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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434)

Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung1

Vom 14. August 2020

Auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 2, des § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 27 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 bis 12 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen § 29 Nummer 6, 7 und 9 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430, 606) geändert und § 29 Nummer 10 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430, 606) eingefügt worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Sächsische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a
Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Justiz“.
b)
Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei“.
c)
Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 33a
Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Polizei“.
d)
Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a
Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr“.
2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung sind für die Laufbahnen
1.
der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
2.
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung das Staatsministerium des Innern,
3.
der Fachrichtung Bildung und Kultur das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie das Staatsministerium für Kultus für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in dessen Geschäftsbereich übertragen werden,
4.
der Fachrichtung Feuerwehr das Staatsministerium des Innern,
5.
der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
6.
der Fachrichtung Justiz das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
7.
der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie die Staatsministerien der Finanzen, für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, für Regionalentwicklung und des Innern, soweit Ämter dieser Fachrichtung regelmäßig auch in deren Geschäftsbereich übertragen werden,
8.
der Fachrichtung Polizei das Staatsministerium des Innern und
9.
der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung das Staatsministerium der Finanzen.“
3.
§ 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
„e)
digitale Verwaltung und
f)
wirtschaftswissenschaftlicher und statistischer Dienst,“.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. 2015 II S. 15)“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789)“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und die Wörter „die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu verschaffen“ durch die Wörter „ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Erleichterungen dürfen“ durch die Wörter „Der Nachteilsausgleich darf“ ersetzt.
5.
In § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „oder aufgrund der Ausbildungsdauer“ gestrichen.
6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 können vom Antragsteller in Form von einfachen Kopien übersandt oder elektronisch übermittelt werden. Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann die nach Absatz 1 zuständige Stelle
1.
von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Berufsausübung durch den Antragsteller nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder
2.
vom Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien oder weiterer zum Nachweis geeignete Unterlagen verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist.“
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter „und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2“ eingefügt.
7.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Originalen,“ gestrichen und nach der Angabe „Satz 2“ ist die Angabe „Nummer 2“ einzufügen.
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
8.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Probezeit kann bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden für Beamte, die
1.
die Laufbahnprüfung,
2.
die dem Vorbereitungsdienst gleichwertige oder sonstige für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung oder
3.
das unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende oder sonstige für die Laufbahn geeignete Hochschulstudium
mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden und in der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Die Laufbahnprüfung hat mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden, wer eine bessere Abschlussnote als ‚ausreichend‘ erreicht hat.“
9.
In § 21 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662)“ ersetzt.
10.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Anzahl, Verfahren und Inhalt der Prüfungsleistungen. Für den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung ist im Gesamtdurchschnitt mindestens die Note ‚ausreichend‘ erforderlich.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Landespersonalausschuss bei erheblichem dienstlichem Bedarf auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zulassen für besonders qualifizierte Beamte,
1.
die mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 absolviert haben,
2.
deren Befähigung und fachliche Leistungen in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertroffen haben und
3.
die weiterhin im Aufgabenbereich des Amtes nach Nummer 1 eingesetzt werden sollen.
Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.“
11.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei erheblichem dienstlichem Bedarf kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn der besonders qualifizierte Beamte
1.
mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat und
2.
in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen an Befähigung und fachliche Leistungen übertrifft.
Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn schriftlich fest.“
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
12.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „dieser Fachrichtung“ das Wort „nur“ eingefügt.
cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „in besonderem Maße“ gestrichen.
dd)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten einer Tätigkeit, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, können angerechnet werden, wenn sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat. § 20 gilt entsprechend.“
b)
Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
13.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
 
„§ 30a
Erleichterter Aufstieg
in der Fachrichtung Justiz
(1) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zum erleichterten Aufstieg von Beamten in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen übertroffen haben,
3.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
4.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
5.
sowie, wenn sie im Justizvollzugsdienst tätig sind,
a)
sie in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst wahrgenommen haben und
b)
sie an einem mindestens 18-monatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und dabei eine Prüfung abgelegt haben.
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 4 zulassen. Für Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 30 Satz 2 entsprechend.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.
(3) Die Beamten werden in einer Einführungszeit von sechs Monaten in die Aufgaben der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz eingeführt.
(4) Die Beamten können für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche fest. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
(5) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Justiz schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu.“
14.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14
in der Fachrichtung Polizei“.
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „A 14“ die Wörter „in der Fachrichtung Polizei“ eingefügt.
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
cc)
In Nummer 5 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch die Wörter „Prüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
15.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „dieser Fachrichtung“ das Wort „nur“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 2 werden das Komma durch das Wort „und“ sowie die Wörter „und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen und“ durch die Wörter „die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen,“ ersetzt.
ccc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,“.
ddd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
eee)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5.
sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei mit mindestens der Note ‚befriedigend‘ abgeschlossen haben.“
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
cc)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. § 20 gilt entsprechend.“
b)
Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn
1.
ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht,
2.
der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat,
3.
Befähigung und fachliche Leistungen des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und
4.
der Beamte nach seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.
Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.“
16.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
 
„§ 33a
Erleichterter Aufstieg
in der Fachrichtung Polizei
(1) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.
sie eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert haben,
3.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertroffen haben,
4.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
5.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
6.
sie die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei, mit mindestens ‚befriedigend‘ abgeschlossen haben.
Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. § 20 gilt entsprechend.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.
(3) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Art, Inhalt und Umfang der Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung.
(4) Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
(5) Die personalverwaltende Dienststelle stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest.“
17.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „dieser Fachrichtung“ das Wort „nur“ eingefügt.
bb)
In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren ihre Befähigung und fachlichen Leistungen die Anforderungen übertreffen und“.
dd)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.“
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 24 Absatz 3 umfasst die Einführung eine theoretische Ausbildung von in der Regel fünf Monaten und eine praktische Ausbildung von in der Regel 19 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab.“
18.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
 
„§ 36a
Erleichterter Aufstieg
in der Fachrichtung Feuerwehr
(1) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr zum erleichterten Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
1.
sie an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen tätig sind,
2.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
3.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen mindestens die Anforderungen übertreffen,
4.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
5.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
6.
sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr mindestens mit der Note ‚befriedigend‘ abgeschlossen haben.
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 5 zulassen.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.
(3) Die Beamten nehmen an einem mindestens sechsmonatigen berufsbegleitenden pädagogischen Lehrgang teil, der mit einer Prüfung abschließt.
(4) Die Beamten können in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. Das für die Fachrichtung Feuerwehr zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche und die Anforderungen an den Lehrgang sowie die Prüfung gemäß Absatz 3 fest. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
(5) Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu.“
19.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b“ und die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 30a Absatz 3“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. August 2020

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

1
Artikel 1 Nummer 6 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 24, S. 434
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. August 2020