1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Vollzitat: Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
(Studienakkreditierungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Qualitätssicherung

(1) ¹Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen. ²Sie erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung und durch die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Verfahren.

(2) Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) ¹Die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages qualitätsgesicherten Studiengänge werden in allen Ländern hochschulrechtlich als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt. ²Andere Formen der Qualitätssicherung bleiben unberührt.

Artikel 2
Grundlage und Maßstäbe

(1) Die Qualitätssicherung und -entwicklung muss insbesondere in Bachelor- und Masterstudiengängen durch die Einhaltung der Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 und die Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet werden.

(2) ¹Formale Kriterien sind Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofile, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktesystem, Gleichstellung der Bachelor- und Masterstudiengänge zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen, Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel und von außerhochschulisch erbrachten Leistungen. ²Artikel 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören

1.
dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifikationsziele eines Studiengangs unter anderem bezogen auf den Bereich der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung,
2.
die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbststudiums,
3.
auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung befindliche fachlich-inhaltliche Standards,
4.
Maßnahmen zur Erzielung eines hinreichenden Studienerfolgs,
5.
Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
6.
das Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse und Instrumente) sowie die Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts.

(4) Hinsichtlich der Qualitätssicherung und -entwicklung ist das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, und im Falle einer Niederlassung das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule der Niederlassung ihren Sitz hat, zu beachten.

Artikel 3
Verfahren

(1) Die Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre beziehen sich

1.
auf die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung (Systemakkreditierung),
2.
auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung (Programmakkreditierung) oder
3.
auf andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land nach den Kriterien des Artikels 2 abgestimmte Verfahren; für diese Verfahren gelten Absatz 2 Satz 1 sowie die in diesem Staatsvertrag und in den Rechtsverordnungen nach Artikel 4 festgelegten Grundätze zur angemessenen Beteiligung der Wissenschaft entsprechend.

(2) ¹Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 erfolgen

1.
auf Antrag der Hochschule, der gegenüber dem Akkreditierungsrat oder der in dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 bestimmten Stelle abzugeben ist,
2.
auf der Basis eines Selbstevaluationsberichts der Hochschule, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den Kriterien gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 enthält,
3.
unter maßgeblicher Beteiligung externer unabhängiger sachverständiger Personen aus den für die Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie Studierende,
4.
durch Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards und
5.
unter Mitbestimmung fachlich affiner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

²Die Hochschulen bedienen sich auf der Grundlage privaten Rechts zur Begutachtung und Erstellung des Gutachtens gemäß Satz 1 Nummer 4 der Hilfe einer der bei dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierten und vom Akkreditierungsrat nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 zugelassenen Agenturen. ³Grundlage und Maßstab der Begutachtung nach Satz 1 Nummer 4 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden.

(3) ¹Die Hochschulrektorenkonferenz entwickelt ein Verfahren, welches sicherstellt, dass bei der Benennung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 eine hinreichende Teilhabe der Wissenschaft gegeben ist. ²Das Verfahren bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. ³Die Agenturen sind hinsichtlich der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 an dieses Verfahren gebunden.

(4) Vor der abschließenden Entscheidung nach Absatz 5 erhält die Hochschule Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

(5) ¹Die das Verfahren abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrates umfasst

1.
die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 und
2.
die Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3.

²Grundlage und Maßstab der Entscheidung nach Satz 1 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden. ³Über die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 wird auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 entschieden; eine begründete Abweichung ist möglich. ⁴Die Entscheidung nach Satz 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) ¹Das Verfahren wird dokumentiert. ²Die Gutachten und Entscheidungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.

(7) Gegen die Entscheidung nach Absatz 5 steht der Hochschule der Verwaltungsrechtsweg offen.

(8) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 1 erhebt der Akkreditierungsrat von den Hochschulen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Gebühren.

Artikel 4
Verordnung zur Regelung des Näheren
der Studienakkreditierung
(Studienakkreditierungsverordnung)

(1) Zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3.

(2) ¹Für einzelne Studienbereiche können die Länder zur Sicherung und Entwicklung der studienbereichsadäquaten Qualität in Studium und Lehre durch Rechtsverordnungen regeln, dass für diese Studienbereiche die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 nach Maßgabe besonderer Regelungen gelten. ²Studienbereiche im Sinne des Satzes 1 sind zum Beispiel künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sowie Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden.

(3) ¹Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2, insbesondere

1.
das Nähere zur Verfahrenseinleitung, insbesondere hinsichtlich der Beauftragung der Agentur durch die Hochschule,
2.
die Vorgabe eines einheitlichen Rasters und einheitlicher Standards für
 
a)
die Gutachten nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie
 
b)
den Prüfbericht über die Einhaltung der formalen Kriterien,
3.
die Zusammensetzung des für die Begutachtung und Erstellung des Gutachtens nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Gremiums,
4.
die fachlichen Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter,
5.
den Zeitraum der Geltung der Akkreditierungsentscheidungen (Rakkreditierungsfristen),
6.
die Voraussetzungen, unter denen eine Akkreditierung oder eine Reakkreditierung entzogen werden kann sowie
7.
das Nähere zur Verbindung mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, sowie zur Umsetzung gemeinsamer Ausbildungsrahmen nach Artikel 49 a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung.

²Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 sehen vor, dass bei der konkreten Festlegung der in den einzelnen Verfahren geltenden fachlich-inhaltlichen Kriterien die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die Mehrheit der Stimmen des für die Begutachtung zuständigen Gremiums besitzen.

(4) Die Länder können durch Rechtsverordnungen darüber hinaus das Nähere zu den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 bestimmen.

(5) Die Länder können durch Rechtsverordnung Regelungen zu den von den Agenturen zu erhebenden Entgelten, insbesondere zu den Entgelttatbeständen, zu Entgelthöhe und Entgeltbemessung treffen; es können feste Sätze oder Rahmenentgelte vorgesehen werden.

(6) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist.

Artikel 5
Stiftung Akkreditierungsrat

(1) ¹Die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, errichtet durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), trägt die Bezeichnung „Stiftung Akkreditierungsrat“. ²Die Stiftung Akkreditierungsrat ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen. ³Das Land Nordrhein-Westfalen wird sein Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ändern. ⁴Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn. ⁵Sie führt ein in der Satzung geregeltes Dienstsiegel.

(2) Die Länder nehmen durch die Stiftung ihre Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 wahr und kommen damit ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach.

(3) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

1.
Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme sowie andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land auf Grundlage der Kriterien des Artikels 2 abgestimmte Verfahren der Qualitätssicherung durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren und reakkreditieren.
2.
Sie legt unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen fest.
3.
Sie fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und der Qualitätssicherung.
4.
Sie berichtet den Ländern regelmäßig über die Entwicklung des gestuften Studiensystems und über die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung.
5.
Sie lässt die Agenturen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 zu. Voraussetzung für die Zulassung ist der durch die Agentur zu führende Nachweis, dass sie zuverlässig in der Lage ist, die Aufgaben der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens wahrzunehmen; bei den bei dem EQAR registrierten Agenturen wird dies widerlegbar vermutet.
6.
Sie unterstützt die Länder bei der Weiterentwicklung des deutschen Qualitätssicherungssystems und unterbreitet Vorschläge für die nach Artikel 4 zu erlassenden Rechtsverordnungen.

Artikel 6
Stiftungsvermögen, Gebühren

(1) ¹Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Artikel 5) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder. ²Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. ³Der Zuschuss wird nur gewährt, soweit der Verwaltungsaufwand der Stiftung nicht durch Gebühren nach Absatz 4 gedeckt wird. ⁴Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4) ¹Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 und nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 erheben. ²Die Gebührenordnung muss zumindest den die Gebühr begründenden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. ³Die §§ 3 bis 5, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend, soweit in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist. ⁴Die Gebührenordnung wird vom Stiftungsrat unter Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Artikel 7
Satzung; Geschäftsordnung

(1) ¹Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf; sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. ²Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

(2) Die Satzung regelt insbesondere die Vertretung der Organe der Stiftung, die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen ihren Organen sowie das Nähere zur Aufgabe und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates, zur Inkompatibilität zwischen der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat und einer Agentur, zum Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, zur Entlastung des Vorstands und zur Evaluierung der Arbeit der Stiftung.

(3) Die Organe der Stiftung können sich nach Maßgabe der Satzung eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 8
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Akkreditierungsrat,
2.
der Vorstand,
3.
der Stiftungsrat.

(2) Die Organe müssen bei allen Vorschlägen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen beachten (Gender Mainstreaming).

Artikel 9
Akkreditierungsrat

(1) ¹Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung. ²Insbesondere akkreditiert und reakkreditiert er gemäß Artikel 3 Absatz 5 die Studiengänge und hochschulinternen Qualitätssicherungssysteme an den deutschen Hochschulen; die Akkreditierung und die Reakkreditierung können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage oder dem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. ³Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen. ⁴Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf den Vorstand übertragen, soweit nicht der Akkreditierungsrat sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

(2) ¹Mitglieder des Akkreditierungsrates sind:

1.
acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die zumindest die vier Fächergruppen der Geisteswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften und der Ingenieurwissenschaften repräsentieren müssen,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
3.
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,
4.
fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien,
5.
zwei Studierende,
6.
zwei ausländische Vertreterinnen oder Vertreter mit Akkreditierungserfahrungen,
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.

²Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) für die Dauer von vier Jahren bestellt. ³Die Hochschulrektorenkonferenz stellt bei ihrem Vorschlag sicher, dass die unterschiedlichen Hochschularten und die Fächervielfalt eine angemessene Berücksichtigung finden und die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht einer Hochschulleitung angehören. ⁴Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 2 und 5 werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 von der Kultusministerkonferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien nach Satz 1 Nummer 4 von der Kultusministerkonferenz im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, die sonstigen Mitglieder nach Satz 1 Nummern 4 und 6 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz und das Mitglied nach Satz 1 Nummer 7 durch die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen benannt und sodann einvernehmlich durch die Kultusministerkonferenz und die Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Satzung kann für die Studierenden eine kürzere Amtszeit vorsehen. ⁵Wiederbenennung und -bestellung ist auch mehrfach zulässig. ⁶Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das neue Mitglied alsbald bis zum Ende der laufenden Amtsperiode benannt und bestellt; Ausnahmen regelt die Satzung. ⁷Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Bestellung des Neumitglieds; Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. ⁸Die Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat abberufen werden. ⁹Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 bis 6 können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen.

