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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Vollzitat: Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 2. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 121)

Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Vom 2. Februar 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3, 6, 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 8 und 9 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe zu § 6a eingefügt:
„§ 6a
Wahlen und Abstimmungen“.
b)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Veranstaltungen, Feste und Großveranstaltungen“.
c)
Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe zu § 12a eingefügt:
„§ 12a
Messen und Kongresse“.
d)
Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe zu § 13a eingefügt:
„§ 13a
Sportveranstaltungen“.
e)
Nach der Angabe zu § 18a wird die folgende Angabe zu § 18b eingefügt:
„§ 18b
Eheschließungen“.
f)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
(weggefallen)“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 1299)“ ein Komma und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sind verpflichtet,“ durch das Wort „können“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
b)
In Absatz 7 werden die Wörter „und beim Verlassen der Unterkunft während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkungen “ gestrichen.
c)
In Absatz 8 Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass die zeitliche Beschränkung gemäß § 2 Nummer 5 Buchstabe c COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht gilt,“ eingefügt.
4.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Hygienekonzepten ist diese Verpflichtung zu berücksichtigen.“
b)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „kann ein“ das Wort „abweichender“ eingefügt.
5.
In § 5 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
6.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
 
„§ 6a
Wahlen und Abstimmungen
In Behörden und Wahlräumen, die zur Unterstützung und Zulassung von Wahlvorschlägen, zur Beantragung und Ausübung der Briefwahl, zur Stimmabgabe, zur Stimmenauszählung oder zu anderen nötigen Wahlhandlungen genutzt werden und öffentlich zugängig sind, findet keine Kontakterfassung statt. Eine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besteht nicht. Der Verantwortliche der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen hat sicherzustellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind auf eine Teilnehmerzahl von 5 000 Personen begrenzt. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht eingehalten wird.“
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die zulässige Auslastung der genutzten Räumlichkeiten darf
1.
nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichzeitig oder
2.
nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichzeitig
betragen.“
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach dem Wort „pflegerischen“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder seelsorgerischen“ gestrichen.
b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für den Zugang zu und die Inanspruchnahme von Nachhilfeeinrichtungen, Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
(3) Für den Zugang zu Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.“
9.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Zugang
1.
zur Innengastronomie besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises,
2.
zur Außengastronomie besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontakterfassung
sowie jeweils zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter.“
b)
In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Gästen“ durch das Wort „Übernachtungsgästen“ ersetzt.
c)
Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Öffnung von Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist untersagt.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den Zugang zu
1.
Archiven, Bibliotheken und Außenbereichen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,
2.
Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises,
3.
den nicht in Nummer 1 und 2 genannten Kultur- und Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises, dabei darf die zulässige Auslastung
a)
nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig oder
b)
nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig
betragen. Es besteht die Pflicht zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber. Für den Zugang zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber. Für die in Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Für Proben von Laien und Amateuren besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber“.
d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
11.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Veranstaltungen, Feste und Großveranstaltungen
Großveranstaltungen, Feste und Veranstaltungen, insbesondere landestypische Veranstaltungen, sind untersagt.“
12.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
 
„§ 12a
Messen und Kongresse
Für den Zugang zu Messen und Kongressen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber. Es darf sich höchstens ein Besucher pro 4 qm der Bruttoveranstaltungsfläche aufhalten.“
13.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Sportveranstaltungen
Für den Zugang zu Sportveranstaltungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises, dabei darf die zulässige Auslastung
1.
nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig oder
2.
nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig
betragen. Es besteht die Pflicht zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber.“
14.
In § 18 Satz 2 werden nach dem Wort „Religionsausübung“ die Wörter „und die seelsorgerische Tätigkeit“ eingefügt.
15.
In § 18a Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
16.
Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
 
