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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Rechtsaufsicht Kulturräume-Doppik

Vollzitat: Zweite Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Rechtsaufsicht Kulturräume-Doppik vom 14. Dezember 2018 (SächsABl. 2019 S. 162)

Zweite Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Rechtsaufsicht Kulturräume-Doppik

Vom 14. Dezember 2018

I.

Die VwV Rechtsaufsicht Kulturräume-Doppik vom 15. August 2011 (SächsABl. S. 1265), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Januar 2015 (SächsABl. S. 260) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
und des Staatsministeriums des Innern
zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die urbanen
Kulturräume und Kreisfreien Städte im Rahmen des
kommunalen Haushaltsrechts
(VwV Rechtsaufsicht Kulturräume)“
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
1.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die urbanen Kulturräume gemäß § 8 Satz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und insoweit für die Rechtsaufsicht über die Einhaltung der Regelungen des Sächsischen Kulturraumgesetzes in den Produktbereichen 25–28 (ohne Produktgruppen 271 und 273) sowie der Produktgruppe 523 der Kommunalhaushalte zuständig.
2.
Die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen an die urbanen Kulturräume zugewiesenen Mittel dienen der Finanzierung der den urbanen Kulturräumen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz obliegenden Aufgaben. Die Mittel sind insoweit zweckgebundene Erträge und dienen der Finanzierung der Aufwendungen in den Produktbereichen 25–28 (ohne Produktgruppen 271 und 273) sowie der Produktgruppe 523. Es erfolgt keine Zuordnung beziehungsweise Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen und Maßnahmen innerhalb der Produktbereiche und Produktgruppen.
3.
Bei den Kreisfreien Städten ist für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung gemäß § 119 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, oder für die Genehmigung der Haushaltssatzung gemäß § 119 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 76 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung die Landesdirektion Sachsen zuständig.
b)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 SächsKRG“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
c)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 8 Satz 2 SächsKRG“ durch die Wörter „§ 8 Satz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
3.
Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „(ohne Produktgruppe 271)“ durch die Angabe „(ohne Produktgruppen 271 und 273)“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b Satz 4 wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVODoppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), geändert durch Verordnung vom 12. November 2008 (SächsGVBl. S. 638)“ durch die Angabe „Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist“ ersetzt.
4.
Die Ziffern III und IV werden aufgehoben.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2018

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 3, S. 162
    Fsn-Nr.: 70

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Januar 2019