(3) ¹Der Akkreditierungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. ²Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 angehören. ³Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.

(4) Bei Abstimmungen über Gegenstände der in Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Art führen die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die doppelte Stimme, welche nur einheitlich abgegeben werden kann.

(5) ¹Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden ehrenamtlich tätig. ²Sie erhalten einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(6) Das Nähere, insbesondere zu den Beschlussvoraussetzungen und zur Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder, regelt die Satzung.

Artikel 10
Vorstand

(1) ¹Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. ²Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.

(2) Dem Vorstand gehören an:

1.
als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
2.
die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
3.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Artikel 11
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.

(2) ¹Dem Stiftungsrat gehören an:

1.
sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2.
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.

²Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. ³Artikel 9 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend. ⁴Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zulässig. ⁵Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.

Artikel 12
Geschäftsstelle der Stiftung

(1) ¹Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird. ²Sie unterstützt die Erledigung der Geschäfte der Stiftung und untersteht den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden des Vorstands.

(2) ¹Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. ²Auf sie sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. ³Hinsichtlich der dienstvorgesetzten Stelle für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands gelten die allgemeinen arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen.

Artikel 13
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag etwas anderes bestimmt ist.

(2) ¹Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates, dessen Zustimmung eine Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 voraussetzt, festgestellt wird. ²Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. ³Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren. ⁴Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Kultusministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(3) ¹Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen. ²Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof des Sitzlandes.

(5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Sitzlandes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

Artikel 14
Aufsicht

¹Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. ²§ 76 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) gilt entsprechend.

Artikel 15
Evaluation

Das Akkreditierungssystem ist im Auftrag der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz, insbesondere hinsichtlich der Organisationsstruktur und des Wirkens der Stiftung sowie der sonstigen Verfahrensregelungen, regelmäßig und in angemessener Frist, erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, zu evaluieren.

Artikel 16
Übergangsvorschriften

(1) ¹Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, gilt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Durchführung dieser Akkreditierungsverfahren das bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Recht. ²Eine Programmakkreditierung oder Systemakkreditierung hat im Sinne des Satzes 1 begonnen, sobald die Hochschule einen Vertrag über die Vornahme der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung mit der Agentur geschlossen hat. ³Agenturen im Sinne des Satzes 2 sind diejenigen Agenturen, die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert worden sind.

(2) ¹Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich des Übergangs zwischen dem für die Verfahren der Akkreditierung geltenden bisherigen Recht und dem nach diesem Staatsvertrag geltenden Recht zu regeln. ²Des Weiteren werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich der Weitergeltung des bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Rechts für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 zu regeln. ³Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist.

Artikel 17
Berufsakademien; Kirchenverträge

(1) ¹Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden, entsprechend. ²Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien gelten als Studiengänge im Sinne dieses Staatsvertrages.

(2) Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.

Artikel 18
Schlussvorschriften

(1) ¹Dieser Staatsvertrag ist geschlossen, wenn wenigstens 15 Regierungschefinnen und Regierungschefs der vertragsschließenden Länder ihn unterzeichnet haben. ²Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde eines vertragsschließenden Landes nach Satz 1 bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist.1

(2) ¹Ein Land, das den Staatsvertrag nicht bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Absatz 1 Satz 2 unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. ²Dazu richtet es an die Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef unterzeichnete Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beitreten wolle. ³Der Beitritt ist vollzogen, sobald das beitretende Land die Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt hat.

(3) ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. ²Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. ³Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Baden-Württemberg:
Winfried Kretschmann

Berlin, den 1. Juni 2017

Für den Freistaat Bayern:
Horst Seehofer

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Berlin:
Michael Müller

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Brandenburg:
Dietmar Woidke

Berlin, den 1. Juni 2017

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Carsten Sieling

Berlin, den 1. Juni 2017

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Olaf Scholz

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Hessen:
Volker Bouffier

Schwerin, den 6. Juni 2017

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Erwin Sellering

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Niedersachsen:
Stephan Weil

Düsseldorf, den 20. Juni 2017

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hannelore Kraft

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Malu Dreyer

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Saarland:
Annegret Kramp-Karrenbauer

Berlin, den 1. Juni 2017

Für den Freistaat Sachsen:
Stanislaw Tillich

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reiner Haseloff

Kiel, den 12. Juni 2017

Für das Land Schleswig-Holstein:
Torsten Albig

Berlin, den 1. Juni 2017

Für den Freistaat Thüringen:
Bodo Ramelow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 18, S. 649
    Fsn-Nr.: 711-20V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018