„§ 18b
Eheschließungen
An Eheschließungen dürfen höchstens 50 Personen teilnehmen. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eheschließungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.“
17.
§ 21 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 21
(weggefallen)“.
18.
§ 21a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 21a
Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens
(1) Werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen
1.
der Belastungswert Normalstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 1 300 und
2.
der Belastungswert Intensivstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 420
unterschritten, gelten zusätzlich die Regelungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag. Wird einer der in Satz 1 genannten Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, gelten die Regelungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag nicht mehr. Die Werte nach Satz 1 werden durch die oberste Landesgesundheitsbehörde unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html veröffentlicht.
(2) Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 sind die nicht zwingend vorgeschriebenen Sitzungen von Gremien, Parteien und Wählervereinigungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen besteht. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 sind Versammlungen unter freiem Himmel ohne eine Teilnehmerobergrenze zulässig.
(4) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 ist der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen besteht. Die Beschränkung der Öffnungszeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 entfällt.
(5) Abweichend von § 9 Absatz 4 ist der Zugang zu Prostitutionsstätten unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht. Prostitutionsveranstaltungen sind untersagt.
(6) Abweichend von § 10 Absatz 1 ist der Zugang zu Gastronomiebetrieben unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen besteht. Die Beschränkung der Öffnungszeiten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 entfällt.
(7) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 12 dürfen Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter der Maßgabe öffnen, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht. Die zulässige Auslastung darf
1.
nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 2 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig oder
2.
nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität
betragen. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Kapazitätsbeschränkungen nach Satz 2 zulassen. Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Sächsischen Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung.
(8) Abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 ist die Öffnung von Solarien für Publikumsverkehr unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht.
(9) Abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 ist die Öffnung von Bädern und Saunen mit Ausnahme von Dampfsaunen und Dampfbädern für Publikumsverkehr unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht.
(10) Abweichend von § 11 Absatz 5 Satz 1 ist die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
(11) Abweichend von § 12a Satz 2 entfallen die Kapazitätsbeschränkungen.
(12) Abweichend von den §§ 12 und 13a dürfen Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern unter der Maßgabe stattfinden, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht. Die zulässige Auslastung darf
1.
nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 2 000 Zuschauerinnen und Zuschauer gleichzeitig oder
2.
nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität
betragen. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Kapazitätsbeschränkungen nach Satz 2 zulassen. Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Sächsischen Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung.
(13) Abweichend von § 13 Absatz 1 ist die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang
1.
zu Innensportanlagen die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht,
2.
zu Außensportanlagen die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. Von der Kontakterfassung ausgenommen sind Skiaufstiegsanlagen.
Für den organisierten Vereinssport gelten die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht. § 13 Absatz 2 bis 5 bleibt unberührt.
(14) Abweichend von § 14 Absatz 1 ist die Durchführung, Öffnung oder Überlassung unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise bei Anreise durch den Betreiber besteht.
(15) Abweichend von § 15 Absatz 1 sind Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Veranstalter besteht. Abweichend von § 15 Absatz 1 sind Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. § 15 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
19.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 einen unrichtigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
b)
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 18a Satz 1, § 18b Satz 1 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
c)
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 eine Versammlung veranstaltet, an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind,
d)
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 an einer Versammlung teilnimmt, an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 7 den entsprechenden Nachweis nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt,
b)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen oder Angebote ohne Hygienekon­zept betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
c)
entgegen § 5 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
d)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
e)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2, § 12a Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 13a Satz 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1, § 18a Satz 2, § 18b Satz 2 oder § 21a Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8, Absatz 9, Absatz 10 Satz 1, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Absatz 14, Absatz 15 Satz 1 oder 2 den Zutritt oder das Angebot unberechtigt gewährt,
f)
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Satz 4, § 12a Satz 2, § 13a Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 21a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2, Absatz 10 Satz 2, Absatz 12 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mehr Personen als zulässig einlässt,
g)
entgegen § 9 Absatz 4, § 11 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 12, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 oder § 21a Absatz 5 Satz 2 die jeweiligen Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt,
h)
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 die jeweilige Einrichtung außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten für Publikumsverkehr öffnet,
i)
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 3, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 21a Absatz 8, Absatz 13 Satz 1 Nummer 2, Absatz 14, Absatz 15 Satz 1 oder 2 Kontakte nicht erfasst,
j)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2, § 12a Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 13a Satz 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1, § 18a Satz 2, § 18b Satz 2 oder § 21a Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8, Absatz 9, Absatz 10 Satz 1, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Absatz 14, Absatz 15 Satz 1 oder 2 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht oder nutzt oder an einer Versammlung teilnimmt,
k)
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 kein Konzept zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner erstellt,
l)
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts eine Kontakterfassung nicht vorsieht,
m)
entgegen § 19 Satz 1 eine Person ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 19 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.“
20.
In § 23 Absatz 2 wird das Wort „Februar“ durch das Wort „März“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2022 in Kraft.

