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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens vom 12. Januar 2018 (SächsJMBl. S. 43)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Vom 12. Januar 2018

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens vom 8. März 2010 (SächsJMBl. S. 40), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Februar 2016 (SächsJMBl. S. 9) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

A.
In Satz 3 der Vorbemerkung wird die Angabe „VV-RVG“ durch die Wörter „der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.
B.
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 1.1 Satz 1 wird die Angabe „§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO“ durch die Wörter „§ 117 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 2.1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 120 Abs. 1 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 1 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 2.4 werden die Wörter „und für Europa zur Kostenverfügung (VwV KostVfg)“ durch die Wörter „zur Kostenverfügung (VwV Kostenverfügung)“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 2.4.6 wird die Angabe „Nr. 6.2 und Nr. 6.3“ durch die Wörter „Nummern 6.2 und 6.3“ ersetzt.
 
 
d)
In Nummer 2.5.1 wird die Angabe „§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 Nummer 1 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
e)
In Nummer 2.5.2 wird die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
f)
In Nummer 2.5.3 wird die Angabe „§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 Nummer 1 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
g)
In Nummer 2.5.6 wird die Angabe „§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 Nummer 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
h)
In Nummer 2.5.7 wird die Angabe „§ 120 Abs. 3 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
i)
In Nummer 2.5.8 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 GKG“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes“ und die Angabe „Nr. 4.8“ wird durch die Angabe „Nummer 4.8“ ersetzt.
 
 
j)
In Nummer 2.5.9 werden die Wörter „§ 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO“ durch die Wörter „§ 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ und die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO“ wird durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 Nummer 4 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
k)
In Nummer 2.5.10 wird die Angabe „§ 120a Abs. 3 ZPO“ durch die Wörter „§ 120a Absatz 3 der Zivilprozessordnung“ und die Angabe „§ 120a Abs. 1, 2 ZPO“ wird durch die Wörter „§ 120a Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
3.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 3.1 wird die Angabe „Ziffer I Nr. 1“ durch die Wörter „Ziffer I Nummer 1“ und die Angabe „VwV KostVfg“ wird durch die Angabe „VwV Kostenverfügung“ ersetzt.
 
 
b)
Ziffer 3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Nr. 1 GKG“ durch die Wörter „§ 29 Nummer 1 des Gerichtskostengesetzes“, die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 3 JVEG“ wird durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ und die Wörter „§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG“ werden durch die Wörter „§ 31 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 3 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Abs. 4 GKG“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4 des Gerichtskostengesetzes“ und die Angabe „§ 29 Nr. 2 GKG“ wird durch die Wörter „§ 29 Nummer 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
 
cc)
In Satz 4 wird die Angabe „Ziffer I Nr. 1“ durch die Wörter „Ziffer I Nummer 1“ und die Angabe „VwV KostVfg“ wird durch die Angabe „VwV Kostenverfügung“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 3.3.1 wird die Angabe „§ 124 ZPO“ durch die Wörter „§ 124 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
d)
Nummer 3.3.2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 ZPO, § 29 GKG“ durch die Wörter „§ 125 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, § 29 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
 
bbb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 59 RVG“ durch die Wörter „§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2 ZPO“ durch die Wörter „§ 122 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ und die Angabe „§ 125 Abs. 2 ZPO“ wird durch die Wörter „§ 125 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 251 ZPO“ durch die Wörter „§ 251 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 120 Abs. 1 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 1 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
bb)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In der Arbeitsgerichtsbarkeit sind die festgesetzten Monatsraten und die aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge (§ 120 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) erst dann der Landesjustizkasse Chemnitz zur Einziehung zu überweisen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes erfüllt sind oder wenn dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse ein Vorschuss auf seinen Vergütungsanspruch gewährt wurde.“
 
 
b)
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 Nummer 1 der Zivilprozessordnung“ und die Angabe „§ 120 Abs. 1 ZPO“ wird durch die Wörter „§ 120 Absatz 1 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Nr. 1 GKG“ durch die Wörter „§ 29 Nummer 1 des Gerichtskostengesetzes“, die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 3 JVEG“ wird durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ und die Wörter „§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG“ werden durch die Wörter „§ 31 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Abs. 4 GKG“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4 des Gerichtskostengesetzes“ und die Angabe „§ 29 Nr. 2 GKG“ wird durch die Wörter „§ 29 Nummer 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
 
ccc)
In Satz 3 wird die Angabe „Ziffer I Nr. 1“ durch die Wörter „Ziffer I Nummer 1“ und die Angabe „VwV KostVfg“ wird durch die Angabe „VwV Kostenverfügung“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 4.4 Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
d)
In Nummer 4.5 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
e)
Nummer 4.5.1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Nr. 10.2.2“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung, Nummer 10.2.2“ ersetzt.
 
 
f)
In Nummer 4.5.2 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
g)
In Nummer 4.6 Absatz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
h)
Nummer 4.7 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 ZPO, § 29 GKG“ durch die Wörter „§ 125 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, § 29 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
i)
In Nummer 4.8 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 GKG“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
 
