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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich vom 3. Juli 2019 (SächsABl. S. 1005), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 761) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich
(RL TG 70)

Vom 3. Juli 2019

[zuletzt geändert durch RL vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 761)
mit Wirkung ab 1. Juli 2023]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den folgenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen: §§ 23 und 44, 44 a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2.
Ziele der Förderung sind:
Stärkung des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsstandortes Sachsen im nationalen und globalen Wettbewerb durch eine kontinuierliche Profilierung der Wissenschaftseinrichtungen, insbesondere durch
a)
Ausbau vorhandener Expertise sowie Anregung der Entwicklung innovativer, zukunftsweisender Kompetenzen
b)
Initiierung und Ausbau wissenschaftlicher Vernetzungsaktivitäten sowie Anbahnung und Etablierung von Kooperationen mit Wirtschaft und Gesellschaft.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzel- und Kooperationsprojekte der Grundlagen- und anwendungsorientierten Forschung sowie weitere Maßnahmen, die ein Erreichen der unter Ziffer I ausgewiesenen Ziele unterstützen. Insbesondere können Zuwendungen beantragt werden für:

a)
Projekte, die innovative Forschungsanschübe zur Profilierung einzelner Einrichtungen und/oder Verbünde darstellen
b)
Projekte, die auf eine Erweiterung und/oder Konzentration wissenschaftlicher Expertise abzielen
c)
Projekte zur Stärkung der Drittmittelfähigkeit einzelner Einrichtungen und/oder Verbünde
d)
Projekte, die Kooperationen mit Wirtschaft und Gesellschaft anstoßen und/oder vertiefen.

III.
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

a)
Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
b)
Forschungszentren gemäß § 94 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
c)
gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Status eines An-Instituts gemäß § 95 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
d)
durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Hochschulen
e)
die Berufsakademie Sachsen gemäß § 3 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie ist ein herausgehobenes forschungspolitisches Interesse des Freistaates Sachsen an der Umsetzung der Maßnahme. Insbesondere wird erwartet, dass diese dem Erhalt und der Stärkung des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsstandortes Sachsen dient.
2.
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben der Antragsteller darstellen und dürfen noch nicht begonnen worden sein. Die Zuwendungsempfänger müssen sich verpflichten, die für die Bearbeitung der Forschungsprojekte und Maßnahmen erforderliche Grundausstattung, insbesondere die notwendige Infrastruktur, mit eigenen Mitteln zu sichern.
3.
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungen werden auf dem Wege der Projektförderung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses als Vollfinanzierung in Höhe von 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten gewährt.
2.
Die Zuwendung wird auf Antrag entweder auf Ausgaben- oder Kostenbasis gewährt. Förderfähig sind nur Ausgaben oder Kosten, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben oder Pflichtaufgaben entstehen.
3.
Sofern dem Antragsteller eine Förderung auf Ausgabenbasis gewährt wird, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
Als zuwendungsfähige Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II können anerkannt werden:
a)
Personalausgaben für Wissenschaftler, Techniker und sonstige unterstützende Personen, sofern diese für das Projekt tätig sind; hierunter wird auch verwaltungsunterstützendes Personal gefasst, soweit es dem Projekt direkt zurechenbar ist
b)
Ausgaben für Aufträge/Fremdleistungen; diese dürfen im Regelfall 20 Prozent der Gesamtprojektausgaben nicht überschreiten
c)
Ausgaben für ausschließlich vorhabenspezifische Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (keine Baumaßnahmen)
d)
sonstige Sachausgaben einschließlich Reisekosten.
4.
Sofern dem Antragsteller eine Förderung auf Kostenbasis gewährt wird, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P Kosten), Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
Als zuwendungsfähige Kosten für Maßnahmen nach Ziffer II können anerkannt werden:
a)
Personalkosten für Wissenschaftler, Techniker und sonstige unterstützende Personen, sofern diese für das Projekt tätig sind; hierunter wird auch verwaltungsunterstützendes Personal gefasst, soweit es dem Projekt direkt zurechenbar ist
b)
Kosten für Aufträge/Fremdleistungen; diese dürfen im Regelfall 20 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten
c)
Kosten für Abschreibungen auf vorhabenspezifische Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (keine Baumaßnahmen)
d)
sonstige Sacheinzelkosten einschließlich Reisekosten.
5.
Die Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn vom Antragsteller die zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten mit Mitteln aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Ausgaben und Kosten für ausschließlich vorhabenspezifische Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sind zuwendungsfähig, sofern diese nach Ende des Bewilligungszeitraumes im Rahmen der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist von drei Jahren ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich Forschung und/oder Lehre eingesetzt werden.

VII.
Verfahren

1.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann zu Auswahlverfahren für die unter Ziffer II aufgeführten Fördergegenstände aufrufen. Ebenso ist die Vorlage von wissenschaftlichen Einzelanliegen gegenüber dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst möglich.
2.
Das Antragsverfahren ist zweistufig. Voraussetzung für die Einreichung eines Zuwendungsantrags (Vollantrags) ist die Feststellung der Förderwürdigkeit des Vorhabens. Sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst keine abweichenden Regelungen trifft, ist die Vorlage einer Projektskizze beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst notwendig. Diese Skizze wird einem externen wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren unterzogen sowie hinsichtlich der aufgeführten Förderziele wissenschaftspolitisch bewertet. Bei positivem Ergebnis fordert das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Antragstellung gegenüber der Bewilligungsstelle auf.
3.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Abteilung Wirtschaft
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
4.
Zuwendungsanträge (Vollanträge) sind an die oben genannte Anschrift zu senden. Eine Kopie ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch den Antragsteller zu übermitteln.
5.
Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
6.
Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgen Auszahlungen entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung projektindividuell in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der SAB. Die Höhe dieser Mittelabforderungen ergibt sich aus dem voraussichtlich für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigten Mittelbedarf für die nächsten sechs Monate nach Auszahlung.
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. Juli 2019 in Kraft.

Dresden, den 3. Juli 2019

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 29, S. 1005
    Fsn-Nr.: 5572-V19.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023