Dresden, den 2. Februar 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 fortgeführt.

Das maßgebliche Lagebild stellt sich wie folgt dar:

Mit Stand vom 25. Januar 2022 wies die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen einen Wert von 377,3 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 2,93. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 25. Januar 2022 insgesamt 583 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (372 auf der Normalstation (34,6 Prozent Auslastung) und 211 auf der Intensivstation (69,9 Prozent Auslastung)).

Mit Stand 1. Februar 2022 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 649,2. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 3,16. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 1. Februar 2022 insgesamt 573 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (419 auf der Normalstation [40,3 Prozent Auslastung] und 154 auf der Intensivstation [61,6 Prozent Auslastung]).

Nach einem kurzfristig rückläufigen Infektionsgeschehen steigen die Zahlen aktuell wieder an. Die Entwicklung in Sachsen folgt damit – wenn auch noch moderat und verzögert – dem bundesweiten Trend des deutlichen Anstiegs der Neuinfektionen. Damit ist auch eine rapide Zunahme der Bettenbelegung zu erwarten. Verantwortlich dafür ist die Omikron-Variante.

Die Mitglieder des Expertenrats der Bundesregierung zu COVID-19 führen die schnelle Verbreitung der Omikron-Variante insbesondere darauf zurück, dass der für die bisherigen Varianten bestehende Schutz vor einer Infektion durch eine vorbestehende Immunität bei der Omikron-Variante verringert ist. Hierdurch habe sich der Anteil der für diese Corona-Infektionen empfänglichen Bevölkerung deutlich erhöht. Gleichzeitig sei eine regional stark variable Dynamik zu verzeichnen. In Sachsen haben die noch wegen der Delta-Variante geltenden Schutzmaßnahmen in Form von Zugangsbeschränkungen, Untersagungen, Ausgangsbeschränkungen und der Kontaktreduzierung den im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet noch moderaten Anstieg der Infektionszahlen bewirkt. Dennoch ist auch in Sachsen mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen zu rechnen. Regional werden in der Spitze Sieben-Tages-Inzidenzen von mehreren Tausend erwartet.

Das Ausmaß der Krankenhausbelastung hängt davon ab, wie sich die Zahl der Erkrankungen in der Gruppe der ungeimpften Erwachsenen und der über 50-Jährigen entwickelt. Diese Zahlen sind derzeit noch niedrig, da sich die Omikron-Variante vor allem in den jüngeren Bevölkerungsgruppen mit vielen Kontakten und weit weniger bei den über 50-Jährigen verbreitet. Wie bereits in der Vergangenheit ist jedoch damit zu rechnen, dass die Infektionen aus der jüngeren Bevölkerung in die Gruppe der Älteren eingetragen werden. Bei den über 50-Jährigen besteht weiterhin eine zu große Impflücke. In dieser Altersgruppe sind aktuell (31. Januar 2022) 81,9 Prozent zwei Mal geimpft und 64,4 Prozent geboostert. Gerade diese älteren Bürgerinnen und Bürger müssen bei einer Erkrankung an dem Virus häufig stationär im Krankenhaus behandelt werden. Da sich die Bettenbelegung zeitlich verzögert zur Zahl der Neuinfektionen entwickelt, ist die Krankenhausbelastung in Sachsen aktuell noch moderat.

Die Hospitalisierungsrate wird nach Einschätzung des Expertenrats der Bundesregierung zu COVID-19 niedriger als bei der Delta-Variante sein. Allerdings müsste sie um eine ganze Größenordnung (Faktor 10) niedriger liegen als im letzten Winter, um die erwartete hohe Fallzahl zu kompensieren und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Von einer derart starken Reduktion der Hospitalisierungsrate ist auf der Basis der aktuell verfügbaren Daten trotz Impfungen für Sachsen nicht auszugehen. Dementsprechend sind bei weiter steigenden Inzidenzen sehr viele Krankenhausaufnahmen zu erwarten sowie Engpässe im Krankenhaus- und Pflegebereich durch Personalausfälle aufgrund von Infektionen. Dies gibt weiterhin Anlass zur Sorge vor einer erheblichen Belastung des Gesundheitswesens.

