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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 718)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vom 14. Dezember 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 686) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.“
2.
§ 2 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit und privat in der jeweiligen eigenen Häuslichkeit abweichend von Absatz 1 anstatt des weiteren Hausstandes mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen) zugelassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.“
3.
In § 2b Nummer 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „§ 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Friseure,“ gestrichen und nach dem Wort „Ersatzteilverkaufsstellen“ werden die Wörter „Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende,“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Nummer 24 werden die Wörter „und von Friseuren“ gestrichen.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 sowie ambulante Pflegedienste wird gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom 30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1) eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.“
b)
In Absatz 5 werden die Wörter „vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist“ gestrichen.
6.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „Energieversorgungsunternehmen“ wird durch das Wort „Eisenbahnverkehrsunternehmen“ ersetzt.
b)
Die Wörter „sowie stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe“ werden durch die Wörter „sowie Bestattungsunternehmen“ ersetzt.
7.
In Anlage 2 wird zwischen den Wörtern „Psychosoziale Notfallversorgung“ und „Apotheken“ das Wort „Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen“ als neuer Anstrich eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Vor dem Hintergrund der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 zur weiteren Verringerung der Kontakte wird ebenso dringend empfohlen, angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Zu Nummer 2

Auch während der Weihnachtsfeiertage gilt der Grundsatz des Absatz 1, nach dem Zusammenkünfte des eigenen Hausstandes mit einem weiteren Hausstand mit insgesamt bis zu fünf Personen grundsätzlich zulässig sind.

Nach der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sollen jedoch auch in diesem besonderen Jahr die Weihnachtstage gemeinsam im engeren Familien- und Verwandtenkreis gefeiert werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens soll dies jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In Umsetzung dieser Festlegung können nach Absatz 1a deshalb in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 – anstatt der Zulassung nur eines weiteren Hausstands und der auf 5 Personen begrenzten Gesamtanzahl – abweichend von Absatz 1 auch Zusammenkünfte

mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen,
zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre,

jedoch begrenzt aus dem engsten Familien- und Freundeskreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen sowie Freunde erfolgen. Damit sind auch Zusammenkünfte mit mehr als zwei Hausständen möglich.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 4

Vor dem Hintergrund der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 werden die Friseure aus der Liste der der Grundversorgung zugeordneten und damit zulässigerweise geöffneten Betriebe gestrichen. Ebenso bleibt der Großhandel abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausschließlich für Gewerbetreibende geöffnet. Damit sollen grundsätzlich zugelassene berufliche Tätigkeiten, zum Beispiel von Gastronomen (auf der Basis eines Abhol- oder Lieferservice) oder von Handwerkern, die auf entsprechende Beschaffungsmöglichkeiten angewiesen sind, weiterhin ermöglicht werden.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Auf der Grundlage der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sieht die Bestimmung eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten von Alten- und Pflegeheimen möglichst zweimal wöchentlich vor. Unberührt bleibt die an die übrigen in Absatz 1 gerichtete Empfehlung, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig, möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung aufgrund der redaktionellen Anpassung von § 2b Nummer 7.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b

Geregelt wird die Aufnahme der Bestattungsunternehmen in die Liste der für eine Notbetreuung zugänglichen Betriebe und Einrichtungen. Im Zuge der weiteren Ausbreitung der Pandemie ist weiterhin mit einer Zunahme der Todesfälle zu rechnen. Insofern gilt es, Bestattungsunternehmen in die Lage zu versetzen, weiterhin den gestiegenen Anforderungen entsprechen zu können.

Zu Nummer 7

Geregelt wird die Aufnahme der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in die Liste der für eine Notbetreuung zugänglichen Betriebe und Einrichtungen. Aufgabe der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist es, die gesetzlich geregelte Konfliktberatung als Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch auch unter den Beschränkungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sicherzustellen. Damit die Beratungskräfte diesem Auftrag entsprechen können, bedarf es einer entsprechenden Aufnahme in die einschlägigen Anlagen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 38, S. 718
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Dezember 2020

    Fassung gültig bis: 10. Januar 2021