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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 12. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 270)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
(Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO)

Vom 12. Juni 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 bis 30 Absatz 1 Satz 2 und mit § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Häusliche Quarantäne
für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) 1Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 2Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 3Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) 1Die von Absatz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. 2Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(4) 1Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

§ 2
Tätigkeitsverbot

Personen im Sinne von § 1 Absatz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb des Freistaates Sachsen haben und dort einer Absonderungspflicht unterliegen, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen keine berufliche Tätigkeit ausüben.

§ 3
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) 1§ 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in den Freistaat Sachsen einreisen; diese haben das Gebiet des Freistaates Sachsen auf direktem Weg zu verlassen. 2Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Freistaates Sachsen ist hierbei gestattet.

(2) 1Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. 2Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. 3Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.

(3) 1In begründeten Fällen können Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. 2Die Absätze 1 bis 2 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. 3Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.

(4) 1§ 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme aus einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. 2Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. 3Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

§ 4
Vollzug

1Für die Einhaltung dieser Verordnung sind neben den Gesundheitsämtern die Ortspolizeibehörden zuständig, wenn das zustände Gesundheitsamt nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden kann. 2Die Ortspolizeibehörden haben in diesen Fällen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 5
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
2.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in seine Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
4.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
5.
entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,
6.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 den Freistaat Sachsen nicht auf direktem Weg verlässt,
7.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,
8.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig informiert oder
9.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht informiert.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.

Dresden, den 12. Juni 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 18, S. 270
    Fsn-Nr.: 250-10.3/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2020

    Fassung gültig bis: 26. Juni 2020