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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur vom 1. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1182)

Zweite Richtlinie
des Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur

Vom 1. Oktober 2020

I.
Änderung der Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur

Die Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur vom 3. April 2019 (SächsABl. S. 620), die durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 79) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414) wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:
„Sonderprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Erweiterung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im ländlichen Raum (Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur – RL öTIS/2019).“
2.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 neu eingefügt:
„Mit dem Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung soll gleichzeitig die Versorgung mit Trinkwasser, das den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entspricht (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dauerhaft gesichert werden, um damit den Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, zu gewährleisten.“
b)
In Nummer 1.1 Buchstabe b wird die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
3.
In Nummer 2 wird nach dem Wort „anzuschließen“ folgender Halbsatz und neuer Satz angefügt:
„sowie die Versorgung mit Trinkwasser zu gewährleisten, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht und so den Schutz der menschlichen Gesundheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sicherzustellen. Gleichzeitig wird damit ein Beitrag zur Erschließung wirtschaftlicher oder touristischer Entwicklungspotenziale geleistet.“
4.
In Nummer 5.2.2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann die Zuwendung in den Grenzen der Nummer 5.2.1 auf bis zu 40 000 Euro je neu anzuschließendem Grundstück erhöht werden, wenn eine Bestätigung der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde oder des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes vorgelegt wird, dass der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung für die beantragten Grundstücke zur Sicherung einer nachhaltigen Wasserversorgung, insbesondere unter Berücksichtigung klimatischer Entwicklungen oder örtlicher Gegebenheiten, aus Gründen der Menge oder der Beschaffenheit der bisherigen Wasserversorgung unumgänglich ist.“
5.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 7.1 werden die Sätze 2 bis 5 wie folgt neu gefasst:
„Gefördert werden Maßnahmen nach gesonderten Aufrufen des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. Die Aufrufe werden auf den Internetseiten des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) veröffentlicht. Der Sächsische Städte- und Gemeindetag e. V. und der Sächsische Landkreistag e. V. werden über die Aufrufe informiert. Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.“
b)
In Nummer 7.3 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt neu gefasst:
„Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft behält sich eine Prioritätensetzung vor. Ist nach dieser Richtlinie die Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vorbehalten oder soll von den Regelungen dieser Richtlinie abgewichen werden, unterbreitet die Bewilligungsstelle dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft einen begründeten Entscheidungsvorschlag. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann insoweit Abweichungen von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen.
6.
In Nummer 3 in den Überschriften, in Nummer 6.1.1, in Nummer 6.1.2 und in Nummer 6.2 wird jeweils das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
7.
In Nummer 4.3.3, in Nummer 5.4 und Nummer 7.2 wird das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Antragstellenden“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 1. Oktober 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 42, S. 1182
    Fsn-Nr.: 5564

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2020