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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen vom 8. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 61)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung von Gemeindegrenzen
(Zweite GrenzÄndVO)

Vom 8. Januar 1998

Aufgrund von § 127 Abs. 1 Nr. 7 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), wird verordnet:

§ 1
Umfang der Gebietsänderung

Es werden folgende Gebietsänderungen vorgenommen:

1.
1Die bisher zur Stadt Oelsnitz/Erzgeb. gehörenden Flurstücke 928/2, 928/3 und 929a sowie 1412/1 und 928/1 (beide teilweise) der Gemarkung Oelsnitz werden in die Stadt Lichtenstein/Sa. eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend von der alten Gemeindegrenze, am Ostrand des Kärrnerweges in südlicher Richtung bis in Höhe des Schnittpunktes der südlichen Grenze des Flurstücks 929a mit der genannten Straße. 3Dort quert sie diese Straße etwa rechtwinklig, umläuft die südliche und östliche Grenze der Flurstücke 929a und 928/3. 4Sodann verläuft sie vom nordöstlichsten Punkt des Flurstücks 928/3 das Flurstück 928/1 schneidend entlang der Nutzungsartengrenze bis zum östlichsten Punkt der Gemarkung Rödlitz.
5Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan dargestellt.
2.
1Die bisher zur Stadt Oelsnitz/Erzgeb. gehörenden Flurstücke Nummer 1908/2, 1908/3, 1908/5, 1908/9 und 1908/10 sowie 1930/1, 1908/8 (beide teilweise) der Gemarkung Oelsnitz werden in die Stadt Lichtenstein/Sa. eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft von der bisherigen Gemeindegrenze in südöstlicher Richtung rechtsseitig entlang dem Flurstück 1930/1 (S 255). 3Sie schneidet das Flurstück 1930/1 rechtwinklig zum südlichsten Punkt der Einfahrt auf das Flurstück 1908/8 und verläuft rechtsseitig in Richtung Norden an der Nutzungsartengrenze bis zum nördlichsten Punkt und von dort in gerader Linie zum Vermessungspunkt 82.
4Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan dargestellt.

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. April 1994 in Kraft; zugleich treten § 1 Nr. 23 und 25 sowie die Anlagen 22 und 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen (GrenzÄndVO) vom 20. April 1994 (SächsGVBl. S. 705, ber. S. 1238) außer Kraft.

Dresden, den 8. Januar 1998

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardrath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 3, S. 61
    Fsn-Nr.: 230-1.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 1994