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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft vom 25. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 85), die durch die Verordnung vom 10. September 2019 (SächsGVBl. S. 711) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft – SächsAPOAHaft)

Vom 25. Januar 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Oktober 2019

Auf Grund des § 30 Satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3, 5 bis 8 und Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), dessen Sätze 1 und 2 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (Laufbahn).

(2) Ziel der Ausbildung ist, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Kenntnissen fähig sind, die Sicherheits-, Behandlungs- und sonstigen Aufgaben ihrer Laufbahn verantwortungsbewusst und kompetent zu erfüllen.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 18., aber noch nicht das dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten Lebensjahr zwei Jahre vorausgehende Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) 1Geeignete befristet beschäftigte Angehörige des Vollzugsdienstes in der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung (Gewahrsamsvollzugsdienst) können nach erfolgreicher Absolvierung mindestens einer einjährigen Dienstzeit als Anwärter in den Vorbereitungsdienst ohne erneutes Auswahl- und Einstellungsverfahren übernommen werden. 2Die berufspraktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate abgekürzt werden, soweit der Angehörige des Gewahrsamsvollzugsdienstes sich bisher bewährt hat oder von dem Anwärter für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.1

§ 3
Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.

§ 4
Auswahl- und Einstellungsverfahren

(1) Die Landesdirektion Sachsen schreibt die zu besetzenden Stellen des Gewahrsamsvollzugsdienstes grundsätzlich öffentlich aus.

(2) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem strukturierten Einzelinterview und einer amtsärztlichen Untersuchung. 2Wird ein Teil nicht bestanden, scheiden die Bewerber aus dem weiteren Verfahren aus.

(3) Der computerunterstützte Fähigkeitstest dient der Feststellung, ob die Bewerber hinsichtlich ihres intellektuellen Leistungsvermögens, ihrer Merkfähigkeit, ihrer Kenntnis der deutschen Sprache und ihres Arbeitsverhaltens die Anforderungen des Gewahrsamsvollzugsdienstes erfüllen.

(4) Das strukturierte Einzelinterview wird zur Überprüfung der persönlichen Kompetenz und der Berufsmotivation für den Gewahrsamsvollzugsdienst durchgeführt.

(5) Die amtsärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Diensttauglichkeit.

(6) Das Auswahlverfahren kann nach einer mindestens sechsmonatigen Sperrfrist nach dem Erhalt des Ablehnungsbescheides einmal wiederholt werden.

(7) Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage einer Rangfolgeliste.

(8) Die Landesdirektion Sachsen trifft weitere Ausführungsregelungen, insbesondere zu Inhalten, Bewertungen und Abläufen des Auswahlverfahrens, mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und veröffentlicht diese.

§ 5
Dienstbezeichnung

Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber (Anwärter) führen die Dienstbezeichnung „Anwärterin der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen“ oder „Anwärter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen“.

§ 6
Ausbildungsverlauf

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. 2Er umfasst die Ausbildungsabschnitte:

1.
Einführung,
2.
fachtheoretische Ausbildung,
3.
berufspraktische Ausbildung und
4.
Praktikum.

3Die fachtheoretische Ausbildung dauert sechs Monate.

(2) 1Die berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung soll in jeweils mindestens zwei Abschnitte geteilt werden, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. 2Die Abschnitte der berufspraktischen und der fachtheoretischen Ausbildung wechseln sich ab.

§ 7
Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung

1Inhalt, Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte bestimmt ein durch das Staatsministerium des Innern zu genehmigender Rahmenstoffplan. 2Der Rahmenstoffplan wird von der Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem Fachbereichsleiter Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleiter) erstellt und fortgeschrieben.

§ 8
Einführung

1Die Einführung in der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung soll den Anwärtern einen Einblick in die Aufgaben und die gesellschaftliche Bedeutung des Vollzuges in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen sowie Begegnungen mit den untergebrachten Personen vermitteln. 2Dabei sollen die Anwärter den organisatorischen Aufbau der Einrichtung, die Aufgaben der Beamten ihrer Laufbahn und die Aufgaben der anderen Bediensteten kennenlernen.

§ 9
Fachtheoretische Ausbildung

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt. 2Für die Ausbildung ist der Fachbereichsleiter verantwortlich.

(2) 1Der Unterricht wird durch hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte erteilt. 2Die Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag des Fachbereichsleiters durch die Landesdirektion Sachsen, in der Regel für die Dauer von vier Jahren, bestellt. 3Die Bestellung kann verlängert werden. 4Darüber hinaus können externe Fachleute mit der Durchführung einzelner Unterrichtsveranstaltungen beauftragt werden. 5Der Leiter des Ausbildungszentrums Bobritzsch wird über die Bestellung der Lehrbeauftragten unterrichtet.

(3) 1Durch Arbeitsgemeinschaften, Vorträge, Übungen und durch Rollenspiele soll der Unterricht wirklichkeitsnah gestaltet werden. 2In der fachtheoretischen Ausbildung sollen das erforderliche Fachwissen vermittelt und die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden. 3Im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten zu fertigen. 4Die Anzahl der Stunden und der schriftlichen Arbeiten wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt.

