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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Jugendpauschale

Vollzitat: FRL Jugendpauschale vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 327), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 851) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(FRL Jugendpauschale)

Vom 12. März 2020

[geändert durch RL vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 851)
mit Wirkung ab 1. Juli 2023]

1. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unterstützt dabei im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Stabilisierung und dem bedarfsgerechten Ausbau örtlicher Angebote der Jugendhilfe. Damit sollen die kommunale Verantwortung für Leistungen der Jugendhilfe gestärkt, die örtliche Jugendhilfeplanung unterstützt und insbesondere präventive Angebote der Jugendhilfe, die die Selbsthilfepotentiale von jungen Menschen und Familien aktivieren und die unterschiedlichen Lebenslagen, Interessen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen angemessen berücksichtigen, gefördert werden.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden gewährt für Angebote und Leistungen

a)
der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit,
b)
der Jugendsozialarbeit,
c)
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
d)
der Jugendgerichtshilfe sowie
e)
für Familienbildung und familienunterstützende Beratung,

soweit sie in der Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen. Von der Förderung ausgenommen sind entgeltfinanzierte Leistungen nach § 78a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Investitionen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie leiten die Zuwendung als Erstempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Nummer 12 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – an die nach Nummer 4.4 berechtigten Letztempfänger in öffentlich-rechtlicher Form auf Antrag weiter.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Abweichend von Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) ist der Vorhabenbeginn bei Maßnahmen zur Projektförderung nach dieser Richtlinie ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) generell zugelassen.
4.2
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
4.3
Zuwendungen durch den Freistaat Sachsen werden gewährt, wenn:
a)
die Fördergegenstände Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind,
b)
gewährleistet ist, dass ein angemessener Anteil an grundlegenden Angeboten und Leistungen der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Familienbildung im Rahmen der beantragten Jugendpauschale erbracht wird,
c)
die Zuwendungsempfänger darauf hinwirken, dass die qualitativen und quantitativen Leistungsstandards des Landesjugendamtes, soweit sie in Orientierungshilfen und Empfehlungen veröffentlicht wurden, durch die Projektträger umgesetzt werden und
d)
sich der Zuwendungsempfänger an der Finanzierung der Fördergegenstände mindestens in gleicher Höhe beteiligt. Dabei können finanzielle Anteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden angerechnet werden.
4.4
Die zugewendeten Mittel werden auf der Grundlage von § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorrangig an Träger der freien Jugendhilfe weitergeleitet.
4.5
Personalausgaben sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig:
a)
für sozialpädagogische Fachkräfte,
b)
für Fachanleiter im Rahmen von Projekten nach § 13 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird den Zuwendungsempfängern als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
5.2
Die jeweilige Höhe der Zuwendung errechnet sich aus einer Grundpauschale multipliziert mit der Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres der Antragstellung in der antragstellenden Kommune wohnenden jungen Menschen nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Grundpauschale beträgt mindestens 10,40 Euro. Soweit darüber hinaus nach dem jeweils geltenden Haushaltsplan des Freistaates Sachsen weitere Haushaltsmittel zur Erreichung der nach dieser Richtlinie geförderten Ziele zur Verfügung stehen, werden diese nach der in Satz 1 definierten Zahl der jungen Menschen in der antragstellenden Kommune des gleichen Jahres im Vergleich zum Vorjahr nach Rangfolge ausgereicht. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Anlage.
5.3
Die Zuwendung wird in Höhe der gemäß Nummer 5.2 ermittelten Jugendpauschale gewährt, höchstens jedoch in Höhe der kommunalen Komplementärfinanzierung gemäß Nummer 4.3 Buchstabe d.

6. Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
6.2
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind durch die Zuwendungsempfänger unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dabei ist die unter Nummer 4.3 Buchstabe b getroffene Festlegung zu dokumentieren und die beabsichtigte Aufteilung der beantragten Jugendpauschale auf die genannten Leistungsbereiche ist prozentual darzustellen.
6.3
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 6 ANBest-K bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf der Grundlage des Finanzierungsplanes der Antragstellung zu führen ist, und einer tabellarischen Übersicht über die geförderten Angebote und Leistungen einschließlich der Höhe der kommunalen Kofinanzierung, die unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde aufzustellen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht, der ebenfalls als digitale Kopie der Verwaltung des Landesjugendamtes zu übersenden ist.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Auszahlung gilt abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung analog.

7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Jugendpauschale vom 20. Dezember 2012 (SächsABl. 2013 S. 146), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlage
(zu Nummer 5.2)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 13, S. 327
    Fsn-Nr.: 5583-V20.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023