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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vollzitat: Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 185)

Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vom 26. Januar 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, mit § 28a Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3, mit § 29, mit § 30 Absatz 1 Satz 2 und mit § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

§ 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 24, 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
2.
Die Nummern 4 bis 11 werden Nummern 2 bis 9.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 26. Januar 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

Zu Artikel 1

Die Aufhebung von § 3 Absatz 2 Nummern 2 und 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung basiert auf den neu hinzugetretenen Umständen, die den Pandemieverlauf seit Ende Dezember 2020 mitbestimmen. Zu diesem Zeitpunkt sind erstmalig vermehrt Varianten des bekannten Coronavirus-Erregers in anderen Staaten aufgetreten. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen können diese Eigenschaften haben, welche die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken oder Resistenzen gegen die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität verschaffen.

Diese Umstände lassen befürchten, dass durch die Verbreitung neuer Virusvarianten die Bekämpfung der Corona-Pandemie massiv erschwert wird und es zu einer weiteren Verstärkung der Belastung der medizinischen Einrichtungen kommt. Zum Schutze der Bevölkerung im Freistaat Sachsen ist deshalb zur Limitierung des Eintrages und damit zur Vermeidung einer schnellen Verbreitung neuer Virusvarianten eine Ausnahme von der Absonderungspflicht für die Personengruppen nach den Nummern 2 und 3 der Verordnung nicht mehr sachgerecht.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 4, S. 185
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Januar 2021

    Fassung gültig bis: 5. Februar 2021