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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1209)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vom 31. Juli 2019

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (­SächsABl. SDr. S. S 378), werden wie folgt geändert:

I.
Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Nach der Überschrift „11 Prüfung des Verwendungsnachweises“ werden folgende Nummern 11.1 und 11.2 eingefügt:
„11.1
Die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise erfolgt bei vollständiger Finanzierung der Zuwendung durch den Freistaat Sachsen durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise. Für diese Prüfungen sind § 44 Absatz 2 sowie Nummer 11.2 anzuwenden. Für die Prüfung der übrigen Zwischen- und Verwendungsnachweise gelten die Regelungen nach Nummern 11.3 ff.
11.2
Für die Stichprobenauswahl und Prüfung bei vollständiger Finanzierung der Zuwendung durch den Freistaat Sachsen gelten folgende Grundsätze:
Die Regelung zur Stichprobenprüfung bezieht sich auf alle bis zum 1. Januar 2019 vorgelegten und noch nicht geprüften Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die nach dem 1. Januar 2019 vorzulegenden Zwischen- und Verwendungsnachweise.
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise werden zunächst mit einer Frist von einem Monat nach Posteingang auf Vollständigkeit der Unterlagen geprüft.
Die Stichprobe wird aus der Grundgesamtheit der innerhalb eines Jahres vorgelegten Verwendungsnachweise je Förderrichtlinie und je Bewilligungsbehörde gebildet. Die Stichprobenziehung kann aus verfahrensökonomischen Gründen mehrmals pro Jahr erfolgen.
Es sind 50 Prozent der Fälle (50 Prozent der Verwendungsnachweise einschließlich aller zu dem Fall gehörenden Zwischennachweise) zu prüfen. Bei Fällen, die nicht in die Stichprobe fallen, wird der Zwischen- oder Verwendungsnachweis nur geprüft, wenn der Bewilligungsstelle unabhängig vom Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches oder von Zinsforderungen vorliegen, für die sich aus dem Nachweis weitere Erkenntnisse ergeben können.
Die Auswahl der Stichprobe erfolgt nach Risikokriterien (insbesondere Maßnahmen mit höheren Zuwendungsbeträgen und höheren Fördersätzen).
Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind zu dokumentieren.
Anhand der vorliegenden Unterlagen erfolgt bei den in der Stichprobe ausgewählten Fällen eine Schlüssigkeitsprüfung. Sofern sich Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben, sind weitere Unterlagen beim Zuwendungsempfänger abzufordern und es erfolgt eine vertiefte Prüfung. Für die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise gelten die Nummern 11.3, 11.6, 11.8 und 11.10.
Unabhängig davon sollte die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen aus der Stichprobe weitere Fälle auswählen, die einer vertieften Prüfung unterzogen werden.
Die Regelung des § 44 Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2020 zu evaluieren. Die Evaluierung soll Aussagen treffen insbesondere zur Entwicklung der eingegangenen, aber noch ungeprüften Verwendungsnachweise und des Verwaltungsaufwandes, zu den Durchlaufzeiten sowie zur Entwicklung der Rückflüsse in Zusammenhang mit der Rückforderung von Zuwendungen.“
2.
Die bisherige Nummer 11.1 wird Nummer 11.3. und in Satz 3 wird die Angabe „11.4.1 bis 11.4.4“ durch die Angabe „11.6.1 bis 11.6.4“ ersetzt.
3.
Die bisherige Nummer 11.2 wird Nummer 11.4 und es wird die Angabe „11.1“ durch die Angabe „11.3“ ersetzt.
4.
Die bisherige Nummer 11.3 wird Nummer 11.5 und in Satz 1 wird die Angabe „11.1“ durch die Angabe „11.3“ ersetzt.
5.
Die bisherige Nummer 11.4 wird Nummer 11.6 und es werden die Angabe „11.1“ durch die Angabe „11.3“, die Angabe „11.3“ durch die Angabe „11.5“ und die Angabe „11.5“ durch die Angabe „11.7“ ersetzt.
6.
Die bisherigen Nummern 11.4.1, 11.4.2, 11.4.3 und 11.4.4 werden die Nummern 11.6.1, 11.6.2, 11.6.3 und 11.6.4.