Mit der vorliegenden Verordnung werden deshalb die bestehenden Schutzmaßnahmen grundsätzlich fortgeführt. Folgende Punkte wurden angepasst:

1.
Reduktion des Alkoholverbots auf öffentlichen Plätzen auf eine Ermessensvorschrift
2.
Verzicht auf die Kontakterfassung bei Zugangsbeschränkungen unter Anwendung der 2Gplus-Regel
3.
Anhebung der Altersgrenze für unter 16-Jährige zur Ersetzung des Impf- oder Genesenennachweises durch einen Testnachweis auf unter 18-Jährige
4.
Gleichstellung grundimmunisierter Genesener mit Geboosterten im Zusammenhang mit der 2Gplus-Regel
5.
Verzicht auf die Kontakterfassung und Verzicht auf die Vorlage von Impf- Genesenen- oder Testnachweisen im Zusammenhang mit Wahlhandlungen
6.
nach dem Außen- und Innenbereich sowie der Krankenhausauslastung gestufte Regelungen zur Teilnehmerzahl für Versammlungen
7.
Reduzierung der Zugangsvoraussetzungen auf 3G für Schülerinnen und Schüler von Nachhilfeeinrichtungen, Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen
8.
Zulassung weiterer Dienstleistungen unter 2G (Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros)
9.
in der Gastronomie Verzicht auf Öffnungsuntersagung bei hohen Inzidenzen sowie bei geringerer Krankenhausauslastung Reduzierung der Zugangsvoraussetzungen auf die 2G-Regel im Innenbereich und Verzicht auf zeitliche Öffnungsbeschränkungen
10.
mit Ausnahme von Diskotheken, Clubs und Bars nach Zugangsvoraussetzungen gestufte Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen entsprechend dem Infektionsrisiko, der kulturellen Bedeutung und der Krankenhausauslastung
11.
Öffnung von Messen und Kongressen unter der 2Gplus-Regel und bei Überlastung der Krankenhäuser mit Flächenbegrenzung für den Besucherverkehr
12.
Zulassung von Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern unter Anwendung der 2Gplus-Regel und mit nach der Krankenhausauslastung gestuften Kapazitätsbegrenzung
13.
Erhöhung der zulässigen Anzahl für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen auf 50
14.
Zulassung von Eheschließungen mit bis zu 50 Personen unter Anwendung der 3G-Regel
15.
Streichung der Ausgangsbeschränkungen
16.
Verzicht auf die Inzidenz als Voraussetzung für Erleichterungen bei einem Rückgang des Infektionsgeschehens und alleiniges Abstellen auf die Auslastung der Krankenhäuser
17.
Erleichterungen im Handel bei geringerer Krankenhausauslastung durch Verzicht auf zeitliche Öffnungsbeschränkungen und Anwendung der 3G-Regel
18.
bei geringerer Krankenhausauslastung Zulassung von Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen unter Anwendung der 2G-Regel und von Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter Anwendung der 3G-Regel

C. Erfüllungsaufwand

Mit der Fortführung der Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden.

Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen.

D. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Grundsatz)

Das in Absatz 4 enthaltene Alkoholverbot wird wegen der geringeren Krankenhausauslastung zugunsten einer Ermessensvorschrift aufgegeben.

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis)

Die Änderung in Absatz 8 betrifft den Nachweis einer Infektion mit dem Corona-Virus im Zusammenhang mit der 2Gplus-Regel. Danach müssen Personen, die ein Angebot, für die diese Regelung gilt, in Anspruch nehmen möchten, nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind und zusätzlich einen Testnachweis vorlegen. Der Testnachweis kann unter anderem ersetzt werden durch den Nachweis einer vollständigen Impfung mit Auffrischungsimpfung oder vollständigen Impfung mit einer Genesung (§ 3 Absatz 8 Nummer 1 und 5 Sächsische Corona-Notfall-Verordnung).

Der Nachweis einer Genesung wird durch einen Genesenennachweis nach der oben genannten Vorschrift geführt. Die konkrete zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer eines Genesenennachweises wurde in dem Verordnungstext durch einen Verweis auf die Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis ersetzt. Am 15. Januar 2022 wurde die Geltungsdauer auf 90 Tage durch das Robert Koch-Institut beschränkt.

