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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 12. Februar 2019 (SächsABl. S. 385)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(GRW RIGA)

Vom 12. Februar 2019

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist,
b)
des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
c)
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 17. September 2018 (BAnz AT 5.10.2018 B2), in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
d)
der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S.153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
g)
der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.07.2013, S. 1),
h)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-miminis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und
i)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
2.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung1.
3.
Für die Bewilligung (Gewährung), Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, so weit nicht in dieser Richtlinie jeweils Abweichungen zugelassen worden sind.
4.
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen in Sachsen gegeben werden. Investitionen in digitale Produktions- und/oder Arbeitsprozesse sind zuwendungsfähig, wenn damit die vorhandenen Dauerarbeitsplätze gesichert werden. Unternehmen die eine überdurchschnittliche Exportquote beziehungsweise überdurchschnittliche Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nachweisen, erhalten Investitionsanreize für die Sicherung von bestehenden Dauerarbeitsplätzen. Unternehmen mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes erhalten Zuwendungen für Investitionen bei der Sicherung der vorhandenen Dauerarbeitsplätze.
Die Richtlinie setzt damit Anreize zur Erhöhung der Tarifbindung und die Übernahme von Leiharbeitern in Dauerarbeitsverhältnisse. Innovative Unternehmen und exportorientierte Unternehmen werden bei Investitionen unterstützt und damit im Wettbewerb gestärkt.
5.
Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In begründeten Fällen kann das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ausnahmen von dieser Richtlinie zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder bestehende gesichert werden. Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebes erfordern.
Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind und nicht zur Abarbeitung von Auftragsspitzen und Sonderaufträgen sowie zur Bearbeitung zeitlich befristeter Projekte dienen. Die Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze beruht auf einer realistischen Prognose der mittelfristigen Geschäftsentwicklung nach Abschluss der geförderten Investitionen.
Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert. Im Übrigen gilt Teil II Buchstabe A Nummer 1.1.4 und 2.3.1 des Koordinierungsrahmens.
2.
Die Förderfähigkeit ist gegeben, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt.
3.
Ebenfalls förderfähig sind Investitionen, wenn die Zahl der bei Antragstellung der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird. Sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, müssen sämtliche in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Ziffer II Nummer 1) erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist als besondere Anstrengung nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in der beziehungsweise den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätze mit den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen ergibt.
4.
Bei Errichtungsinvestitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde oder Errichtungsinvestitionen eines ansässigen Unternehmens in eine neue wirtschaftliche Tätigkeit (gemäß Artikel 2 Nummer 51 in Verbindung mit Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die unter Ziffer II Nummer 2 und 3 genannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
5.
Bei Investitionen großer Unternehmen zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte müssen die förderfähigen Kosten gemäß Koordinierungsrahmen höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte.
6.
Bei Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die förderfähigen Kosten gemäß Koordinierungsrahmen mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde. Dies gilt nicht im Fall von Erstinvestitionen, für die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ein Fördersatz – abweichend Ziffer V Nummer 8 – von nicht mehr als
10 Prozent der förderfähigen Kosten für mittlere Unternehmen oder
20 Prozent der förderfähigen Kosten für kleine Unternehmen
gewährt wird.
7.
Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus gelten ergänzende Regelungen:
Gefördert werden Investitionen, die zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen sowie zur Saisonverlängerung insbesondere in den Bereichen Aktiv-, Vital- und Erlebnistourismus beitragen. Darunter zählen Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer Produkte oder zur Ergänzung bereits vorhandener Produkte beitragen.
Dazu gehören:
a)
Beherbergungsbetriebe mit zusätzlichen touristischen Dienstleistungen außerhalb der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig. Die Beherbergungsbetriebe müssen mindestens die Kategorien eines 3-Sterne-Superior der Klassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. (DEHOGA) erfüllen.
b)
Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit mindestens zehn Wohneinheiten oder 30 Betten und zusätzlichen touristischen Dienstleistungen, die sich außerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig befinden. Die Ferienwohnung und das Ferienhaus müssen mindestens die Kriterien einer 3-Sterne-Kategorie der Klassifizierung von Ferienhäusern/-wohnungen des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) erfüllen.
c)
Campingplätze, deren Stellplätze einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung stehen. Dabei muss der Neubau bzw. die Modernisierung des Campingplatzes mindestens den Kriterien eines 4-Sterne-Objektes gemäß geltendem Klassifizierungskatalog des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) für Campingplätze entsprechen.
Der Zuwendungsempfänger hat in den Fällen der Buchstaben a, b und c die Klassifizierung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inbetriebnahme nachzuweisen.
d)
Sonstige Tourismusbetriebsstätten – ohne Anbindung an einen Beherbergungsbetrieb.
8.
Förderfähig sind bei gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen auch Investitionen zur Errichtung und zum Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß der Definition in Artikel 2 Ziffer 91 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und auf der Grundlage von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen).