7.
Die bisherige Nummer 11.5 wird die Nummer 11.7 und es wird die Angabe „11.4.1 bis 11.4.4“ durch die Angabe „11.6.1 bis 11.6.4“ ersetzt.
8.
Die bisherigen Nummern 11.6, 11.7 und 11.8 werden die Nummern 11.8, 11.9 und 11.10.
II.
Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Nach der Überschrift „11 Prüfung des Verwendungsnachweises“ werden folgende Nummern 11.1 und 11.2 eingefügt:
„11.1
Die Prüfung der vorläufigen Verwendungsnachweise und der Verwendungsnachweise erfolgt bei vollständiger Finanzierung der Zuwendung durch den Freistaat Sachsen durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise. Für diese Prüfungen sind § 44 Absatz 2 sowie Nummer 11.2 anzuwenden. Für die Prüfung der übrigen vorläufigen Verwendungsnachweise und Verwendungsnachweise gelten die Regelungen nach Nummern 11.3 ff.
11.2
Für die Stichprobenauswahl und Prüfung bei vollständiger Finanzierung der Zuwendung durch den Freistaat Sachsen gelten folgende Grundsätze:
Die Regelung zur Stichprobenprüfung bezieht sich auf alle bis zum 1. Januar 2019 vorgelegten und noch nicht geprüften vorläufigen Verwendungsnachweise und Verwendungsnachweise sowie die nach dem 1. Januar 2019 vorzulegenden vorläufigen Verwendungsnachweise und Verwendungsnachweise.
Die vorläufigen Verwendungsnachweise und Verwendungsnachweise werden zunächst mit einer Frist von einem Monat nach Posteingang auf Vollständigkeit der Unterlagen geprüft.
Die Stichprobe wird aus der Grundgesamtheit der innerhalb eines Jahres vorgelegten Verwendungsnachweise je Förderrichtlinie und je Bewilligungsbehörde gebildet. Die Stichprobenziehung kann aus verfahrensökonomischen Gründen mehrmals pro Jahr erfolgen.
Es sind 50 Prozent der Fälle (50 Prozent der Verwendungsnachweise einschließlich der zu dem Fall gehörenden vorläufigen Verwendungsnachweise) zu prüfen. Bei Fällen, die nicht in die Stichprobe fallen, wird der vorläufige Verwendungsnachweis oder der Verwendungsnachweis nur geprüft, wenn der Bewilligungsstelle unabhängig vom Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches oder von Zinsforderungen vorliegen, für die sich aus dem Nachweis weitere Erkenntnisse ergeben können.
Die Auswahl der Stichprobe erfolgt nach Risikokriterien (insbesondere Maßnahmen mit höheren Zuwendungsbeträgen und höheren Fördersätzen).
Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind zu dokumentieren.
Anhand der vorliegenden Unterlagen erfolgt bei den in der Stichprobe ausgewählten Fällen eine Schlüssigkeitsprüfung. Sofern sich Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben, sind weitere Unterlagen beim Zuwendungsempfänger abzufordern und es erfolgt eine vertiefte Prüfung. Für die Prüfung der vorläufigen Verwendungsnachweise und Verwendungsnachweise gelten die Nummern 11.3 bis 11.6.
Unabhängig davon sollte die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen aus der Stichprobe weitere Fälle auswählen, die einer vertieften Prüfung unterzogen werden.
Die Regelung des § 44 Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2020 zu evaluieren. Die Evaluierung soll Aussagen treffen insbesondere zur Entwicklung der eingegangenen, aber noch ungeprüften Verwendungsnachweise und des Verwaltungsaufwandes, zu den Durchlaufzeiten sowie zur Entwicklung der Rückflüsse in Zusammenhang mit der Rückforderung von Zuwendungen.“
2.
Die bisherige Nummer 11.1 wird Nummer 11.3 und in Satz 3 wird die Angabe „11.1.1 bis 11.1.4“ durch die Angabe „11.3.1 bis 11.3.4“ ersetzt.
3.
Die bisherigen Nummern 11.1.1, 11.1.2, 11.1.3 und 11.1.4 werden die Nummern 11.3.1, 11.3.2, 11.3.3 und 11.3.4.
4.
Die bisherigen Nummern 11.2, 11.3 und 11.4 werden die Nummern 11.4, 11.5 und 11.6

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2019

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 34, S. 1209
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. August 2019