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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 9. April 2019 (SächsGVBl. S. 289)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung

Vom 9. April 2019

Es verordnen auf Grund

des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, die Staatsregierung und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 23. August 2006 (SächsGVBl. S. 438, 491), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr.1 LuftVG“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt, die Angabe „(LuftPersV)“ wird gestrichen und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182, 195) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist“ ersetzt.
c)
Nummer 3 wird aufgehoben.
d)
Nummer 4 wird Nummer 3, die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ und die Wörter „LuftVG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 LuftVZO“ werden durch die Wörter „des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal“ ersetzt.
e)
Die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 7 ersetzt:
„4.
die Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze;
5.
die Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes für Segelfluggelände;
6.
die Erteilung von Zeugnissen und die Freistellung nach § 10a des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze;
7.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze und Segelfluggelände;“.
f)
In Nummer 8 werden die Wörter „§17 Satz 1 LuftVG für Flugplätze, bei denen die Landesdirektion Sachsen Genehmigungsbehörde nach den Nummern 5 und 6 ist“ durch die Wörter „§ 17 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze und Segelfluggelände“ ersetzt.
g)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „LuftVG“ durch die Wörter „des Luftverkehrsgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „LuftVG“ durch die Wörter „des Luftverkehrsgesetzes“ ersetzt.
cc)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
die Unterrichtung des Bundesaufsichts­amtes für Flugsicherung über bekannt werdende Planungen von Bauwerken in Schutzbereichen von Flugsicherungsanlagen nach § 18a Absatz 1a Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes,“.
dd)
In Buchstabe d werden die Wörter „den §§ 16 Abs. 1 und 16a Abs. 1 LuftVG“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 und § 16a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes“ ersetzt.
ee)
Im Satzteil nach Buchstabe d wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LuftVG“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes“ und die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LuftVG“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes“ ersetzt.
h)
In Nummer 10 wird die Angabe „LuftVG“ durch die Wörter „des Luftverkehrsgesetzes“ ersetzt.
i)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11.
a)
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb nach § 31 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes,
b)
die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge nach § 31 Absatz 2 Nummer 11a Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes,
c)
die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach § 31 Absatz 2 Nummer 11a Buchstabe b des Luftverkehrsgesetzes,
d)
die Aufsicht über den Flugbetrieb nach § 31 Absatz 2 Nummer 11b des Luftverkehrsgesetzes;“.
j)
In Nummer 12 wird die Angabe „LuftVG“ durch die Wörter „des Luftverkehrsgesetzes“ und die Angabe „Nr. 1 LuftVZO“ wird durch die Wörter „Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
k)
Die Nummern 13 bis 17 werden wie folgt gefasst:
„13.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Luftverkehrsgesetzes, im Falle von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes nur dann, wenn es sich um keinen Verkehrsflughafen handelt;
14.
die Ausübung der Luftaufsicht nach § 31 Absatz 2 Nummer 18 des Luftverkehrsgesetzes;
15.
die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach § 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Zulassung von Luftsicherheitsprogrammen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis 6 des Luftsicherheitsgesetzes) für Verkehrsflughäfen;
16.
die Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Benutzung des Luftraums nach § 31 Absatz 2 Nummer 16 des Luftverkehrsgesetzes; abweichend davon werden die Erlaubnisse für die Verkehrsflughäfen Leipzig/Halle und Dresden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erteilt;
17.
die Aufsicht und Überwachung innerhalb der in den Nummern 1 bis 16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten, einschließlich der Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen für Verkehrsflughäfen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes;“
2.
In § 2 werden die Wörter „nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG und Anhörungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LuftVG“ durch die Wörter „und Anhörungsbehörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. April 2019

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 7, S. 289
    Fsn-Nr.: 470

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Mai 2019