Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen
im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
(Richtlinie Ausbildungszuschuss)
Vom 21. April 2020
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an Ausbildungsbetriebe für die Fortführung von Ausbildungsverhältnissen in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, beziehungsweise der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, während der Corona-Krise mit dem Ziel, Ausbildungsverhältnisse zu erhalten und Ausbildungsabbrüche zu verhindern.
- 2.
- Die Gewährung erfolgt nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2016, S. 47 – AEUV) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelung:
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 24. März 2020.
- 4.
- Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro unterschreitet.
- 5.
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausbildungsbetriebe, die von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, mit einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung.
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Ausbildungsbetriebe mit bis zu 250 Mitarbeitern. Zur Anzahl der Mitarbeiter zählen:
- a)
- die Mitarbeiter des antragstellenden Unternehmens inklusive unselbständiger Niederlassungen oder
- b)
- die Mitarbeiter des rechtlich selbständigen Unternehmens innerhalb eines Unternehmensverbundes.
In beiden Fällen darf die Obergrenze von 250 Mitarbeitern nicht überschritten werden.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Die Zuwendung wird Betrieben gewährt, die einen Ausbildungsvertrag mit einem Auszubildenden in einem Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz beziehungsweise der Handwerksordnung abgeschlossen haben.
- 2.
- Der Ausbildungsbetrieb muss von Kurzarbeit betroffen sein und die Voraussetzungen entsprechend der Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595) erfüllen. Für das zu fördernde Ausbildungsverhältnis muss Kurzarbeit bewilligt worden sein.
- 3.
- Der Betrieb muss in Sachsen seinen Hauptsitz oder eine rechtlich selbstständige Niederlassung haben.
- 4.
- Der Zuwendungsempfänger darf am 31. Dezember 2019 gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) (AGVO) nicht in Schwierigkeiten gewesen sein.
- Der Zuwendungsempfänger ist nicht in Schwierigkeiten oder war am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten, hatte aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten oder ist in Schwierigkeiten geraten.
V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 1.
- Die Zuwendung wird in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Ausbildungsentgelt als Festbetrag gewährt.
- 2.
- Die Zuwendung wird pro Auszubildenden in Höhe des 1,5-fachen der Ausbildungsvergütung gewährt, wie sie im Monat Februar 2020 gezahlt wurde.
- 3.
- Die Zuwendung wird nur für den Zeitraum gewährt, in dem für das zu fördernde Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit besteht, der Auszubildende gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb jedoch einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes für 6 Wochen (1,5 Monate) hat.
VI.
Verfahren
- 1.
- Übergreifende Bestimmungen:
- a)
- Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist die
- Landesdirektion Sachsen (LDS)
- Altchemnitzer Str. 41
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 532-0
Telefax: 0371 532-1929
E-Mail: post@lds.sachsen.de
www.lds.sachsen.de - Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare über die zuständige Stelle (zum Beispiel Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) bis spätestens 30. Juni 2020 bei der LDS einzureichen.
- b)
- Die zuständige Stelle hat das Ausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, zu bestätigen.
- c)
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- d)
- Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
- e)
- Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus einem Nachweis über die Zahlung des Ausbildungsentgeltes an den Auszubildenden und einer Erklärung über das zuletzt gezahlte reguläre Ausbildungsentgelt des Ausbildungsbetriebes an den Auszubildenden im Monat Februar 2020.
- f)
- Die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 über die gewährte Zuwendung sind gemäß § 3 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu veröffentlichen.
- 2.
- Besondere Bestimmungen
- a)
- Der Zuschuss ist ausschließlich zum Zweck der Fortführung der Berufsausbildung für die Zahlung der Ausbildungsvergütung für das beantragte Berufsausbildungsverhältnis einzusetzen.
- b)
- Der Zuwendungsempfänger trägt Sorge dafür, dass die Ausbildung nach der Corona-Krise ordnungsgemäß fortgesetzt und zum erfolgreichen Abschluss geführt werden kann.
- c)
- Mit dem Verwendungsnachweis bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Zuwendung für die Kosten der Ausbildung (Ausbildungsentgelt) im Zeitraum des Anspruchs des Auszubildenden auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb verwendet wurde und dass keine weiteren Zuschüsse von anderen staatlichen Stellen für das Ausbildungsverhältnis (zum Beispiel Kurzarbeitergeld) für diesen Zeitraum gewährt wurden.
VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 21. April 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Zuwendungen können bis einschließlich 31. Dezember 2020 bewilligt werden.
Dresden, den 21. April 2020
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig