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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 22. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1330)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Vom 22. Dezember 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3, 6, 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 8 und 9 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
§ 31 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:
 
„§ 4 Hygienekonzept, Mindestabstand“.
2.
Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Hygienekonzept, Mindestabstand“.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht
1.
bei der Schülerbeförderung,
2.
für das Kontroll- und Servicepersonal im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr,
3.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
4.
für die Beschäftigten bei ambulanten Pflegediensten sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
5.
für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht
1.
in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
2.
bei körpernahen Dienstleistungen,
3.
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
4.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
5.
für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
6.
für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 4 und 5, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird und
7.
bei Sitzungen und Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 mit Ausnahme desjenigen, der das Rederecht innehat.
Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
4.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
5.
§ 18a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18a
Beerdigungen
An Beerdigungen dürfen höchstens 20 Personen teilnehmen. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.“
6.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe d wird nach den Wörtern „oder Absatz 2 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 18a Satz 1“ eingefügt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 18a“ durch die Angabe „§ 18a Satz 2“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe j wird die Angabe „§ 18a Satz 1“ durch die Angabe „§ 18a Satz 2“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Mit der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 wurden zeitlich beschränkt spezifische Schutzmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle erlassen. Ziel war die Vermeidung der Überlastung des Gesundheitswesens in Anbetracht des äußerst dynamischen Infektionsgeschehens und der damit verbundenen sehr ernsten Lage in Sachsen. In diesem Zusammenhang standen auch die Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 12. Dezember 2021 und vom 13. Dezember 2021. Dort finden sich die notwendigen ergänzenden Schutzmaßnahmen für die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel sowie die notwendigen Anpassungen an die geänderte Rechtslage nach dem Infektionsschutzgesetz. Obwohl sich das Infektionsgeschehen in den vergangenen Tagen verlangsamt hat, befindet sich Sachsen nach wie vor in einer sehr kritischen Phase der Pandemie. So weist die Sieben-Tage-Inzidenz zum Stichtag 22. Dezember 2021 einen Wert von 580,1 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung beläuft sich auf 6,85. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 22. Dezember 2021 insgesamt 2 128 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (1 553 auf der Normalstation und 575 auf der Intensivstation). Nach wie vor sind damit die Voraussetzungen für die sogenannte Überlastungsstufe nach § 2 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 5. November 2021 gegeben.

Zwischenzeitlich haben auch die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Fachleute des Expertenrats der Bundesregierung eine erste Einschätzung zu den mit der neuen Virusvariante Omikron zu erwartenden Auswirkungen vorgenommen. Diese halten fest, dass sich die neue Variante sehr viel schneller und einfacher von einem Menschen auf den anderen überträgt. So habe sich in anderen Staaten die Zahl der Infizierten innerhalb von zwei bis drei Tagen mit einer nie dagewesenen Verbreitungsgeschwindigkeit verdoppelt. Die neue Virusvariante unterlaufe außerdem einen bestehenden Infektionsschutz. Sie infiziere damit in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und beziehe auch geimpfte und genesene Personen stärker in das Infektionsgeschehen ein. Dies könne zu einer explosionsartigen Verbreitung führen.

Problematisch erweist sich ebenfalls, dass nach ersten Studienergebnissen der Impfschutz gegen die Omikron-Variante rasch nachlässt und auch immunisierte Personen symptomatisch erkranken. Positiv ist, dass der Schutz vor schwerer Erkrankung durch die Impfung wahrscheinlich teilweise erhalten bleibt. So zeigen nach erfolgter Auffrischungsimpfung mit den derzeit verfügbaren mRNA Impfstoffen (Moderna und BioNTech) verschiedene Studien einen deutlich verbesserten Immunschutz. Dennoch ist aufgrund der vergleichsweise großen Impflücke in Sachsen mit einer sehr hohen Krankheitslast durch Omikron zu rechnen. Nach wie vor stehen die Krankenhäuser an ihren Belastungsgrenzen. Patientinnen und Patienten müssen in Krankenhäuser anderer Regionen verlegt werden, nicht dringend notwendige Operationen müssen verschoben werden. Ärztinnen und Ärzte, Pflegerinnen und Pfleger und die weiteren Beschäftigten in den Krankenhäusern arbeiten seit Monaten an oder über ihrer Belastungsgrenze. In Sachsen betrug die Bettenauslastung durch COVID-19-Patienten auf der Intensivstation am 22. Dezember 2021 92,0 Prozent. Hinzu kommt, dass stark steigende Infektionszahlen und deren Folgen ein Ausmaß erreichen können, dass die Gefahr besteht, dass neben den Krankenhäusern auch Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Telekommunikation, Strom- und Wasserversorgung sowie die entsprechende Logistik in ihrer Funktionsweise eingeschränkt werden.