5.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 5.1 wird die Angabe „§ 120a, § 124 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO“ durch die Wörter „§§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 5.3.1 wird die Angabe „Nr. 3.3.2 oder 4.7“ durch die Wörter „Nummer 3.3.2 oder Nummer 4.7“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 5.4 wird jeweils die Angabe „§ 120 Abs. 2 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
6.
In Nummer 6.3 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
7.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 7.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 59 RVG“ durch die Wörter „§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 50 und 55 RVG“ durch die Wörter „§§ 50 und 55 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
 
8.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch das Wort „Nummern“ ersetzt.
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO“ durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung“ und die Angabe „§ 50 Abs. 2 RVG“ wird durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 RVG“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“, die Angabe „§ 55 Abs. 6 RVG“ wird durch die Wörter „§ 55 Absatz 6 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ und die Angabe „§ 106 ZPO“ wird durch die Wörter „§ 106 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 8.4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie Nummer 8.5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
9.
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 124 ZPO“ durch die Wörter „§ 124 der Zivilprozessordnung“ und die Angabe „§ 59 RVG“ wird durch die Wörter „§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
 
bbb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „Ziffer I Nr. 1“ durch die Wörter „Ziffer I Nummer 1“ und die Angabe „VwV KostVfg“ wird durch die Angabe „VwV Kostenverfügung“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 und § 55 Abs. 6 RVG“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 und § 55 Absatz 6 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
 
cc)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 120 Abs. 1 ZPO“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 1 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 9.2 Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
10.
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 10.1 Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
 
b)
In den Nummern 10.2.2 und 10.3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
11.
In Nummer 11 wird die Angabe „§ 166 Abs. 2, 3, 7 VwGO, § 73a Abs. 4, 5, 9 SGG oder § 142 Abs. 3, 4, 8 FGO“ durch die Wörter „§ 166 Absatz 2, 3, 7 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 73a Absatz 4, 5, 9 des Sozialgerichtsgesetzes oder § 142 Absatz 3, 4, 8 der Finanzgerichtsordnung“ ersetzt.
C.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 1.1 wird die Angabe „(FamFG)“ gestrichen.
 
 
b)
In Nummer 1.1.1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 FamFG“ durch die Wörter „§ 76 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ und die Angabe „§§ 114 ff. ZPO“ wird durch die Wörter „§§ 114 ff. der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 1.1.2 wird die Angabe „§ 113 Abs. 1 FamFG“ durch die Wörter „§ 113 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ und die Angabe „§§ 114 ff. ZPO“ wird durch die Wörter „§§ 114 ff. der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 FamGKG, § 33 Abs. 1 GNotKG“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, § 33 Absatz 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.2
Abschnitt A Nummer 3.2 und 4.3 gilt mit der Maßgabe, dass auf § 24 Nummer 1 und 2, § 26 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 4 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen sowie § 27 Nummer 1 und 2, § 33 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes verwiesen wird.“
 
 
c)
In Nummer 2.3 wird die Angabe „§ 24 FamGKG und § 27 GNotKG“ durch die Wörter „§ 24 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 27 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
 
 
d)
In Nummer 2.4 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamGKG und § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
 
 
e)
Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:
 
„2.5
Abschnitt A Nummer 8.1 Absatz 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass § 106 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist.“
D.
Abschnitt C wird wie folgt geändert:
 
1.
In den Nummern 1.1 und 1.2 wird jeweils die Angabe „InsO“ durch die Wörter „der Insolvenzordnung“ ersetzt.
 
2.
Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 4b InsO“ durch die Wörter „§ 4b der Insolvenzordnung“ ersetzt.
 
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO“ durch die Wörter „§ 117 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 1.2.3 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
4.
In Nummer 1.2.4 wird die Angabe „§ 4c Nr. 3 InsO“ durch die Wörter „§ 4c Nummer 3 der Insolvenzordnung“ ersetzt.
 
5.
In Nummer 1.2.6 werden die Wörter „§ 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, § 4c Nrn. 1 bis 4 InsO“ durch die Wörter „§ 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung, § 4c Nummer 1 bis 4 der Insolvenzordnung“ ersetzt.
 
6.
In Nummer 1.2.7 wird die Angabe „§ 4c InsO“ durch die Wörter „§ 4c der Insolvenzordnung“ ersetzt.
 
7.
In Nummer 1.2.9 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „InsO“ wird durch die Wörter „der Insolvenzordnung“ ersetzt.
 
8.
In Nummer 1.3 wird die Angabe „§ 4c Nr. 5 InsO“ durch die Wörter „§ 4c Nummer 5 der Insolvenzordnung“ und die Angabe „§ 4c Nr. 4 InsO“ wird durch die Wörter „§ 4c Nummer 4 der Insolvenzordnung“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2018 Nr. 1, S. 43
    Fsn-Nr.: 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2018