Dies hat zur Folge, dass jemand, der ein unter die 2Gplus-Regel fallendes Angebot nutzen möchte, nur 90 Tage von der zusätzlichen Testpflicht befreit wäre, wenn er vollständig geimpft und im Anschluss genesen ist. Wer vollständig geimpft ist und eine Auffrischungsimpfung erhalten hat, ist dagegen ohne zeitliche Beschränkung von der zusätzlichen Testpflicht befreit.

Gemäß den Fachempfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) gelten Personen mit drei Immunisierungsereignissen gegen SARS-CoV-2 als geboostert, wenn mindestens zwei dieser Immunisierungsereignisse Einzelimpfungen im empfohlenen Abstand sind. Das dritte Immunisierungsereignis kann entweder eine weitere Einzelimpfung (Booster) im empfohlenen Abstand oder eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, ebenfalls in zeitlich definiertem Abstand, sein.

Eine zeitlich unbefristete Gleichstellung der Grundimmunisierung mit Booster zu der Erweiterung der Grundimmunisierung durch Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für den Zugang zu 2Gplus ist damit fachlich begründet.

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6a – neu – Wahlen und Abstimmungen)

Die Vorschrift enthält mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen spezifische Regelungen für bevorstehende Wahlen und Abstimmungen.

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7 Versammlungen)

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit werden im Hinblick auf die geringere Krankenhausauslastung bestehende Beschränkungen gelockert. Entfallen ist die Notwendigkeit der Ortsfestigkeit von Versammlungen unter freiem Himmel. Die zulässige maximale Teilnehmeranzahl wird differenziert zwischen dem Außen- und Innenbereich erhöht.

Die Höchstzahl von 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter freiem Himmel wurde bestimmt, um unter Wahrung infektionsschützender Erfordernisse eine größtmögliche Versammlungsfreiheit zu ermöglichen.

Für den Innenbereich gelten zusätzlich Kapazitätsbeschränkungen. Versammlungen unter freiem Himmel sind regelmäßig weniger kritisch als Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Gleichwohl können auch Versammlungen unter freiem Himmel durch eine begrenzte Aufstellfläche oder die Vielzahl von Teilnehmern die durchgehende Einhaltung von Mindestabständen erschweren oder verunmöglichen.

Insbesondere kann ab dieser Größe und den mit ihr zusammenhängenden Teilnehmerfluktuationen nicht angenommen werden, dass ein Initiator oder Veranstalter – auch mit Unterstützung der Polizei – wegen der Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Einhaltung von Mindestabständen gewährleistet. Daher gilt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird.

Es gilt Ereignissen vorzubeugen, die sich auf Grund einer sehr hohen Teilnehmerzahl, welche sich in der Regel aus einer überregionalen Mobilisierung ergibt, zu einem Superverbreitungsereignis entwickeln könnte.

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9 Dienstleistungen)

Absatz 2 reduziert die Zugangsvoraussetzungen für Schülerinnen und Schüler von Nachhilfeeinrichtungen, Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen auf die 3G-Regel. Damit wird praktischen Erfordernissen entsprochen und erfolgt eine Angleichung an die Regelungen von der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegenden Einrichtungen.

Die Änderung in Absatz 3 hat die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros unter Anwendung der 2G-Regel zum Ziel. Vor dem Hintergrund der geringen Krankenhausauslastung erfolgt eine Angleichung an den Handel.

Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 Gastronomie)

Die bisherige Differenzierung zwischen Innen- und Außengastronomie bei den Zugangsvoraussetzungen bleibt unverändert. Gestrichen in Anbetracht der aktuell geringeren Krankenhausbelastung wird die Öffnungsuntersagung bei hohen Inzidenzen.

Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 11 Kultur und Freizeit)

Die Änderung sieht eine nach Zugangsvoraussetzungen gestufte Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen entsprechend dem Infektionsrisiko sowie der kulturellen und gesellschaftspolitischen Bedeutung vor. Diskotheken, Clubs und Bars bleiben als Settings mit den höchsten Transmissionswahrscheinlichkeiten weiterhin geschlossen. Unverändert bleiben die bisherigen Abstufungen nach der essentiellen gesellschaftspolitischen Bedeutung des Angebots in Absatz 2 Nummern 1 und 2.

