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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021 und 2022

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021 und 2022 vom 21. Mai 2021 (SächsABl. S. 662), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021 und 2022
(VwV-HWiF 2021/2022)

Az.: 22-H1200/292/1-2021/14845

Vom 21. Mai 2021

Gemäß § 5 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021 und 2022 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze

1.1
Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil an den Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel dürfen für den jeweiligen Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht, soweit im Programm zusätzliche Landesmittel veranschlagt sind. Hier ist eine zweckentsprechende Verwendung möglich.
1.2
Bei Vorfinanzierungen im Rahmen von Erstattungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erstattungsansprüche unverzüglich geltend gemacht werden.
1.3
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Ist eine sofortige Zahlung vereinbart oder fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung, so entsteht mit Eingang der Zahlungsaufforderung ein sofortiger Anspruch des Zahlungsempfängers (sofortige Fälligkeit gemäß § 271 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 [BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 [BGBl. I S. 2392] geändert worden ist), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zu beachten, dass sofort zu leistende Ausgaben nach Zahlungsaufforderung möglichst zügig sachlich und rechnerisch festgestellt und gegenüber der zuständigen Kasse zur Auszahlung angeordnet werden.

2. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

2.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
Das Staatsministerium der Finanzen willigt gemäß § 34 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung ein, dass Ausgaben für Investitionen im Haushaltsjahr 2021 und im Haushaltsjahr 2022 in voller Höhe geleistet werden.
2.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 34 Absatz 3 und § 38 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung gelten für das Haushaltsjahr 2021 und das Haushaltsjahr 2022 beim jeweiligen Titel in voller Höhe als erteilt, soweit sich das Staatsministerium der Finanzen nicht im Einzelfall die Einwilligung vorbehält.
2.3
Ausstattung von Diensträumen
Die Beschaffung richtet sich nach Maßgabe des Haushaltsplans 2021/2022 sowie des Haushaltsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Sächsischen Haushaltsordnung) sowie den Regelungen zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögensgegenständen (§ 63 der Sächsischen Haushaltsordnung).
Grundsätzlich dürfen Neuausstattungen für Diensträume nur beschafft werden, wenn die zu ersetzende Ausstattung nicht mehr funktionstüchtig ist oder nicht mehr den Arbeits- und Gesundheitsstandards entspricht und der Bedarf nicht aus dem Bestand ersetzt werden kann.
2.4
Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
Die Richtsätze und Regelungen für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen gemäß Anlage 4 sind einzuhalten.

3. Personalausgaben und Beschäftigungspotenzial

3.1
Meldungen zum Beschäftigungspotenzial
3.1.1
Stellenplan
Die Besetzungen der Stellenpläne sind durch folgende Meldungen zu dokumentieren:
a)
die Ist-Besetzung der Stellenpläne für Planstellen und andere Stellen entsprechend Anlage 1,
b)
die Ist-Besetzung der Stellenpläne für Leerstellen einschließlich der Abordnungsleerstellen entsprechend Anlagen 2a und 2b.
3.1.2
Stellenplan der Schulkapitel
Für die Schulkapitel 05 35 bis 05 39 ist abweichend von Nummer 3.1.1 getrennt nach Kapiteln zu melden:
a)
Ist-Besetzung der Stellenpläne entsprechend Anlage 1 unter Angabe der Inanspruchnahme
 
 
des Kapitelvermerks bei 05 02,
 
 
der Kapitelvermerke bei 05 35 bis 05 39 Nummer 1 bis 4,
b)
Umfang der Leerstellen wegen Ausübung eines Abgeordnetenmandats (§ 7d Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2021/2022 vom 20. Mai 2021 [SächsGVBl. S. 558]); Elternzeit (§ 7d Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2021/2022), Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung (§ 7d Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2021/2022), Fälle des § 50 Absatz 5 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Fälle des Verzichts auf die Ausbringung einer Leerstelle (§ 7d Absatz 8 des Haushaltsgesetzes 2021/2022),
c)
Umfang des freien Stellengehalts nach § 7c Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2021/2022,
d)
Umfang des Mutterschutzes/mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes, soweit nicht unter Buchstabe b erfasst.
3.1.3
Drittmittelfinanzierte Beschäftigungsverhältnisse
Der Nachweis der Inanspruchnahme der haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen zum Führen von drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnissen (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Haushaltsgesetzes 2021/2022) mit Ausnahme der Hochschulen und der Beschäftigten der Sächsischen Krankenhäuser und der Heime in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen erfolgt mit Anlage 3.
3.1.4
Verfahren und Stichtage
Die Meldungen zum Stellenplan und zu den drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnissen sind dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 21, in elektronischer Form unter Verwendung der entsprechenden Anlagen in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats zu übersenden.
3.2
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
Gemäß § 8 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2021/2022 werden in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 jeweils 50 Stellen sowie die dazugehörigen Personalausgaben gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung schwerbehinderter Menschen genutzt werden. Die Aufteilung der gesperrten Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5.
Die Zusatzsperrstellen und die anrechenbaren Sperrstellen gemäß § 8 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2021/2022 werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Durch die Sperre gemäß § 8 des Haushaltsgesetzes 2021/2022 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.

4. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

4.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum 31. Dezember – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung.
4.2
Bei Nichtinanspruchnahme einer zusätzlich gewährten Ausgabenermächtigung ab 1 Million Euro, die durch Deckung im Gesamthaushalt oder durch Einnahmen vom Bund beziehungsweise EU finanziert wird, ist das Staatsministerium der Finanzen frühzeitig darüber zu informieren.

5. Anmeldung des Kassenbedarfs

5.1
Die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden sowie die Staatsbetriebe, die Zahlungen über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen durchführen, teilen dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) bei Bekanntwerden der Fälligkeit die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Millionen Euro mit. Alternativ kann die Meldung per E-Mail (liquiditaet@smf.sachsen.de), telefonisch, per Fax (0351/564-42209) oder durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen erfolgen.
5.2
Innerhalb eines Haushaltsjahres regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ab je 5 Millionen Euro sind bei Bekanntwerden der Fälligkeit anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag lediglich annäherungsweise feststeht.
5.3
Die Meldepflicht nach Nummer 5.1 und 5.2 gilt auch für Dritte, die Zahlungen über eine Kasse des Freistaates durchführen.

6. Prognose des Haushaltsabschlusses

Damit Haushaltsrisiken oder auch Haushaltsentlastungen frühzeitig erkennbar werden, sind Meldungen zur voraussichtlichen Entwicklung des Haushaltsvollzugs unerlässlich.
Alle zu erwartenden Einnahmen, Ausgaben und Ausgabereste sind sachgerecht zu prognostizieren. Dabei ist Folgendes einzubeziehen:
genehmigte überplanmäßige, außerplanmäßige sowie zusätzliche Ausgaben,
Änderungen bei Ausgaben und den damit verbundenen Einnahmen aus EU- und Bund-Länder-Programmen,
eine angemessene Prognose der Einnahmen.
Die Ressorts ermitteln ihre voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Ausgabereste zum Stand 31. Dezember 2021 beziehungsweise 31. Dezember 2022 getrennt nach Hauptgruppen (HGr.) sowie untergliedert nach Gruppen 422, 428 beziehungsweise Obergruppen 81–82 und 83–89 mit Muster nach Anlage 7a.
Alle Titel, ausgenommen die der HGr. 4, die Abweichungen vom Haushaltsansatz von mehr als 2 Millionen Euro aufweisen, sind mit Muster nach Anlage 7b nachzuweisen. Hiervon abweichend sind alle voraussichtlichen EU-Einnahmen der Förderperioden 2014–2020 und 2021–2027 in der Anlage 7b nachzuweisen.
Diese Anlagen sind dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, per Mail an prognose@smf.sachsen.de jeweils zu den Stichtagen 30. Juni, 31. August, 30. September und 31. Oktober bis zum 15. des Folgemonats zu übersenden.
Die Meldungen erfolgen abweichend von Nummer 2.6.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 34 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 [SächsABl. S. 434] geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 [SächsABl. SDr. S. S 352]).

7. Berichterstattung zu den EU-Programmen

Durch die betreffenden Ressorts sind zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember (beginnend mit dem 31. Dezember 2020) die Werte für die vereinnahmten und verausgabten Mittel aus Fonds der Europäischen Union je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ und „Europäischer Fischereifonds/ Europäischer Meeres- und Fischereifonds“ für die entsprechenden Förderzeiträume gemäß Anlage 8 bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu melden.
Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Verkündung des Haushaltsgesetzes 2021/2022 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen zum Vollzug des Haushaltsjahres 2022 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2019/2020 vom 17. Dezember 2018 (SächsABl. 2019 S. 87), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung vom 11. Dezember 2020 (SächsABl. 2020 S. 1453) außer Kraft.

Dresden, den 21. Mai 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7a

Anlage 7b

Anlage 8

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 23, S. 662
    Fsn-Nr.: 520-V21.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Juni 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022