(4) 1Der Stundenplan wird durch den Fachbereichsleiter auf der Grundlage des Rahmenstoffplans erstellt. 2Er bedarf der Genehmigung der Landesdirektion Sachsen.

(5) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst folgende Sachgebiete:

1.
Justizvollzug und seine gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Berufsethik, Öffentlichkeitsarbeit, Staats- und Gesellschaftslehre sowie Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts mit Bezügen zum Justizvollzug,
2.
Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts, des Haushaltswesens, der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung sowie der Organisation der Vollzugsgeschäftsstelle,
3.
Grundzüge des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes sowie rechtliche Grundlagen für die Abschiebungshaft und den Ausreisegewahrsam sowie
4.
interkulturelle Kompetenz, insbesondere Kenntnisse über ethnische, soziale und religiös bedingte Verhaltensweisen, Lebensnormen und Wertevorstellungen.

(6) Die fachtheoretische Ausbildung wird ergänzt durch Unterricht in

1.
Deeskalationstechniken sowie Eingriffs- und Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr,
2.
Erster Hilfe und
3.
einer Fremdsprache.

§ 10
Berufspraktische Ausbildung

(1) 1Die berufspraktische Ausbildung findet an einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung statt. 2Sie gliedert sich in mindestens zwei Abschnitte. 3In jedem Abschnitt der berufspraktischen Ausbildung soll ein Praktikum an einer Justizvollzugsanstalt in einem Umfang von jeweils sechs bis zwölf Wochen absolviert werden. 4Insgesamt sollen die Praktika eine Dauer von 24 Wochen nicht überschreiten.

(2) 1Der Leiter der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung ist für die berufspraktische Ausbildung zuständig. 2Er bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern einen Beamten aus der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Ausbildungsbediensteten. 3Dieser ist während der Ausbildung in der Einrichtung Vorgesetzter der Anwärter.

(3) Die Anwärter sind mit allen Aufgaben des Vollzugsdienstes in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung und den einschlägigen Vorschriften am Ausbildungsplatz vertraut zu machen.

(4) Die Anwärter sollen im Rahmen des Praktikums die Aufgaben des Justizvollzugsdienstes und die einschlägigen Vollzugsvorschriften kennen lernen.

(5) 1Die berufspraktische Ausbildung kann auch ganz oder teilweise in einem anderen Bundesland absolviert werden. 2Näheres zum Ablauf dieser Ausbildung ist zwischen den Ausbildungsbehörden zu regeln.2

§ 11
Bewertung der Leistungen, Ausbildungsnote

(1) 1In den in § 9 Absatz 5 genannten Sachgebieten erteilt die unterrichtende Lehrkraft mit Abschluss des Unterrichts eine Note für das jeweilige Sachgebiet auf der Grundlage der erbrachten mündlichen Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3. 2Die Noten sind dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

(2) 1Aus den Noten nach Absatz 1 wird als Mittelwert eine Durchschnittsnote vom Fachbereichsleiter errechnet und dem Anwärter durch ihn oder durch eine von ihm bestimmte hauptamtliche Lehrkraft schriftlich bekannt gegeben. 2Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 einfach und die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 doppelt.

(3) 1Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung in der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erstellt der Leiter der Einrichtung eine Praxisbeurteilung mit folgendem Inhalt:

1.
Art und Dauer der Beschäftigung,
2.
Stand der Ausbildung,
3.
erworbene fachliche Kompetenz,
4.
gezeigte Leistungen und
5.
Verhalten des Anwärters, insbesondere im Umgang mit den untergebrachten Personen.

2In der Beurteilung nach Satz 1 wird die Praktikumsbeurteilung mit dem Faktor 0,5 mit berücksichtigt. 3Die Beurteilung schließt mit einer Note. 4Die Beurteilung ist dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben; die Note ist ihm mündlich zu begründen.

(4) 1Aus den Noten nach Absatz 3 wird vom Leiter der Einrichtung eine Durchschnittsnote errechnet, wobei die Noten der einzelnen Abschnitte nach § 6 Absatz 2 jeweils im Verhältnis ihrer Dauer zur Gesamtdauer der berufspraktischen Ausbildung zu berücksichtigen sind. 2Die Durchschnittsnote wird dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben.

(5) Aus den Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 und 4 wird als Mittelwert die Ausbildungsnote durch das Ausbildungszentrum errechnet und dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben.

(6) § 22 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gilt entsprechend.

§ 12
Urlaub und Unterbrechung

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung des Erholungsurlaubs grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) 1Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt die Einstellungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsbediensteten, während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung des Fachbereichsleiters. 2Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.

(3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen dreißig Arbeitstage je Ausbildungsjahr insgesamt oder zwanzig Arbeitstage in der fachtheoretischen Ausbildung übersteigen, entscheidet die Einstellungsbehörde aufgrund der Leistungen und unter Berücksichtigung einer Selbsteinschätzung des Betroffenen, ob eine Rückstellung in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang erfolgt.

§ 13
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Erbringt ein Anwärter in den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten eine schlechter als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtnote und erzielt nicht in mindestens der Hälfte der schriftlichen Arbeiten des jeweiligen Abschnittes eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“, tritt er zur Wiederholung des Abschnittes in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurück.