Neu aufgenommen in Absatz 2 Nummer 3 wurden Öffnungsmöglichkeiten unter Beschränkung der Auslastung und der maximalen Teilnehmeranzahl. Damit können künftig auch Freizeiteinrichtungen – unabhängig von der Krankenhausauslastung – erleichtert öffnen.

Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 12a – neu – Messen)

Vorgesehen ist die Öffnung von Messen und Kongressen unter Anwendung der 2Gplus-Regel sowie mit einer Flächenbegrenzung für den Besucherverkehr.

Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 13a – neu – Sportveranstaltungen)

Die neu eingefügte Bestimmung lässt künftig Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern auch in der Überlastungsstufe mit Kapazitätsbegrenzungen und Einschränkungen bei der maximalen Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauern wieder zu.

Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 18a Beerdigungen)

Die Änderung erhöht in Anbetracht des aktuellen Infektionsgeschehens die zulässige Anzahl für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen auf 50. Für die anschließende Zusammenkunft gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 18b – neu – Eheschließungen)

Die Vorschrift lässt Eheschließungen mit bis zu 50 Personen unter Anwendung der 3G-Regel wieder zu. Für die anschließende Zusammenkunft gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 21 Ausgangsbeschränkungen)

Mit der Streichung entfallen künftig die bislang in Landkreisen und Kreisfreien Städten bei einem den Schwellenwert von 1500 für die Sieben-Tage-Inzidenz übersteigenden Infektionsgeschehen geltenden Ausgangsbeschränkungen.

Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 21a Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens)

Die Neufassung der Vorschrift ermöglicht weiterhin Erleichterungen beim Rückgang des Infektionsgeschehens. Vereinfacht wurden die Voraussetzungen. Künftig kommt es nur noch auf die Auslastung der Krankenhäuser an. Die Voraussetzung des Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 1 500 wurde in Absatz 1 gestrichen.

Nach Absatz 3 entfällt künftig die Teilnehmerobergrenze für Versammlungen unter freiem Himmel.

Absatz 4 reduziert die Zugangsvoraussetzungen für Einzelhandel- und Großhandelsgeschäfte auf die Anwendung der 3G-Regel und hebt die zeitlichen Öffnungsbeschränkungen auf.

Absatz 6 reduziert die Zugangsvoraussetzungen in der Gastronomie auf die 2G-Regel auch im Innenbereich und verzichtet auf zeitliche Öffnungsbeschränkungen.

Absatz 7 reduziert die maximale Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Rahmen der geltenden Kapazitätsbegrenzungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Vergleich zu den in der Überlastungsstufe anzuwendenden Werten. Gleichzeitig wird der zuständigen Gesundheitsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmen von diesen Kapazitätsbegrenzungen zuzulassen. Dadurch kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Veranstaltungen in Umgebungen mit unterschiedlichen Infektionsrisiken beispielsweise aufgrund baulicher Gegebenheiten durchgeführt werden und die von Veranstaltern erarbeiteten Hygienekon­zepte Infektionsschutzmaßnahmen mit einem besonders hohen Schutzstandard umsetzen.

Absatz 11 verzichtet auf die für Messen und Kongresse geltende Flächenbegrenzung für den Besucherverkehr.

Absatz 12 reduziert die maximale Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer im Rahmen der geltenden Kapazitätsbegrenzungen für Sportveranstaltungen im Vergleich zu den in der Überlastungsstufe anzuwendenden Werten. Gleichzeitig wird der zuständigen Gesundheitsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmen von diesen Kapazitätsbegrenzungen zuzulassen. Dadurch kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Veranstaltungen in Umgebungen mit unterschiedlichen Infektionsrisiken beispielsweise aufgrund baulicher Gegebenheiten durchgeführt werden und die von Veranstaltern erarbeiteten Hygienekonzepte Infektionsschutzmaßnahmen mit einem besonders hohen Schutzstandard umsetzen.

Absatz 15 lässt bei geringerer Krankenhausauslastung Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen unter der 2G-Regel und in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter der 3G-Regel zu.

Die weiteren Änderungen betreffen Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 6, S. 121
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Februar 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    3. März 2022