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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Tierschutz

Vollzitat: FRL Tierschutz vom 14. Juli 2022 (SächsABl. S. 906)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes
(FRL Tierschutz)

Vom 14. Juli 2022

A.
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes. Ziel ist eine Verbesserung der Aufnahme, Unterbringung und Pflege von Heimtieren und in Einzelfällen von Nutztieren.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

Teil 1:
Investive Maßnahmen zur Verbesserung der verhaltensgerechten Unterbringung von entlaufenen, verlorenen, ausgesetzten oder unterzubringenden Heimtieren, nach Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (Heimtier-Schutzübereinkommen) und in Einzelfällen von Nutztieren nach § 2 Nummer 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen.
Teil 2:
Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes für Heimtiere nach Artikel 1 des Heimtier-Schutzübereinkommens und Nutztiere nach § 2 Nummer 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Tierschutzvereine mit Sitz im Freistaat Sachsen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
2.
Vorhaben im Sinne von Großbuchstabe B Teil 1 Ziffer II müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Heimtieren unmittelbar zu verbessern. Sie müssen den Vorgaben gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und, sofern es um die Haltung von Hunden geht, der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Der Zuwendungsempfänger muss für das zu fördernde Vorhaben alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen. Steht bei Vorhaben im Sinne von Nummer 1 das Grundstück nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers, muss dieser seine Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens nachweisen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Zuwendungsfähig sind Investitionen zur Schaffung von Tierplätzen sowie Personal- und Sachausgaben.
3.
Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können Zuwendungen auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall weniger als 2 500 Euro beträgt.
4.
Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit der Bestellung oder Einführung von Tieren aus dem Ausland zum Zweck der entgeltlichen Abgabe an Dritte entstehen (sogenannter Auslandstierschutz).

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
2.
Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise schriftlich zu beantragen. Die jeweils geltenden Formulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet unter www.lds.sachsen.de veröffentlicht.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

B.
Besondere Regelungen

Teil 1
Investive Maßnahmen zur Verbesserung
der verhaltensgerechten Unterbringung von Tieren

I.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Unterbringung und Pflege von entlaufenen, verlorenen, ausgesetzten oder unterzubringenden Heimtieren und in Einzelfällen von Nutztieren in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Investitionen zur Schaffung von Plätzen in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen:
a)
Neu-, Erweiterungs-, Aus- und Umbauten,
b)
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
c)
bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Funktionalität und
d)
bauliche Maßnahmen zur Schaffung, zum Ausbau und zur Verbesserung von Quarantäneplätzen.
2.
Die Bewilligungsbehörde kann im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in begründeten Einzelfällen wie Bränden, Naturkatastrophen oder fehlender Möglichkeiten zum Anschluss des Tierheimes an die öffentliche Versorgung zur Erreichung des unter Ziffer I genannten Zweckes auch für andere Vorhaben Fördermittel bereitstellen, um den Betrieb des Tierheimes oder einer tierheimähnlichen Einrichtung zu erhalten.
3.
Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen für die Unterbringung von vom Tierschutzverein importierten, ausländischen Heimtieren.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.
Die Kommunen sollen sich an den Maßnahmen finan­ziell beteiligen.
3.
Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 10 000 Euro ist durch die Bewilligungsbehörde das Benehmen des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen.

IV.
Verfahren

1.
Für Vorhaben innerhalb eines Kalenderjahres ist bei der Bewilligungsbehörde schriftlich ein Antrag bis spätestens 15. März des Kalenderjahres (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars zu stellen.
2.
Verspätete Anträge können nur nachrangig zu den rechtzeitig eingegangenen Anträgen berücksichtigt werden.
3.
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.

Teil 2
Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes für Heimtiere

I.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Aufnahme und Unterbringung von Heimtieren und in Einzelfällen von Nutztieren, also eine verbesserte Gesundheit, Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der entlaufenen, verlorenen, ausgesetzten oder unterzubringenden Heimtiere in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes, zu erreichen und nach § 13b Satz 4 des Tierschutzgesetzes Mittel für die Kastration von Katzen zur Gesunderhaltung freilebender Katzenpopulationen bereit zu stellen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen:

1.
zum Betrieb des Tierheimes,
2.
zur Beschaffung von Tierbedarfsgegenständen und Tierfanggeräten,
3.
zur Beschaffung von Futtermitteln für entlaufene, verlorene, ausgesetzte oder unterzubringende Heimtiere,
4.
zur Kastration von Katzen einschließlich des erforderlichen Chippens und
5.
der Zoonoseimpfungen.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsfähig sind:

1.
Personalausgaben, für den Betrieb eines Tierheims oder einer tierheimähnlichen Einrichtung,
2.
Sachausgaben
a)
für den Betrieb des Tierheims oder einer tierheimähnlichen Einrichtung wie Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Miete und Telefonanschluss entsprechend der Grundlage der Abrechnung des Vorjahres,
b)
für Beförderung von Tieren zum Tierarzt als Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
für die Fortbildungen im Bereich Tierschutz,
d)
für Zoonoseimpfungen,
e)
für die Beschaffung von Tierbedarfsgegenständen und Tierfanggeräten sowie Futtermittel und
f)
die Gebühren nach § 4 Absatz 1 Sätze 3 und 4 der Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Kastration von Katzen einschließlich des erforderlichen Chippens.
3.
Die Personalausgaben nach Nummer 1 und Sachausgaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c können in Höhe von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben geltend gemacht werden, höchstens jedoch 5 800 Euro pro eingetragenen, gemeinnützigen Tierschutzverein pro Jahr.
4.
Bei den Sachausgaben nach Nummer 2 Buchstabe d bis f beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

IV.
Verfahren

1.
Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Antrag einmalig ausgezahlt.
2.
Der Antrag für Personalausgaben nach Ziffer III Nummer 1 und Sachausgaben nach Ziffer III Nummer 2 Buchstabe a bis c soll bis 15. März eines Jahres vorgelegt werden, um für das gesamte Haushaltsjahr berücksichtigt werden zu können.

C.
Übergangsbestimmungen

Förderanträge, die ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie eingehen und den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, werden nach den Bestimmungen dieser Richtlinie behandelt. Für die Anträge zu Großbuchstabe B Teil 2 gilt als Beginn des Bewilligungszeitraums der 1. Januar 2022 unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

D.
Inkraft- und Außerkrafttreten

1.
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 314), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), außer Kraft.
2.
Die Regelungen nach Großbuchstabe B Teil 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dresden, den 14. Juli 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 31, S. 906
    Fsn-Nr.: 5585-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. August 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. November 2023