(2) 1Den Anschluss an den zu wiederholenden Abschnitt regelt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter. 2Die Einstellungsbehörde kann den Rücktritt versagen und das Entlassungsverfahren einleiten, wenn der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat. 3Der Rücktritt ist nur einmal statthaft.

(3) 1Erreicht der Anwärter auch im nochmals abgeleisteten Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel nicht, ist er zu entlassen. 2In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 14
Laufbahnprüfung

1Die Prüfung für die Laufbahn ist eine Prüfung im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Vollzugsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung geeignet ist.

§ 15
Prüfungsbehörde

1Die Landesdirektion Sachsen ist Prüfungsbehörde. 2Sie bereitet die Prüfung vor und führt diese durch.

§ 16
Prüfungsorgane

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder der Prüfungsorgane.

(2) Prüfungsorgane sind:

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der für die Asylangelegenheiten zuständige Abteilungsleiter der Landesdirektion Sachsen als Vorsitzender des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung und
4.
die Prüfer.

(3) 1Für die Prüfungskommission und für die Prüfer gilt § 14 Absatz 4 und 5 Satz 1 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend. 2Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst sind in der Regel Lehrkräfte des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung zu Prüfern zu bestellen.

(4) 1Die Bestellung der Mitglieder erfolgt in der Regel für die Dauer von drei Jahren, die Wiederbestellung ist möglich. 2Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.

(5) Ist die Bestellung eines Mitglieds abgelaufen, verlängert sich dessen Mitgliedschaft bis zur Bestellung eines Nachfolgers.

§ 17
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss errichtet.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:

1.
der Vorsitzende,
2.
ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
3.
ein weiterer Vertreter der Landesdirektion Sachsen,
4.
eine am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätige hauptamtliche Lehrkraft oder ein dort tätiger Lehrbeauftragter sowie
5.
ein Vertreter aus einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung.

2Die Bestellung des Mitglieds des Prüfungsausschusses nach Satz 1 Nummer 4 aus einem anderen als dem Fachbereich Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung setzt das Einvernehmen des für die Lehrkraft zuständigen Fachbereichs und des zuständigen Staatsministeriums voraus.

(3) 1Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 2Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen mindestens über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen. 3Für die Stellvertreter gilt § 16 Absatz 4 und 5 entsprechend.3

§ 18
Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Prüfer

(1) Der Prüfungsausschuss sorgt für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe in der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorsitzende leitet die praktische Durchführung der Laufbahnprüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf.

(3) 1Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Laufbahnprüfung erforderlichen Entscheidungen. 2Unaufschiebbare Entscheidungen kann der Vorsitzende allein treffen; der Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. 3Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung abändern.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Über den Widerspruch eines Anwärters gegen die Feststellungen des Ergebnisses der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung und
3.
Entwerfen der Prüfungsaufgaben.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 19
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

Die §§ 20 bis 26 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass, abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 1, die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung befugt sind, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

§ 20
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der bis zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gezeigten praktischen und theoretischen Leistungen.

(2) Im Übrigen gilt § 27 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.4

§ 21
Schriftliche Prüfung, Bewertung der Prüfungsarbeit

(1) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer zu den in § 9 Absatz 5 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2In den schriftlichen Arbeiten können jeweils mehrere Sachgebiete zusammengefasst werden. 3Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 4Die Arbeitszeit beträgt in den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 jeweils 120 Minuten, in den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 jeweils 240 Minuten.

(2) Im Übrigen gelten § 28 Absatz 2 und § 29 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.

§ 22
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) 1Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. 2Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 einfach und nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 doppelt. 3Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.

(2) Im Übrigen gilt § 30 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(2) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorgesehen. 2Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 9 Absatz 5 aufgeführten Sachgebiete.

(4) 1Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. 2Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 3Die Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 4Der Vorsitzende kann sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit gestatten. 5Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.

§ 24
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung wird für jedes in § 9 Absatz 5 aufgeführte Sachgebiet eine Note erteilt.

(2) 1Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. 2Aus den Noten wird eine Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Absatz 3 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gebildet.

§ 25
Prüfungsgesamtnote

1Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsgesamtnote fest. 2Diese errechnet sich aus der Ausbildungsnote nach § 11 Absatz 5 mit einem Anteil von 40 Prozent, der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 Prozent und der Durchschnittsnote für die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 20 Prozent. 3Das Ergebnis wird als Note gemäß § 22 Absatz 2 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst ausgewiesen. 4Im Übrigen gilt § 33 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.

§ 26
Besondere Vorschriften für das Prüfungsverfahren

1Die §§ 34 bis 40 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Landesdirektion Sachsen abweichend von § 38 Absatz 5 in begründeten Ausnahmefällen, die für den Prüfungsteilnehmer eine unzumutbare Härte nach sich ziehen würden, eine zweite Wiederholung zulassen kann. 2Im Falle von § 39 Absatz 2 regelt die Landesdirektion Sachsen den Ergänzungsvorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 2, S. 85
    Fsn-Nr.: 240-2.63

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Oktober 2019