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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

BHV1- Landesprogramm

Vollzitat: BHV1- Landesprogramm vom 30. November 2016 (SächsABl. 2017 S. 185), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Neufassung des Landesprogramms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Erhaltung des Artikel 10-Status „BHV1-freies Gebiet“
(BHV1-Landesprogramm)

Vom 30. November 2016

1. Einleitung

Die Bekämpfung der BHV1-Infektion in Sachsen ist abgeschlossen und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/250 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 43) erhielt der Freistaat Sachsen – neben anderen Bundesländern – den Status BHV1-freies Gebiet (sogenannter Artikel 10-Status). Die Rinderbestände gelten als frei vom Bovinen Herpesvirus Typ 1, die Impfungen gegen BHV1 sind verboten und die Wiedereinschleppung des Virus muss verhindert werden.

Ebenfalls im Jahr 2015 trat die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in Kraft.

Der Status der BHV1-Freiheit und die geänderten Rechtsvorschriften machen eine Neufassung des BHV1-Landesprogramms erforderlich.

2. Ziel des Programms

Das BHV1-Landesprogramm dient dazu, die BHV1-Maßnahmen, die auf der BHV1-Verordnung sowie anderen Rechtsvorschriften basieren, durch betriebsspezifische Festlegungen zu ergänzen, sofern eine Notwendigkeit gegeben ist. Priorität hat die Sicherung der BHV1-Freiheit auf der Grundlage der vorgeschriebenen diagnostischen Untersuchungen und der Umsetzung aller Maßnahmen zum Schutz der Bestände vor einer Wiedereinschleppung des Virus. Sollte es zu einem erneuten BHV1-Geschehen kommen, kann im Einzelfall auch die Impfung Bestandteil der einzuleitenden Maßnahmen sein. Insbesondere diesem Sachverhalt trägt die Neufassung des Programms Rechnung.

3. Teilnahme am Programm und Verfahrensweise

Das Programm richtet sich an Rinderhalter, in deren Beständen nach dem 1. Januar 2017 folgende BHV1-Maßnahmen durch die zuständige Veterinärbehörde veranlasst werden:

BHV1-Impfung aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde (zum Beispiel im Falle eines Neuausbruchs oder eines Verdachts der BHV1-Infektion)
Merzung von Rindern mit einem nicht negativen BHV1-Ergebnis im gE-Test auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften
epidemiologische Prüfung durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LVA) unter Einbeziehung des Rindergesundheitsdienstes (RGD) der Sächsischen Tierseuchenkasse
zusätzliche anlassbezogene Untersuchungen auf BHV1 bei ausgewählten Tiergruppen in Erweiterung des Untersuchungsumfangs, der sich aus der BHV1-Verordnung ergibt, nach Anweisung der zuständigen Behörde

Die zusätzlichen Maßnahmen werden in der Verantwortung des zuständigen LVA und unter Einbeziehung des RGD der Sächsischen Tierseuchenkasse schriftlich festgelegt. Der Tierhalter bestätigt mit seiner Unterschrift die Teilnahme an diesem Programm.

4. Kosten

Die Kosten der Maßnahmen trägt der Tierbesitzer. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich entsprechend ihrer Leistungssatzung in der jeweils geltenden Fassung in Form einer Beihilfe an den Kosten.

5. Datenübermittlung und Auswertung

Die Untersuchungsergebnisse werden von der Landesuntersuchungsanstalt des Freistaates Sachsen dem Tierbesitzer, dem zuständigen LVA, dem Hoftierarzt und dem RGD der Sächsischen Tierseuchenkasse mitgeteilt. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den RGD der Sächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst und ausgewertet.

6. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Programm tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung des Landesprogramms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen (BHV1-Landesprogramm) vom 13. November 2013 (SächsABl. 2014 S. 349) außer Kraft.

Dresden, den 30. November 2016

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 6, S. 185
    Fsn-Nr.: 634-V17.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017