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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über den Stundensatz zur Gebührenberechnung der Prüfingenieure und Prüfämter sowie zur Honorarberechnung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über den Stundensatz zur Gebührenberechnung der Prüfingenieure und Prüfämter sowie zur Honorarberechnung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau vom 3. November 2021 (SächsABl. S. 1449)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über den Stundensatz zur Gebührenberechnung
der Prüfingenieure und Prüfämter sowie zur Honorarberechnung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau

Vom 3. November 2021

Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat gemäß Anlage 1, laufende Nummer 17, Tarifstelle 1.4 Satz 8 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) und § 41 Absatz 2 Satz 6 der Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, einmal jährlich den der Gebühren- und Honorarberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt zu geben.

Für die Gebührenberechnung nach Anlage 1, laufende Nummer 17, Tarifstelle 1.4 Satz 4 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses beträgt ab dem 1. Januar 2022 der Stundensatz

107 Euro.

Für die Vereinbarung von Honoraren für Bescheinigungsaufträge beträgt ab dem 1. Januar 2022 der Stundensatz nach § 41 Absatz 2 Satz 4 der Durchführungsverordnung zur SächsBO

107 Euro.

Dresden, den 3. November 2021

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung
Ulrich Menke
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 46, S. 1449
    Fsn-Nr.: 421

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2022