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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 13. April 2021 (SächsGVBl. S. 442)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vom 13. April 2021

Auf Grund des § 15 Absatz 1 und Absatz 3 sowie § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 15 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1d Buchstabe b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt und Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), die durch die Verordnung vom 8. April 2021 (SächsGVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder sowie der sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle (mögliche Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 [BAnz AT 09.03.2021 V1] in der jeweils geltenden Fassung) oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verordnung nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung und der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen gilt überdies nicht für Zusammenkünfte, Termine und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5, die außerhalb der Betreuungszeiten und der Zeiten der Präsenzbeschulung stattfinden, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.“
b)
In Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 4 Satz 3 zu melden. Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 4 Satz 3 und zur Anpassung des Hygieneplans nach § 5c Absatz 1 verwendet werden.“
c)
Absatz 8a wird aufgehoben.
2.
§ 5b Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe i wird nach dem Wort „Schulgebäude“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Buchstabe j wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgender Buchstabe k wird angefügt:
„k)
für Schülerinnen und Schüler während einer schriftlichen Abschlussprüfung; abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten;“.
3.
In § 5c wird die Überschrift wie folgt gefasst:
 
„§ 5c
Hygieneplan und Hygienemaßnahmen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen“.
4.
In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „18. April 2021“ durch die Angabe „9. Mai 2021“ ersetzt.
5.
Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. April 2021 in Kraft.

Dresden, den 13. April 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung dienen der Umsetzung des Maßnahmenpakets, dessen Eckpunkte in der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 beschlossen wurden.

Nach den ersten Öffnungsschritten mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 und vom 5. März 2021 hat sich gezeigt, dass sich die zunächst deutlich sichtbaren Erfolge bei der Eindämmung der Pandemie im Januar und Februar aktuell aufgrund der hohen Verbreitung von Virusvarianten, insbesondere der inzwischen weit verbreiteten Virusvariante B. 1.1.7, wieder verschlechtern und sogar ein starkes Infektionsgeschehen mit einer exponentiellen Dynamik zu verzeichnen ist. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, wie gefährlich die verschiedenen Virusvarianten sind. Dies bedeutet, dass ohne Maßnahmen, die den Anstieg der Neuinfektionen begrenzen, bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich ist. Problematisch ist insoweit auch die grundsätzlich längere Verweildauer von jüngeren Patienten auf Intensivstationen.

Das Ziel, eine Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) zu erreichen, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet werden kann und eine nachhaltige Kontrolle des Infektionsgeschehens möglich ist, ist weiterhin nicht erreicht. In Sachsen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz derzeit mit 203,6 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner deutlich über dem Bundesdurchschnitt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Nummer 1 ändert § 5a der Verordnung. Absatz 4 wurde neu gefasst und dadurch inhaltlich konkretisiert. Des Weiteren wurden Verweise angepasst.

In Absatz 5 wird neben einer Befugnis zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt auch eine Abfrage zum vollständigen Impfschutz des Personals der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule ermöglicht. Dadurch wird die Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule in die Lage versetzt, den Hygieneplan nach § 5c Absatz 1 den aktuellen Gegebenheiten anzupassen; zudem wird, auch für die beschaffenden staatlichen Stellen, die Planung vereinfacht, in welcher Weise und in welchem Umfang weiterhin Testungen nach § 5a Absatz 4 Satz 3 auf dem Gelände von Einrichtungen zu organisieren sind.

Absatz 8a wird gestrichen, weil es sich hierbei um eine nicht mehr aktuelle Übergangsvorschrift handelte.

Zu Nummer 2

Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht während der schriftlichen Abiturprüfung und ebenso nicht während aller anderen schriftlichen schulischen Abschlussprüfungen; es muss aber der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Zur Wahrung gleicher Prüfungsbedingungen besteht kein Entscheidungsspielraum zwischen dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und der Einhaltung des Mindestabstands.

Zu Nummer 3

Die Änderung erfolgt aus sprachlichen Gründen.

Zu Nummer 4

Die Verordnung soll zum 9. Mai 2021 außer Kraft treten. Nach wie vor gilt, dass insbesondere Kontakte in Innenräumen wegen der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden müssen. Nach der Strategie der Sächsischen Staatsregierung wird deshalb an den mit Verordnung vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) getroffenen Regelungen unverändert festgehalten.

Zu Nummer 5

Die Anlage 2 zu § 5a Absatz 4 wurde überarbeitet und ist deshalb neu bekannt zu geben.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Mit Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der Vorgaben gemäß § 28a Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, wonach die Gültigkeitsdauer höchstens vier Wochen beträgt, tritt die Verordnung mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 16, S. 442
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. April 2021

    Fassung gültig bis: 9. Mai 2021