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind
a)
kleine, mittlere und große Unternehmen (Anlage 2) der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen und
b)
gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen gemäß Teil II Buchstabe B Nummer 3.2.9 des Koordinierungsrahmens.
2.
Über die nach dem Koordinierungsrahmen von der Förderung ausgeschlossenen Branchen hinaus gelten im Freistaat Sachsen grundsätzlich weitere Branchenausschlüsse und zusätzliche Fördereinschränkungen. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition des Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen und
b)
grundsätzlich Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Sachsen oder Kommunen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).
2.
Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (siehe Ziffer VI Nummer 1).
3.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei kleinen und mittleren Unternehmen förderfähig:
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zum Ausbau der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c)
Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d)
Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
e)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
4.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei großen Unternehmen förderfähig:
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist2,
c)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist². Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
d)
Erstinvestitionen zur Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte durch Hinzunahme neuer Produkte oder neuer Prozessinnovationen3. Die Vorhaben müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden4.
e)
Investitionsvorhaben gemäß Nummer 3 Buchstabe a bis e als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Ziffer V Nummer 8.2 findet keine Anwendung.
5.
Bei großen Unternehmen sind auch Investitionsvorhaben förderfähig, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen). Maßgeblich ist Artikel 36 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind nicht förderfähig.
Förderfähig sind nur die im Rahmen der Verbesserung des Umweltschutzes entstandenen Kosten beziehungsweise die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit der Maßgabe, dass das Umweltschutzniveau der Unionsnormen und der nationalen Normen zu übertreffen ist. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht förderfähig.
Im Übrigen müssen alle sonstigen Förderbedingungen und Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllt sein. Die Förderfähigkeit bestimmt sich abweichend von Ziffer IV Nummer 4 nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a bis e.
Die Beihilfeintensität der für das Investitionsvorhaben aus Mitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf 45 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Der Gesamtförderbetrag für das Investitionsvorhaben darf den fiktiven Förderbetrag nicht übersteigen, der sich nach Ziffer V Nummer 8 für das gesamte Investitionsvorhaben ergäbe.
Die Regelung nach diesem Absatz ist ein Modellprojekt und bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
6.
Das Investitionsvolumen muss mindestens 70 000 Euro betragen.
7.
Bei gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen finden Ziffer II Nummer 2 und 3 und Ziffer IV Nummer 1, 3 und 4 keine Anwendung.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Ziffer II gewährt. Förderfähig sind Kosten5 dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden.
2.
Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung; im Folgenden ANBest-P genannt) besteht nicht.
3.
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b)
die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind. Für große Unternehmen gilt dies bis zu einer Höhe von 50 Prozent und für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu einer Höhe von 100 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Sie sind nur förderfähig, wenn:
aa)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
bb)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
c)
gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mieter beziehungsweise Leasingnehmer liegen.
aa)
Der Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden.
bb)
Miet- beziehungsweise Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Vermieter beziehungsweise Leasinggeber und der Antragsteller die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschusses übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Vermieters beziehungsweise Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Zuwendungsempfänger reduziert werden. Im Übrigen gilt Teil II Buchstabe A Nummer 1.3.2 sowie 2.7.2 des Koordinierungsrahmens.
