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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Feuerwehr-Helfer-Ehrenzeichen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Feuerwehr-Helfer-Ehrenzeichen vom 5. Juni 2018 (SächsABl. S. 810)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Feuerwehr-Helfer-Ehrenzeichen

Vom 5. Juni 2018

I.

Die VwV Feuerwehr-Helfer-Ehrenzeichen vom 8. April 2014 (SächsABl. S. 578), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Nummer 1wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a werden die Sätze 4 bis 6 wie folgt gefasst:
„Das Kreuz und das Flammenkreuz sind rot emailliert und mit einem bronze-, silber- oder goldfarbenen Rand eingefasst; beim Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold als Sonderstufe ist das Kreuz tiefschwarz emailliert. Die Rückseite trägt eine Inschrift, die auf langjährigen aktiven Dienst hinweist und um die Angabe der Dienstjahre ergänzt werden kann. Die Bandschnalle ist mit einem bronze-, silber- oder goldfarben eingefassten weiß-grün-weißen Band bezogen; beim Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold als Sonderstufe ist die Einfassung um einen zweiten goldfarbenen Streifen ergänzt.“
b)
In Buchstabe b werden die Sätze 4 bis 6 wie folgt gefasst:
„Das Kreuz ist weiß emailliert und mit einem bronze-, silber- oder goldfarbenen Rand eingefasst; beim Helfer- Ehrenzeichen in Gold als Sonderstufe ist das Kreuz tiefschwarz emailliert. Die Rückseite trägt eine Inschrift, die auf langjährigen aktiven Dienst hinweist und um die Angabe der Dienstjahre ergänzt werden kann. Die Bandschnalle ist mit einem bronze-, silber- oder goldfarben eingefassten weiß-grün-weißen Band bezogen; beim Helfer-Ehrenzeichen in Gold als Sonderstufe ist die Einfassung um einen zweiten goldfarbenen Streifen ergänzt.“
2.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „und Gold für den 40-jährigen“ durch die Wörter „, Gold für 40-jährigen und Gold als Sonderstufe für 50-jährigen“ ersetzt.
b)
In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „und Gold“ jeweils durch die Wörter „, Gold und Gold als Sonderstufe“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 5. Juni 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 26, S. 810
    Fsn-Nr.: 114

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juni 2018