1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Trägereinrichtungen der klinischen Krebsregister im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Trägereinrichtungen der klinischen Krebsregister im Freistaat Sachsen vom 1. September 2020 (SächsABl. S. 1062)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Trägereinrichtungen der klinischen Krebsregister im Freistaat Sachsen

Vom 1. September 2020

I.
Trägereinrichtungen

Als Trägereinrichtungen der klinischen Krebsregister gemäß § 1 Absatz 2 des Sächsischen Krebsregistergesetzes vom 17. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 277) werden benannt

a)
Klinisches Krebsregister Chemnitz
Klinikum Chemnitz gGmbH
Flemmingstraße 2
09116 Chemnitz
b)
Klinisches Krebsregister Dresden
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus
Fetscherstraße 74
01307 Dresden
c)
Klinisches Krebsregister Leipzig
Universitätsklinikum Leipzig AöR
Liebigstraße 18
04103 Leipzig
d)
Klinisches Krebsregister Zwickau
Südwestsächsisches Tumorzentrum Zwickau e. V.
Karl-Keil-Straße 35
08060 Zwickau

II.
Aufgaben und Befugnisse der Trägereinrichtungen

1.
Die Trägereinrichtungen nehmen die hoheitliche Aufgabe der klinischen Krebsregistrierung umfassend und in eigenem Namen wahr.
2.
Sie gewährleisten
a)
die personelle, fachliche sowie finanzielle Unabhängigkeit des klinischen Krebsregisters als eigenständige Einheit und
b)
die datenstrukturelle Eigenständigkeit des klinischen Krebsregisters.
3.
Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen für die Mitarbeiter des klinischen Krebsregisters nimmt die Trägereinrichtung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor.

Dresden, den 1. September 2020

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Michael Bockting
Abteilungsleiter Sozialversicherung und Krankenhauswesen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 38, S. 1062
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2020

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    28. Juni 2024