn erzielt werden sollen, und auch unabhängig davon, ob die Einheit offiziell Teil der öffentlichen Verwaltung ist. Kommunale Körperschaften können wirtschaftlich tätig sein, ebenso rechtlich unselbständige Eigenbetriebe der Kommune. Auch Vereine können wirtschaftlich tätig sein, unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit, dem Vereinszweck oder einer Gemeinnützigkeit. Artikel 2 Nummer 10 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 lässt Unterstützungen aus dem EFRE auch an natürliche Personen zu, wenn – und nur dann – diese die oben genannten Unternehmensvoraussetzung (wirtschaftliche Tätigkeit) erfüllen.
2
§ 2 Absatz 2 der NGA-RR: „Im Rahmen der Fördermaßnahmen sollen für mindestens 75 Prozent der Haushalte zuverlässige Bandbreiten möglichst von 50 Mbit/s und mehr, für 95 Prozent mindestens jedoch 30 Mbit/s im Download gewährleistet werden.“
3
Virtual Unbundled Local Access

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 1, S. 11
    Fsn-Nr.: 551-V18.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 11. Oktober 2018