d)
im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.
4.
Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass es sich um an Investitionsvorhaben nach Ziffer IV gebundene Dauerarbeitsplätze handelt und diese in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
Förderfähig sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze, deren Jahresbruttolohnsumme (inklusive Arbeitgeberanteil) mindestens 35 000 Euro beziehungsweise deren Arbeitnehmer-Jahresbruttolohnsumme (ohne Arbeitgeberanteil) mindestens 31 100 Euro beträgt.
Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a)
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
b)
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
c)
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
Der förderfähige Jahresbruttolohn wird auf 70 000 Euro begrenzt. Arbeitsplätze auf Ebene der Geschäftsführung werden nicht gefördert. Sonstige öffentliche Hilfen zur Lohnkostenförderung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
a)
Kosten für den Grundstückserwerb (außer Gebäude nach Buchstabe d),
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
c)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
d)
die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen (Anlage 2) in der Gründungsphase gemäß Teil II Buchstabe A Nummer 1.1.3 des Koordinierungsrahmens. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
e)
geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben und damit steuermindernd geltend gemacht werden,
f)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
g)
aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
h)
gemietete und geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Miet- oder Leasingvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen,
i)
Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Vertrages oder eines Sale-and-Lease-back-Vertrages angeschafft werden (Ausnahme: Sale-and-Mietkauf-back stellt sich als reines Finanzierungsgeschäft dar),
j)
Investitionen in Energieerzeugungsanlagen, für die ein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht.
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
6.
Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der 750 000 Euro je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz und 500 000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Für Ausbildungsplätze gilt Satz 1 entsprechend. Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet.
Beim Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte werden die übernommenen Arbeitsplätze neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen gleichgestellt.
7.
Förderung gesicherter Dauerarbeitsplätze
7.1
Die Sicherung von Dauerarbeitsplätzen ist förderfähig, wenn mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien vorliegt:
a)
Betriebsstätten mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 4f des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist. Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während der Mittelbindefrist von fünf Jahren fortbestehen. Dies gilt für Betriebsstätten mit tarifgleicher Vergütung entsprechend.
b)
Betriebsstätten, die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung einen Arbeitsplatzzuwachs von mehr als 30 Prozent nachweisen können,
c)
Unternehmen, deren Anteil der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung ausweislich der zum Datum der Antragstellung zwei jüngsten Jahresabschlüsse durchschnittlich mehr als 3 Prozent der Bruttowertschöpfung betrug, kleine Unternehmen auch, wenn diese in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ein von der Europäischen Union der Bundesrepublik Deutschland oder dem Freistaat Sachsen gefördertes Forschungs- und Entwicklungsprojekt durchgeführt haben oder durchführen,
d)
Betriebsstätten, die in digitale Produktions- und/oder Arbeitsprozesse investieren6,
e)
Unternehmen, deren Auslandsumsatz am Gesamtumsatz ausweislich der zum Datum der Antragstellung zwei jüngsten Jahresabschlüsse durchschnittlich über 35 Prozent des Gesamtumsatzes lag,
f)
Unternehmen, deren Bruttowertschöpfung je Beschäftigten in den letzten beiden Geschäftsjahren vor Antragstellung über dem Betrag von 47 000 Euro liegt,
g)
Unternehmen, die im Rahmen des beantragten Investitionsvorhabens auch mindestens einen neuen Dauerarbeitsplatz schaffen.
7.2
Bei der Bemessung der maximal förderfähigen Investitionskosten für gesicherte Dauerarbeitsplätze sind durch Leiharbeitnehmer besetzte Dauerarbeitsplätze nicht zu berücksichtigen.
8.
Höhe der Zuwendung
8.1
