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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vollzitat: Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 19. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 4)

Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vom 19. Dezember 2017

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS

§ 1 Absatz 2 der Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. April 2016 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird das Wort „Gesundheitsvorsorge“ durch die Wörter „gesundheitlichen Prävention und Gesundheitsförderung“ ersetzt.
 
b)
Buchstabe b wird aufgehoben.
 
c)
Die Buchstaben c bis h werden die Buchstaben b bis g.
 
d)
Buchstabe i wird Buchstabe h und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. l S. 1722)“ ersetzt.
 
e)
Buchstabe j wird Buchstabe i und die Angabe „(SächsInsOAG)“ und die Angabe „, 147“ werden gestrichen.
 
f)
Buchstabe k wird Buchstabe j.
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. l S. 1061)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. l S. 3191)“ ersetzt.
 
b)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
 
„c)
investive Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört, für die bis zum 31. Dezember 2015 insbesondere auf Grundlage der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 594), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), Zuwendungen bewilligt worden sind,“.
 
c)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:
 
 
„d)
Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört, für die bis zum 31. Dezember 2017 insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 12. September 2017 (SächsABl. S. 1289) Zuwendungen bewilligt worden sind.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2017

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 1, S. 4
    Fsn-Nr.: 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2018