Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes
„Sächsische Schweiz – rechtselbisch“
Vom 30. Januar 2020
Auf Grund von § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet
(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Neustadt i. Sa., Hohnstein und Sebnitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Sächsische Schweiz – rechtselbisch“.
(3) Mit Festsetzung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer einheitlichen Fläche und hat eine Größe von 897 Hektar.
(2) 1Der südwestliche Fortsatz des Verordnungsgebietes umschließt die Siedlungen Neuhäuser am Schwarzbach sowie die Ortslage Krumhermsdorf. 2Von dort verläuft die südliche Grenze des Verordnungsgebietes nördlich der Ortslage Schönbach entlang der Bahngleise Richtung Sebnitz. 3Vor der Ortslage Sebnitz richtet sich die Grenze nach Norden in Richtung Gerstenberg, umschließt etwa die Hälfte der Ortslage Rugiswalde und verläuft an der Waldgrenze weiter Richtung Nordosten bis zur Staatsgrenze. 4Südlich der Ortslage Langburkersdorf verläuft die nördliche Grenze des Verordnungsgebietes wieder westwärts am Waldrand Richtung Treibteich, umschließt ihn und verläuft weiter entlang der Waldgrenze in südwestliche Richtung bis zur Kreisstraße 8727. 5Die Grenze verläuft nun in südliche Richtung entlang der Kreisstraße bis zur Bahnbrücke an der Kleingartenanlage „Ausblick“. 6Nun setzt sich der Grenzlauf entlang der Gleise fort und trifft an der Bahnbrücke am Haltepunkt Krumhermsdorf wieder auf den südwestlichen Fortsatz des Verordnungsgebiets.
7Der detaillierte Grenzverlauf ergibt sich jeweils aus den Karten der Anlagen.
(3) 1Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1:12 000 (Anlage 1) sowie in 16 Detailkarten im Maßstab 1:2 000 (Anlage 3), aufgestellt durch die Landesdirektion Sachsen, eingetragen.
2Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. 4Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1:12 000 (Anlage 2) dargestellt.
(4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.
(5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
(6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.
§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme
(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:
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- Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden –
- Stauffenbergallee 2, Raum 4084
- 01099 Dresden
Öffnungszeiten Tag Zeit Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
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- Stadtverwaltung Sebnitz
- Bürgerbüro des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
- Kirchstraße 5, Raum 107
- 01855 Sebnitz
Öffnungszeiten Tag Zeit Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 18:00 UhrDonnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 17:00 UhrFreitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(2) 1Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht zu den Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt. 2Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung auf dem Umweltportal der Landesdirektion Sachsen dauerhaft einsehbar.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 3 Absatz 1 in Kraft.
Dresden, den 30. Januar 2020
Landesdirektion Sachsen
Gökelmann
Präsident