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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 17. April 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) neu gefasst worden ist, und mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsatz

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern beziehungsweise die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung einzuhalten (Kontaktbeschränkung). 2Dieser Grundsatz gilt für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten. 3Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 4Dazu gehört auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 5Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.

(2) 1Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. 2Das gilt auch für überregionale tages-touristische Ausflüge.

§ 2
Kontaktbeschränkung

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine oder in Begleitung der Partnerin oder des Partners beziehungsweise mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattet.

(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.

§ 3
Verbot von Ansammlungen von Menschen

(1) 1Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. 2Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen.

(2) Ausgenommen sind

1.
Veranstaltungen des Landtages, der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,
2.
unvermeidbare Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung von Prüfungen und Betreuungsleistungen zwingend notwendig sind,
3.
Zusammenkünfte im engsten Familienkreis von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender und bei Gottesdiensten bis 15 Besucher. 2Das gilt auch für Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen,
4.
die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sofern eine Mund-Nasenbedeckung getragen wird; im Übrigen gilt § 1 Absatz 1 Satz 5,
5.
der Besuch von öffentlichen und freien Schulen zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie zur Notbetreuung,
6.
Bildungseinrichtungen und Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung, zur Vorbereitung und Durchführung der Kammerprüfungen für das laufende Ausbildungsjahr,
7.
der Besuch von Kindebetreuungseinrichtungen zur Notbetreuung.

(3) Im Einzelfall können Ausnahmegenehmigungen auf Antrag insbesondere für Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 4
Betriebsuntersagungen

(1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nicht geöffnet werden:

1.
Sportstätten, Vereinssport, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren, Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder, Spielplätze,
2.
Theater, Musiktheater, Filmtheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opern, Angebote in Literaturhäusern, Museen, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, Ausstellungen, Ausstellungshäuser, Planetarien, Tierparks, Botanische und Zoologische Gärten,
3.
Angebote von Bildungseinrichtungen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, Musikschulen, Bibliotheken,
4.
Angebote der offenen Kinder-und Jugendarbeit, Jugendherbergen, Schullandheime,
5.
Messen, Spezialmärkte,
6.
Volksfeste, Jahrmärkte, Tanzlustbarkeiten, Tanzschulen, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung, Vergnügungsstätten, Freizeit- und Vergnügungsparks,
7.
Seniorentreffpunkte, Reisebusreisen, Stadtführungen.

(2) Erlaubt ist insbesondere die Öffnung von

1.
öffentlichen und freien Schulen zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung und Durchführung sowie zur Notbetreuung,
2.
Fachbibliotheken und Archiven,
3.
Bildungseinrichtungen und Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung, zur Vorbereitung und Durchführung der Kammerprüfungen für das laufende Ausbildungsjahr,
4.
Hochschulen und der Berufsakademie,
5.
Ausbildungseinrichtungen der Behörden,
6.
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zur Notbetreuung,
7.
Handwerksbetriebe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
8.
Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich,

wenn sie die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachten.

(3) 1In Ausnahmefällen kann die Ausübung des Sports in Sportstätten durch schriftliche Genehmigung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gestattet werden. 2Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn

1.
ein Arbeitsvertrag für die Sportlerinnen und Sportler besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder
2.
die Sportlerinnen und Sportler dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören

und der Eigentümer oder Betreiber der jeweiligen Sportstätte die Antragstellung schriftlich befürwortet und bestätigt, dass die Ausübung des Sportes unter Beachtung der hygienischen Anforderungen auf der Sportanlage möglich ist.

§ 5
Gastronomiebetriebe

1Der Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art ist untersagt. 2Dies gilt auch für Mensen sowie Hochschul-Cafeterien. 3Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Personalrestaurants sowie Kantinen, wenn sie die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachten.

§ 6
Hotels und Beherbergungsbetriebe

1Der Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken sind untersagt. 2Gestattet sind notwendige Übernachtungsangebote, wie zum Beispiel für Geschäftsreisende. 3Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung Hygienevorschriften für notwendige Übernachtungsangebote erlassen.

§ 7
Geschäfte und Betriebe

(1) 1Der Betrieb von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel ist grundsätzlich untersagt. 2Erlaubt ist dort nur die Öffnung von folgenden Geschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen sowie Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs und von Geschäften, die über einen separaten Kundenzugang von außen und nicht über mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügen. 3Eine Reduzierung durch Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig.

