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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Vollzitat: Gesetz zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 31. März 2012 (SächsGVBl. S. 249)

Gesetz
zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Vom 31. März 2012

Der Sächsische Landtag hat am 7. März 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

1Dem in Berlin und Potsdam am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 30. Juni 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 357), geändert durch das Abkommen vom 9. Juli 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 44), wird zugestimmt. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel II in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Dresden, den 31. März 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 7, S. 249
    Fsn-Nr.: 250-5/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2012