Der Zuschuss wird als Anteilfinanzierung („Fördersatz“) bezogen auf die förderfähigen Kosten gewährt. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) beträgt:
a)
im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 in den prädefinierten
C-Fördergebieten Dresden und Chemnitz sowie im C-Fördergebiet Leipzig (Anlage 3) für
C-Fördergebieten
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30,0 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20,0 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 10,0 Prozent
b)
im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 im prädefinierten C-Fördergebiet (mit Grenzzuschlag) Landkreis Görlitz (Anlage 3) für
C-Fördergebieten Görlitz
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 40,0 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 30,0 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 20,0 Prozent
8.2.
Die Beihilfehöchstsätze nach Nummer 8.1 werden ausgeschöpft, wenn mit dem Investitionsvorhaben ein besonderer Struktureffekt erzielt wird. Dieser liegt vor, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in dem Fördergebiet entgegenzuwirken. Dies ist der Fall bei:
a)
Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gemäß Ziffer II Nummer 4,
b)
Investitionen gemäß Ziffer II Nummer 3,
c)
Investitionen gemäß Ziffer II Nummer 2, bei denen mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz geschaffen wird,
d)
Investitionen durch eine gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtung im Sinne der Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b.
Darüber hinaus wird der Beihilfehöchstsatz ausgeschöpft und damit ein Bonus gewährt, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte bei der Anrechnung der gesicherten Dauerarbeitsplätze ein Tarifvertrag besteht oder tarifgleiche Vergütung gezahlt wird.
8.3.
Für alle übrigen Investitionsvorhaben gemäß Ziffer II Nummer 2 wird bei der Förderung folgender Fördersatz zugrunde gelegt:
a)
im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 in den prädefinierten
C-Fördergebieten Dresden und Chemnitz sowie im C-Fördergebiet Leipzig (Anlage 3) für
C-Fördergebieten
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 25,0 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 15,0 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 10,0 Prozent
b)
im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 im prädefinierten C-Fördergebiet (mit Grenzzuschlag) Landkreis Görlitz (Anlage 3) für
C-Fördergebieten Görlitz
Betriebsstätten Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 35,0 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25,0 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 20,0 Prozent
8.4.
Für Investitionsvorhaben über 50 Millionen Euro gelten herabgesetzte Beihilfehöchstsätze.7
8.5.
Das Investitionsvorhaben muss einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Bedingungen nach Teil II Buchstabe A Nummer 2.6.8 des Koordinierungsrahmens erfüllt sind.
8.6.
Für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen liegt der Fördersatz für Investitionen in Forschungsinfrastrukturen gemäß Ziffer II Nummer 8 bei 50 Prozent, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner müssen die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
b)
Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde, bevor
a)
der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen unter Verwendung des Vordrucks bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gestellt wurde und
b)
die SAB schriftlich eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten beendet werden.
2.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht.
Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt nicht. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
3.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuschussempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuschussempfängers von mindestens zehn Prozent der Gesamtfinanzierung.
4.
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
5.
Für die zweckgerechte Verwendung haben alle Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt zu erklären. Bei Gesellschaftern mit Sitz im Ausland wird grundsätzlich eine Bürgschaftserklärung verlangt. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht.
Die Haftung ist begrenzt auf 15 Prozent des ausgereichten Zuschusses, beträgt jedoch mindestens 15 000 Euro je Gesellschafter. Die Gesellschafter schließen einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag beziehungsweise geben eine Bürgschaftserklärung ab.
6.
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien dienen, sollen bei Ausschöpfung des Beihilfehöchstsatzes nach Ziffer V Nummer 8.2 vorrangig gefördert werden.