(2) 1Die Öffnung von Ladengeschäften ist untersagt. 2Ausgenommen sind:

1.
Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie zum Beispiel: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Hofläden, mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse,
2.
für die Grundversorgung notwendige Geschäfte, wie zum Beispiel Banken, Sparkassen, Geldautomaten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandel, Reinigungen, Waschsalons, Online-Handel, Garten- und Baumärkte, Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen und Gartenbaubetriebe, Tierbedarf,
3.
Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern, soweit sie sich nicht in Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel befinden. 2Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig,
4.
Großhandelsgeschäfte.

(3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn

1.
der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern im Geschäft und im Wartebereich vor dem Geschäft eingehalten wird,
2.
das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, im Übrigen gilt § 1 Absatz 1 Satz 5,
3.
eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung erfolgt,
4.
eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person benannt wird und bei Kontrollen Auskunft gibt,
5.
weitere vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung gegebenenfalls festgelegte Hygienevorschriften erfüllt werden.

§ 8
Dienstleistungsbetriebe

(1) Der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen ist untersagt.

(2) 1In Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr und im Wartebereich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 2Im Wartebereich dürfen sich nicht mehr als zehn Personen aufhalten.

§ 9
Besuchsbeschränkungen

(1) Untersagt wird der Besuch von

1.
Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen beispielsweise der Besuch naher Angehöriger, zur Sterbebegleitung naher Angehöriger einschließlich der seelsorgerischen Betreuung,
2.
Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die vom Anwendungsbereich nach § 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, erfasst sind,
3.
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 [BGBl. I S. 1045], das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 [BGBl. I S. 587] geändert worden ist),
4.
genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß §§ 13 Absatz 3 Satz 1, 19 Absatz 1 Satz 1, 34 Satz 1, 35, 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, 42 Absatz 1 Satz 2 und 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) 1Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 3 sind Besuche von nahen Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospizen und zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen.

(3) 1Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 4 sind notwendige Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des Allgemeinen Sozialdienstes, des Amtsvormundes und Besuche durch Personensorgeberechtigte oder von Richtern und sonstigen Verfahrensbeteiligten bei einer gerichtlich angeordneten persönlichen Anhörung und bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls. 2Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. 3Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(4) 1Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 in besonderem Maße hinzuweisen. 2Das Betreten der vorgenannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken, nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude sowie zu Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.

(5) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Besuchsverboten nach Absatz 1 zulassen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.

(6) Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Einrichtungen nach Absatz 1 in besonderem Maße hinzuweisen.

(7) Das Betreten der vorgenannten Einrichtungen zu therapeutischen, oder medizinischen Zwecken und zur Durchführung ambulanter Hilfen sowie zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude und Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.

§ 10
Verschärfende Maßnahmen

Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis beziehungsweise einer Kreisfreien Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.

§ 11
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben,

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollstreckungshilfe ersuchen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 1 den Mindestabstand nicht einhält oder gegen § 2 Absatz 2 verstößt,
oder fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 eine Veranstaltung, Ansammlung oder Versammlung durchführt oder hieran teilnimmt,
3.
entgegen § 4 Absatz 1 Einrichtungen betreibt, Reisebusreisen oder Stadtführungen durchführt,
4.
entgegen § 4 Absatz 1 eine der genannten Einrichtungen besucht,
5.
entgegen § 5 Gastronomiebetriebe betreibt,
6.
entgegen § 6 Hotels oder Beherbergungsbetriebe betreibt oder Unterkünfte zur Verfügung stellt,
7.
entgegen § 7 Absatz 1 und 2 Ladengeschäfte des Einzelhandels öffnet,
8.
entgegen § 8 Absatz 2 als Verantwortlicher eines Dienstleistungsbetriebs zulässt, dass sich in Wartebereichen mehr als zehn Personen aufhalten,
9.
entgegen § 9 Absatz 1 eine Einrichtung betritt.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020, Az. 15-5422/5 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Verbot von Veranstaltungen) (SächsABl. SDr. S. S 302) außer Kraft.

Dresden, den 17. April 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 10, S. 170
    Fsn-Nr.: 250-10.2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. April 2020

    Fassung gültig bis: 3. Mai 2020