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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 99)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge
nach dem Abgeordnetengesetz

Vom 22. Januar 2019

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 [SächsGVBl. S. 326], das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 [SächsGVBl. S. 349] geändert worden ist) beträgt ab 1. April 2019 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 284,62 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

monatliche Kostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung in km Betrag in Euro
a) bis 50 km 3 813,72 Euro 
b) über 50 bis 100 km 4 053,64 Euro 
c) über 100 km 4 294,63 Euro.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2019 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 52,39 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung in km Betrag in Euro
a) bis 50 km 68,11 Euro 
b) über 50 bis 100 km 83,81 Euro 
c) über 100 km 99,54 Euro.

Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2019 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 288,12 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

monatliche Abzugsbetrag
lfd. Buchstabe Entfernung in km Betrag in Euro
a) bis 50 km 382,43 Euro 
b) über 50 bis 100 km 717,69 Euro 
c) über 100 km 853,89 Euro.

Die steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2019 für

steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung
für wen Betrag in Euro
den Präsidenten 482,12 Euro 
stellvertretende Präsidenten 241,05 Euro 
Fraktionsvorsitzende 321,42 Euro 
Vorsitzende von Ausschüssen
und Enquête-Kommissionen
348,20 Euro.

Dresden, den 22. Januar 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 2, S. 99
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. März 2020