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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schul- und Kita-Coronaverordnung

Vollzitat: Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1299), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 118) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO)

Vom 10. Dezember 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. Februar 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.

(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend:

1.
§ 3 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),
2.
§ 3 Absatz 3 (Zeitraum zwischen Test und Testnachweis),
3.
§ 3 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder) sowie
4.
§ 3 Absatz 6 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise).1

§ 2
Regelbetrieb

(1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regelbetrieb statt.

(2) 1Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. 2Abmeldungen, die aufgrund von § 2 Absatz 2 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 20. November 2021 (SächsGVBl. S. 1250), die durch die Verordnung vom 26. November 2021 (SächsGVBl. S. 1276b) geändert worden ist, vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1. 3Die Abmeldung wird unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler wieder an der Präsenzbeschulung teilnimmt oder diese Verordnung außer Kraft tritt.

(3) 1Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, ist zulässig. 2Dies gilt insbesondere bei Abwesenheit aufgrund der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, sowie in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 4. 3Im Fall des Absatzes 2 besteht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus kein Anspruch auf häusliche Beschulung.

(4) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person mit SARS-CoV-2 infiziert ist, befristet anordnen:

1.
in der Primarstufe und an Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe für die gesamte Schule oder einzelne Klassenstufen den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen; die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb,
2.
für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell nach Absatz 5,
3.
die teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen,
4.
die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder
5.
Ausnahmen von dem Wegfall der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 4a Absatz 2.

2Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben unberührt. 3Die Schutzmaßnahmen nach Satz 1 können gemeinsam oder einzeln angeordnet und auch auf Schulinternate sowie auf Horte erstreckt werden. 4Bei Anordnung einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Schule nach Satz 1 Nummer 3 oder durch eine andere Maßnahme des Infektionsschutzes soll eine Schülerin oder ein Schüler eine Notbetreuung in der Schule und nur bei Schließung des Schulinternates auch im Schulinternat sowie nur bei Schließung des Hortes auch im Hort erhalten, wenn die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. 5Die Schulen und Horte sind in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu dieser Verordnung befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zu fordern; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Im Wechselmodell findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, für höchstens 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs.2

§ 2a
Betriebseinschränkungen in Schulen der Primarstufe, in Förderschulen und in Kindertageseinrichtungen

1In Schulen der Primarstufe, in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe und in Kindertageseinrichtungen findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 2Werden aufgrund des eingeschränkten Regelbetriebs Öffnungszeiten verkürzt, sollen Kindertageseinrichtungen einem Kind eine Betreuung in vollem Umfang gewähren, wenn die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. 3Die Kindertageseinrichtungen sind in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu dieser Verordnung befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zu fordern; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 4Bei der Durchführung des Schwimmunterrichts in der Primarstufe kann von der Maßgabe fester Bezugspersonen abgewichen werden; die Trennung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Klassen soll auch im Umkleide- und Sanitärbereich gesichert werden. 5In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.3

§ 3
Zutrittsbeschränkungen

(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht

1.
für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten,
2.
wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird,
3.
für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder,
4.
für die Kindertagespflege sowie
5.
an Sonntagen für Wahlen und Abstimmungen.

3Geimpften und Genesenen wird empfohlen, durch einen Test sicherzustellen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 4Der Veranstalter von Nutzungen und Zusammenkünften außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten muss sicherstellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Nutzung oder Zusammenkunft vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. 5Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden.

(1a) Sofern ein Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen.

(1b) 1Der erste Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 soll beim ersten Zutritt zum Gelände innerhalb der Kalenderwoche erbracht werden. 2In Schulinternaten soll er bei Anreise am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am Wochenende erbracht werden.

(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 sowie Testergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 können von der Schule oder Einrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Einrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu melden. 4Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. 5Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, zur Vorbereitung etwaiger Schließungen von in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sowie zur Anpassung von Hygieneplänen verwendet werden; sie sind den dafür zuständigen Behörden auf deren Ersuchen zu übermitteln. 6Liegt eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung, vor, kann die Schule oder Einrichtung erfassen und dokumentieren, an welchem Tag die Einsichtnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. 7Wer Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis nach Satz 6 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt, die

1.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder
2.
sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen.

2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.

(4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten nicht für Personen, die

1.
durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, oder
2.
durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.4

§ 4
Mund-Nasen-Bedeckung

(1) 1Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;
2.
in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege; dies gilt nicht
a)
für in diesen Einrichtungen betreute Kinder und
b)
während der Betreuung für das Personal und die Kindertagespflegeperson sowie bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für das Personal;
3.
in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal
a)
auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
c)
in Horten innerhalb der Gruppenräume,
d)
auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
e)
im Unterricht der Förderschulen in den Sekundarstufen, soweit die Kommunikation einen Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung erfordert oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar ist,
f)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
g)
beim Sport,
h)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
i)
bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
j)
für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, sowie
k)
für Schülerinnen und Schüler während eines schriftlichen Leistungsnachweises am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
4.
in Schulinternaten; dies gilt nicht in Wohn- und Schlafräumen oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
5.
in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung; dies gilt nicht auf dem Außengelände, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

2Die Pflicht nach Satz 1 entfällt, wenn das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(1a) Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen teilnehmen, gelten als schulisches Personal im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3.

(1b) 1Für Personen, die Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten oder sich in einer in § 1 Absatz 1 genannten Schule oder Einrichtung zu betriebsfremden Zwecken aufhalten, gelten die Regelungen zur Maskenpflicht gemäß § 5 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2§ 5 Absatz 2 Nummer 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, gilt nicht entsprechend.