In Anbetracht der durch Omikron bedingten Infektionslage haben sich der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 21. Dezember 2021 bundesweit auf weitergehende Schutzmaßnahmen verständigt, mit dem Ziel, die zu erwartende fünfte Welle zu brechen. Die aktuell geltende Sächsische Corona-Notfall-Verordnung berücksichtigt die Anforderungen bereits weitestgehend. Die neue Situation erfordert in Sachsen deshalb lediglich eine punktuelle Anpassung der Schutzmaßnahmen. Im Einzelnen sind mit dieser Verordnung ab dem 28. Dezember 2021 folgende Änderungen vorgesehen:

1.
grundsätzliche Ausweitung der Maskenpflicht auf den Standard FFP2,
2.
Teilnehmerbegrenzung auf 10 Personen bei privaten Feiern und Zusammenkünften bei geimpften und genesenen Personen,
3.
Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen bei Beerdigungen unter Einhaltung der 3G-Regel.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der Fortführung der Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden. Soweit Verschärfungen vorgesehen sind, lässt sich der damit verbundene Erfüllungsaufwand nicht quantifizieren.

Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen.

D. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 5 – Maskenpflicht)

Mit Rücksicht auf die zu erwartende Zunahme des Infektionsgeschehens infolge der Omikron-Variante wird die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken grundsätzlich ausgeweitet. In der Folge werden die Lebensbereiche angepasst, in denen weiterhin zumindest eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht.

Die Ausweitung des Standards der Maskenpflicht auf FFP2 in nahezu allen Lebensbereichen betrifft auch Jugendliche. Insoweit sieht die Vorschrift ausgleichend eine Absenkung des Standards auf das verpflichtende Tragen lediglich eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres vor.

Unberührt von der FFP2-Maskenpflicht bleiben die jeweiligen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben im Einzelfall. Damit können zum Beispiel Beschränkungen bei der Tragdauer verbunden sein. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt als Anhaltswert für eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil eine Tragedauer von 75 Minuten und eine Erholungsdauer von 30 Minuten an. Im Übrigen wird auf https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/FAQ/PSA-FAQ-24.html verwiesen.

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 – Zusammenkünfte)

Um die neue Welle mit der Omikron-Variante zu bremsen, sind weitere Beschränkungen der Kontakte auch für geimpfte und genesene Personen nötig. Insbesondere Silvesterfeiern mit einer großen Anzahl von Personen sind in der gegenwärtigen Lage nicht zu verantworten. Daher sind ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte auch von geimpften und genesenen Personen nur noch mit höchstens 10 Personen erlaubt. Diese Obergrenze gilt für private Treffen sowohl im Innen- wie im Außenbereich. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen. Dann ist das Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt.

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 18a – Beerdigungen)

Mit Rücksicht auf die belastende und besondere Lebenssituation bei Beerdigungen erfolgt wie bisher eine Ausnahme von den für private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum geltenden Kontaktbeschränkungen unter Anwendung der 3G-Regel. Wegen der pandemiebedingt ernsten Lage in Sachsen wird jedoch künftig auch für Beerdigungen eine Obergrenze der Anzahl der Teilnehmenden festgelegt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 45, S. 1330
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    3. März 2022