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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln vom 17. April 2019 (MBl. SMK S. 93)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Stundentafeln

Vom 17. April 2019

Die VwV Stundentafeln vom 20. Juni 2018 (MBl. SMK S. 347) wird wie folgt geändert:

I.

1.
Der Ziffer III Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4.
Grundschule mit dem Angebot des Faches Jüdische Religion
An der Annenschule – Grundschule, Chemnitz, der 4. Grundschule Dresden „Am Rosengarten“ und der Lessingschule – Grundschule der Stadt Leipzig, die das Fach Jüdische Religion anbieten, gilt die als Anlage 1e beigefügte Stundentafel. Für das Fach Jüdische Religion gelten die Regelungen in Teil A Nummern 1 bis 6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung des Religionsunterrichts und des Ethikunterrichts im Freistaat Sachsen vom 29. September 2004 (MBl. SMK S. 414), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 12. März 2007 (MBl. SMK S. 69) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409) entsprechend.“
2.
Nach Ziffer IX wird folgende Ziffer X eingefügt:
„X.
Abweichungen von den Stundentafeln in Eigenverantwortung der allgemeinbildenden Schulen
1.
An Grundschulen, Oberschulen und Förderschulen sowie in begründeten Einzelfällen an Gymnasien in der Sekundarstufe I kann in jeder Klassenstufe die  Wochenstundenzahl in bis zu zwei Fächern des Pflichtbereichs im Umfang von jeweils einer Wochenstunde zu Gunsten eines anderen Faches des Pflichtbereichs verlagert werden.
Durch die Verlagerung darf ein Fach des Pflichtbereichs nicht entfallen; die Gesamtzahl der in den Stundentafeln festgelegten  Wochenstunden bleibt gleich. Die Umsetzung der Lehrpläne ist zu gewährleisten. Die Stundenzahl der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion und Ethik bleibt unverändert. Die Stundenzahl in den Fremdsprachen am Gymnasium darf nicht verringert werden.
Im Rahmen der Eigenverantwortung entscheidet der Schulleiter über die Abweichung von der jeweiligen Stundentafel.
2.
Nummer 1 findet keine Anwendung
a)
in den Abschlussklassen des Haupt- und Realschulbildungsgangs der Oberschulen und der Förderschulen,
b)
an den Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung,
c)
in Klassen mit gleichzeitigem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung an den Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung,
d)
an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden, Oberschule.“
3.
Die bisherigen Ziffern X und XI werden Ziffern XI und XII.
4.
Die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 2a, 2b, 2e, 2f, 2j, 2k, 2n, 2o, 2p, 2q, 2r, 3a, 3b, 3c, 3d, 4a, 4b, 4c, 6a, 6b und 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Dresden, den 17. April 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anhang
(zu Ziffer I)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2019 Nr. 5, S. 93
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2019