(2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b befreit.

(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b genügt die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b bestehenden Pflicht die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen, in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege, in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung untersagt. 3Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(4) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original der Bescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2022.5

§ 4a
Schutzmaßnahmen bei schulischen Veranstaltungen
außerhalb des Schulgeländes

(1) An einer Schulfahrt darf nur teilnehmen, wer gegenüber der leitenden Lehrkraft dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen, erstmals bei Beginn der Schulfahrt, durch einen Test nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

(2) 1Bei Schulfahrten und sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil. 2Dies gilt nicht

1.
unter freiem Himmel,
2.
beim Sport für Schülerinnen und Schüler sowie schulisches Personal,
3.
wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
4.
in Schlafräumen oder
5.
wenn das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(3) § 4 Absatz 1a und 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Weitergehende Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(5) 1Es wird empfohlen, mehrtägige Schulfahrten nicht durchzuführen. 2Nähere Regelungen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Zulässigkeit der Durchführung von Schulfahrten trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.6

§ 5
Hygieneplan und Hygienemaßnahmen

(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben und einhalten, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vorschriften beruhen:

1.
für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April/Juni 2007, und
2.
für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008.

3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsehen.

(4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschulen richten sich nach den Hygieneplänen und Infektionsschutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen Krankenhauses.

(5) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich und technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen.

(6) 1Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach durch das vollständige Öffnen der Fenster, soweit technisch möglich, und Türen gründlich zu lüften. 2Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Luftaustausch durch eine raumlufttechnische Anlage gesichert ist.

(7) 1Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 5Personen, die sich in der Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 6Insbesondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise anzubringen.

§ 6
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, haben die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt oder vorsätzlich entgegen § 3 Absatz 2 Satz 7 nicht Stillschweigen über die in einem Impf- oder Genesenennachweis enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 3 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung oder nach § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt,
b)
entgegen § 4 Absatz 1 oder § 4a Absatz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 vorliegt,
c)
entgegen § 4 Absatz 1b nicht die jeweils vorgeschriebene Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt.7

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. März 2022 außer Kraft.8

Dresden, den 10. Dezember 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage
(zu § 2 Absatz 4 Satz 4 und 5 sowie zu § 2a Satz 2 und 3)9

Die Betreuung soll für Schülerinnen, Schüler und Kinder stattfinden, auf die eine der drei folgenden Fallkonstellationen zutrifft:

1.
Durch das Fehlen der Präsenzbeschulung oder durch das Fehlen der Betreuung in der Kindertageseinrichtung droht eine Gefährdung des Kindeswohls; die Schule oder Kindertageseinrichtung soll zuvor das Jugendamt anhören.
2.
Die Schülerin oder der Schüler oder das Kind
a)
besucht eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule der Primarstufe oder ist mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert
und
b)
mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten nimmt am jeweiligen Tag als Prüferin, Prüfer, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat an einer Präsenzprüfung zur Erlangung eines beruflichen oder akademischen Abschlusses teil.
3.
Die Schülerin oder der Schüler oder das Kind
a)
besucht eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule der Primarstufe oder ist mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert
und
b)
mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten übt eine der folgenden Berufstätigkeiten aus:
Gesundheitsversorgung und Pflege
Krankenhäuser
Apotheken
Labore
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Psychotherapiepraxen sowie psychosoziale Notfallversorgung
Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2, einschließlich Logistik sowie telefonischer und elektronischer Dienstleistungen
Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV-2
stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Pflege, Reha und Eingliederungshilfe
ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe
Sanitätshäuser
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in und für die in den vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Versorgung
Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehr, jeweils sofern Tagesbereitschaft besteht
Rettungsdienst und Katastrophenschutz, einschließlich Hilfsorganisationen
Straßenmeistereien
Polizeivollzugsdienst
Standesämter
unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal im Luftverkehr
Friedhofs- und Bestattungswesen
unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, der Schulaufsichtsbehörden und der Kommunen (insbesondere: Krisenstäbe, Gesundheitsämter, Ordnungsämter sowie Pflegekinderdienste und Soziale Dienste der Jugend- und Sozialämter)
Personal in Einrichtungen zur Erstaufnahme nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (betriebsnotwendiges Personal)
IT-Dienstleisterinnen und IT-Dienstleister in und für Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen (betriebsnotwendiges Personal)
Steuerberaterinnen und Steuerberater, soweit sie mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind
Technikerinnen und Techniker für den Betrieb und die Sicherheit der Telekommunikation (betriebsnotwendiges Personal)
Energieversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Wasserversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Abwasserentsorgung (betriebsnotwendiges Personal)
Abfallwirtschaft (betriebsnotwendiges Personal)
Sicherstellung von unabdingbaren Handlungen zur Versorgung und Aufzucht von Tieren
Lebensmittelgroßhandel und Lebensmittel­einzelhandel
Drogerien
Fernsehen, Radio, gedruckte und elektronische Presse
Justizwesen
Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal)
Gerichte (betriebsnotwendiges Personal)
Staatsanwaltschaften (betriebsnotwendiges Personal)
Notarinnen und Notare
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen
Bildung und Erziehung
Personal zur Sicherstellung der Betreuung und Beschulung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in und für die in den beiden vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 42, S. 1299
    Fsn-Nr.: 250-10.4/7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Februar 2022

    Fassung gültig bis: 3. März 2022