VII.
Verfahren

1.
Die SAB ist Antrags- und Bewilligungsstelle. Größere Vorhaben und schwierige Ermessensentscheidungen legt sie einem internen Koordinierungsausschuss unter Leitung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Zustimmung vor.
2.
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
Die Anteilfinanzierung des Freistaates Sachsen kann dabei im Einzelfall und in Ausnahmefällen vorübergehend zugunsten des Eigenmittelanteils überschritten werden. Ein etwaiger hieraus entstehender Zinsvorteil für das Unternehmen ist bei der Prüfung der Einhaltung der zulässigen Beihilfehöchstsätze zu berücksichtigen.
3.
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 17. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1482), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), außer Kraft.

Dresden, den 12. Februar 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 1
(zu Ziffer III Nummer 2)

Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
1.
Im Freistaat Sachsen wird die Förderung wie folgt eingeschränkt:
1.1.
Logistische Dienstleistungen (Nummer 48 der Positivliste) können gefördert werden, wenn sie von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind.
2.
Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
2.1
Herstellung von primären Baumaterialien, wie Ziegel, sonstige Baukeramik, Zement, Kalk, gebrannter Gips, Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips
2.2
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens:
GRW-Koordinierungsrahmen
Spiegelstrich Nummer Dienstleistung
Nummer 37: Import-/Exportgroßhandel,
Nummer 38: Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen),
Nummer 40: Veranstaltung von Kongressen,
Nummer 43: Technische Unternehmensberatung,
Nummer 44: Markt- und Meinungsforschung,
Nummer 46: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und
Nummer 47: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
2.3
Handel (auch Großhandel, Online- und Versandhandel) und Finanzdienstleister (auch Banken und Versicherungen)
2.4
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung
2.5
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen
2.6
Herstellung von Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern
2.7
Herstellung von biogenen Brennstoffen
2.8
Gaststätten
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten:
3.1
Go-Kart-Bahnen
3.2
Kegel- und Bowlingbahnanlagen
3.3
Fitnesscenter
3.4
Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen
3.5
Tierparks, Zoologische Einrichtungen
3.6
Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen
3.7
kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater)
3.8
Bars, Diskotheken
3.9
mobile Dienstleistungen
3.10
Errichtung von Ganzjahresbädern
3.11
Separate Saunaanlagen/-landschaften sowie separate Wellness- und SPA-Einrichtungen

Anlage 2
(zu Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer V Nummer 5 Buchstabe d)

Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als kleines und mittleres Unternehmen ist die Definition des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die Einstufung richtet sich nach Größenkriterien (siehe nachfolgend Punkt 1 – Mitarbeiteranzahl, Umsatz bzw. Bilanzsumme) und Beteiligungsverhältnissen (siehe Punkt 2).

1.
Definition der KMU

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die

weniger als zehn Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die

weniger als 50 Mitarbeiter haben und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

weniger als 250 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben.

Große Unternehmen sind Unternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), das heißt der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen im Mutterschutz beziehungsweise Erziehungsurlaub sind nicht zu berücksichtigen.

In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, der für das Unternehmen tätige Personen auch Leiharbeitnehmer, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind, sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn mindestens 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen die unter Punkt 2 genannte öffentlichen Anteilseigner.

Die Einhaltung der formalen Beurteilungskriterien darf weder zum Missbrauch noch zu einer Umgehung der KMU-Definition führen.

2.
Definition der Unternehmenstypen

Verbundene Unternehmen (VU)

sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
ein Unternehmen hält die Mehrheit (> 50 Prozent) der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist gemäß einem mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Partnerunternehmen (PU)

sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteil(e) von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent gehalten wird/werden.

Eigenständige Unternehmen

sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25 Prozent oder mehr gehalten werden.

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 Prozent erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in das betroffene Unternehmen 1,25 Millionen Euro nicht überschreitet,
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 000 Einwohnern.
3.
Beurteilung – Folgen bei Veränderungen

Das Antrag stellende Unternehmen ist ein KMU, wenn die Summe der Mitarbeiter insgesamt kleiner als 250 ist. Zudem darf die Summe der Jahresumsätze höchstens 50 Millionen Euro oder die addierten Bilanzsummen höchstens 43 Millionen Euro betragen.

In die genannten Schwellenwerte werden auch die Werte von Verbundunternehmen vollständig und von Partnerunternehmen entsprechend der Beteiligungsquote eingerechnet.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt beziehungsweise verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- beziehungsweise überschreitet. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

Anlage 3
Einteilung der Fördergebiete

1
vergleiche Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084
2
Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S.1) festgelegt ist (vergleiche Artikel 2 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
3
Zum Begriff der Prozessinnnovation siehe Artikel 2 Nummer 97 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
4
vergleiche Randnummer 15 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020
5
Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsischen Haushaltsordnung.
6
Die für die Vorhabensbeschreibung gültigen Kriterien als Ergänzung zum Antragsformular sind auf der Website der Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) www.sab.sachsen.de einsehbar.
7
siehe Randzeichen 89 in Verbindung mit Randzeichen 20 Buchstabe c der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 9, S. 385
    Fsn-Nr.: 552-V19.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. September 2018

    Vorschrift außer Kraft seit:
    26. September 2019