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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährleistung der Krankenhausseelsorge im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährleistung der Krankenhausseelsorge im Freistaat Sachsen vom 12. Mai 2003 (SächsABl. S. 563), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Gewährleistung der Krankenhausseelsorge im Freistaat Sachsen
(VwV KHSeelS)

Vom 12. Mai 2003

I.    Anwendungsbereich

Das Recht auf Teilnahme am Gottesdienst und auf seelsorgerische Betreuung gemäß § 23 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, gewährleisten alle Krankenhäuser, auf die § 2 SächsKHG Anwendung findet, nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift.

II.    Grundsatz

Zur Gewährleistung des Rechts auf Teilnahme am Gottesdienst und auf seelsorgerische Betreuung hat das Krankenhaus alle Voraussetzungen zu schaffen, um Krankenhausseelsorge durch die Kirchen zu ermöglichen. Dies schließt eine aktive Förderung der Krankenhausseelsorge ein.

III.    Verfahren

Um die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie das Recht der Patienten auf ungestörte Religionsausübung und auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren, sind folgende Verfahrensgrundsätze zu beachten:

  1. Das Krankenhaus befragt den Patienten bei Aufnahme nach seiner Konfession und weist darauf hin, dass die Beantwortung der Frage freiwillig ist und die Daten ausschließlich für Zwecke der Krankenhausseelsorge erhoben und verwendet werden.
  2. Das Krankenhaus fragt den Patienten nicht, ob und inwieweit er eine seelsorgerische Betreuung wünsche.
  3. Gibt der Patient eine Konfession an, leitet das Krankenhaus diese Angabe mit Namen und Lokalisation des Patienten umgehend an den jeweiligen Krankenhausseelsorger weiter.
  4. In jedem Krankenzimmer befindet sich ein deutlicher Hinweis für die Patienten darauf, wann und wie welche Krankenhausseelsorger zu erreichen sind. Der Hinweis kann dem Patienten auch in Schriftform überlassen werden.
  5. Äußert ein Patient den Wunsch nach seelsorgerischer Begleitung, unterstützt das Krankenhauspersonal den Patienten nach Kräften, unverzüglich einen Kontakt zum gewünschten Krankenhausseelsorger herzustellen.
  6. Jedem Krankenhausseelsorger ist es gestattet, Patienten unabhängig von ihrer Konfession zu besuchen und Gespräche und Begleitung anzubieten.

IV.    In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2003

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 24, S. 563
    Fsn-Nr.: 252-V03.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juni 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021